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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bildung der Schulsprengel der Wiener öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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16.03.1977
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LGBl
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Auf Grund des § 46 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 des Wiener Schulgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, wird verordnet:
§ 1. Der Schulsprengel der Volksschulen, der Hauptschulen und der Allgemeinen Sonderschulen umfaßt den Gemeindebezirk, in dem die Schule liegt, sowie die angrenzenden Gemeindebezirke.
§ 2. Für die Sonderschulen für körperbehinderte Kinder werden folgende Schulsprengel festgesetzt:
1. Volksschule für körperbehinderte Kinder, Pezzlgasse 29, 1170
Wien und Volksschule für körperbehinderte Kinder, Währinger
Straße 173-181, 1180 Wien: das Gebiet von Wien mit Ausnahme des 23.
Bezirkes.
2. Volksschule für körperbehinderte Kinder, Kanitzgasse 8, 1230
Wien-Mauer: das Gebiet des 23. Bezirkes. Diese Schule ist auch Sprengelschule
für alle jene Schüler, die in das der Schule angeschlossene
Schülerheim aufgenommen werden.
3. Hauptschule für körperbehinderte Kinder, Währinger
Straße 173-181, 1180 Wien: das Gebiet von Wien.
§ 3. Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder, Kindermanngasse 1, 1170 Wien, für die Sonderschule für schwerhörige Kinder, Waltergasse 16, 1040 Wien, für die Sonderschule für sehbehinderte Kinder, Zinckgasse 12-14, 1150 Wien, für die Heilstättenschule, Kindermanngasse 1, 1170 Wien sowie für die Sondererziehungsschulen Hackinger Kai 15, 1130 Wien, Savoyenstraße 2, 1160 Wien und Hohe Warte 3-5, 1190 Wien wird als Schulsprengel das Gebiet von Wien festgesetzt.
§ 4. Für die Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder werden folgende Schulsprengel festgesetzt:
§ 3. Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder, Kindermanngasse 1, 1170 Wien, für die Sonderschule für schwerhörige Kinder, Waltergasse 16, 1040 Wien, für die Sonderschule für sehbehinderte Kinder, Zinckgasse 12-14, 1150 Wien, für die Heilstättenschule, Kindermanngasse 1, 1170 Wien sowie für die Sondererziehungsschulen Hackinger Kai 15, 1130 Wien, Savoyenstraße 2, 1160 Wien und Hohe Warte 3-5, 1190 Wien wird als Schulsprengel das Gebiet von Wien festgesetzt.
§ 4. Für die Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder werden folgende Schulsprengel festgesetzt:
1. Schwarzingergasse 4, 1020 Wien: das Gebiet des 2., des 9., des 18., des
19., des 20., des 21. und des 22. Bezirkes.
2. Paulusgasse 9-11, 1030 Wien: das Gebiet des 1., des 3., des 4., des 5.,
des 10. und des 11. Bezirkes.
3. Kienmayergasse 41, 1140 Wien: das Gebiet des 6., des 7., des 8., des
12., des 13., des 14., des 15., des 16., des 17. und des 23.
Bezirkes.
§ 5. Für die Polytechnischen Lehrgänge wird das Gebiet von Wien als Schulsprengel festgesetzt.
§ 6. (1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(2) Befinden sich in einem Schulsprengel zwei oder mehrere Schulen der gleichen Art, so hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnenden Schulpflichtigen auf diese Schulen aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist auf den Schulweg der Schüler (§§ 32 bis 35 Wiener Schulgesetz), auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die schulorganisatorischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
§ 7. Auf Ansuchen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten kann die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien ein schulpflichtiges Kind in die Schule eines anderen Schulsprengels aufnehmen, sofern nicht pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 12. Mai 1964 über die Bildung der Schulsprengel für die Wiener öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, LGBl. für Wien Nr. 14/1964, außer Kraft.
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§ 6. (1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(2) Befinden sich in einem Schulsprengel zwei oder mehrere Schulen der gleichen Art, so hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnenden Schulpflichtigen auf diese Schulen aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist auf den Schulweg der Schüler (§§ 32 bis 35 Wiener Schulgesetz), auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die schulorganisatorischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
§ 7. Auf Ansuchen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten kann die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien ein schulpflichtiges Kind in die Schule eines anderen Schulsprengels aufnehmen, sofern nicht pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 12. Mai 1964 über die Bildung der Schulsprengel für die Wiener öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, LGBl. für Wien Nr. 14/1964, außer Kraft.
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