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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien festgesetzt wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
12.10.1976
LGBl
26.03.2001
LGBl


Auf Grund der §§ 69 und 79 des Wiener Schulgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, wird verordnet:


Die den Mitgliedern des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien mit Ausnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien gebührende Entschädigung wird mit 14,53 Euro pro Sitzung des Kollegiums (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion), an der das Mitglied teilnimmt, festgesetzt. Dem Ersatzmitglied des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien, das an Stelle des in der Ausübung seiner Funktion verhinderten Mitgliedes an einer Sitzung des Kollegiums teilnimmt, gebührt die Entschädigung in derselben Höhe.

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