ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
Fundstellen der Rechtsvorschrift
|
||
Datum
|
Publ.Blatt
|
Fundstelle
|
24.11.2006
|
LGBl
|
Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des
Biosphärenparks Wienerwald.
Artikel II
Fläche des Biosphärenparks Wienerwald
(1) In Niederösterreich umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im
Sinne dieser Vereinbarung die Fläche des Landschaftsschutzgebietes
Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der NÖ Verordnung
über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35-4.
(2) In Wien umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung Teile der Wiener Gemeindebezirke 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 23.
(2) In Wien umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung Teile der Wiener Gemeindebezirke 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 23.
Artikel III
Zielsetzung
(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu
betreiben, dass
1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft
aufrechterhalten wird;
2. er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und
nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;
3. er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler
Ebene darstellt:
a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten
und genetischer Vielfalt;
b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und
soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;
c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von
Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring;
4. die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die
Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen.
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.
Artikel IV
Zonierung
(1) Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald soll die in
Art. III Abs. 1 angeführten Ziele durch eine entsprechende
Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:
a) Kernzonen: Gebiete, die dem langfristigen Schutz von
Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, und die eine ausreichende
Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen.
Der Schutz der Kernzonen kann insbesondere durch Erklärung zu
Schutzgebieten nach den jeweiligen Naturschutzgesetzen oder durch vertragliche
Maßnahmen, die einen ausreichenden Schutz gewährleisten,
erfolgen.
b) Pflegezonen: Gebiete, die folgende Funktionen
erfüllen:
1. Abpufferung von Kernzonen, oder funktionale Verbindung von Kernzonen,
und
2. Erreichung der Ziele gemäß Art. III Abs. 1 in der
Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung, unabhängig von
Kernzonen.
In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben
genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung
der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu
entwickeln.
c) Entwicklungszonen: Gebiet des Biosphärenparks, das weder als
Kernzone noch als Pflegezone ausgewiesen ist. In der Entwicklungszone sind
Vorgehensweisen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell
nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf
regionaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenparks Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. III entsprechen.
(2) Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenparks Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. III entsprechen.
Artikel V
Biosphärenpark Wienerwald Management
(1) Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenparks
Wienerwald ist die gemeinnützige „Biosphärenpark Wienerwald
Management Gesellschaft m.b.H.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt,
vom Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame
Entwicklungsräume“ zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass
der Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame
Entwicklungsräume“ von den Vertragsparteien je zur Hälfte
finanziert wird.
(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.
(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.
(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.
(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.
(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
1. der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenparks
Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III
Abs. 1;
2. die offizielle Repräsentation des Biosphärenparks Wienerwald,
insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB
Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen
nationalen und internationalen Institutionen sowie den
Gebietskörperschaften;
3. die Erstellung eines Leitbildes für den Biosphärenpark
Wienerwald unter Berücksichtigung vorhandener Stadt- und
Regionalentwicklungspläne;
4. die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von weiter führenden Konzepten
(zB: Tourismus, Offenland) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und
Einhaltung;
5. die Koordinierung des Naturraummanagements und erforderlichenfalls die
Erstellung von Konzepten dazu;
6. die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und
der laufenden Umweltbeobachtung (Monitoring);
7. die Initiierung, Unterstützung und die Durchführung von
Projekten im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III
Abs. 1;
8. die Koordinierung bzw. Durchführung von Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit;
9. der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und
-prozessen;
10. die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen
Bildungsarbeit sowie der Besucherinformation und -betreuung;
11. die Erstellung eines Konzeptes zur Kennzeichnung des
Biosphärenparks Wienerwald;
12. die Erstellung eines Konzeptes zur Verwendung und Verwertung der zu AZ.
AM 3547/2004, Register Nr. 219 690, des Österreichischen Patentamtes
registrierten Wort-Bildmarke.
(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft:
(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft:
1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan
jährlich bis spätestens 30. September für das darauf
folgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlussfassung durch die
Generalversammlung bedürfen;
2. bis 30. Juni jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss
und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegen;
3. bis zum 30. April jedes Geschäftsjahres einen Bericht
über die im laufenden Jahresprogramm durchgeführten und vorgesehenen
Maßnahmen sowie deren Kosten zu erstellen.
Artikel VI
Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit
(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft vom Verein in den zwei
ersten Jahren ihrer Tätigkeit ein Betrag von EUR 600 000,– (zu
je 50% von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für
den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Nach Ablauf von zwei
Jahren ist vom Verein, nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für
den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft, erforderlichenfalls ein Betrag von
EUR 800 000,– (zu je 50% von den Ländern Niederösterreich
und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu
stellen. Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und
Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen
Beschluss der Vertragsparteien herbeigeführt werden.
(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Abs. 1, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.
(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1. Jänner 2007 aufnehmen.
(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Abs. 1, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.
(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1. Jänner 2007 aufnehmen.
(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
Artikel VII
Beiräte
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gesellschaft können
folgende Beiräte eingerichtet werden:
a) Regionsbeirat,
b) Partizipationsbeirat,
c) Wissenschaftlicher Beirat.
(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. II Abs. 2 genannten Wiener Gemeindebezirke.
(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.
(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.
(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.
(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. II Abs. 2 genannten Wiener Gemeindebezirke.
(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.
(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.
(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.
Artikel VIII
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den
Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine
gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel IX
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach
In-Kraft-Treten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer
Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen
einvernehmlich festzulegen.
Artikel X
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von
den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten
schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Gesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Gesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel XI
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift
wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim
Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese
Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und
Mitteilungen schriftlich zu richten.
Artikel XII
In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten
erfüllt sind.
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular