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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Regelung des Sportwesens in Wien (Landessportgesetz für Wien)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
07.07.1972
LGBl
13.12.1979
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Sämtliche Vereine und Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und deren Zweck in der Pflege des Körpersportes oder eines Sportzweiges besteht, bilden, sofern sich aus ihren Satzungen nicht ein Aufgabenbereich ergibt, welcher vornehmlich über das Gebiet der Stadt Wien hinausgehende Sportinteressen zum Gegenstand hat, bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die "Landessportorganisation Wien".
(2) Die Landessportorganisation Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und verwaltet sich selbst; sie hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Aufsicht über die Landessportorganisation Wien führt die Wiener Landesregierung.

§ 2. Die Landessportorganisation hat unter Beachtung der demokratischen Grundsätze die Interessen des gesamten Körpersportwesens im Lande Wien und hier insbesondere die Förderung des Sportes zur Aufgabe.

§ 3. Die Organe der Landessportorganisation sind:
a) der Landessportrat (§§ 4 bis 9),
b) das Landessportpräsidium (§ 10) und
c) der Landessportfachrat bzw. die Landessportfachvertretungen (§ 12).

§ 4. (1) Der Landessportrat besteht aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
a) dem Vorsitzenden (§ 6),
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 6),
c) drei Landtagsabgeordneten, die vom Landtag nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der einzelnen Parteien im Landtag zueinander entsendet werden,
d) zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ), Landesverband Wien,
e) zwei Vertretern des Allgemeinen Sportverbandes (ASVÖ), Landesverband Wien,
f) zwei Vertretern der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Wien,
g) einem Vertreter des Wiener Fußball-Verbandes und
h) einem mit Sportangelegenheiten befaßten Vertreter des Wiener Magistrates sowie 2 Mitgliedern mit nur beratender Stimme; und zwar
i) dem Vorsitzenden des Landessportfachrates und
j) einem Vertreter des Wiener Stadtschulrates.
(2) Die Vertreter der Sportverbände werden von ihren Verbänden, die beamteten Mitglieder des Landessportrates vom Magistrat der Stadt Wien bzw. vom Stadtschulrat der Landesregierung zur Bestellung vorgeschlagen.
(3) Für jedes Mitglied des Landessportrates, ausgenommen den Vorsitzenden (§ 6), ist gleichzeitig je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des zugehörigen Mitgliedes, wenn dieses an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Bei dauernder Verhinderung ist der Landesregierung ein neues Mitglied zur Bestellung vorzuschlagen.
(4) Die Landesregierung kann die Bestellung vorgeschlagener Mitglieder des Landessportrates ablehnen und schon bestellte Mitglieder abberufen, wenn diese das Ansehen bzw. die Interessen des Landes Wien oder des Sportes schädigen.
(5) Wenn im Bestande der im Landessportrat vertretenen Sportverbände grundlegende Änderungen eintreten, werden durch Landesgesetz jene Gruppen bestimmt, welche an Stelle der vorgenannten Verbände zu treten haben.

§ 5. (1) Die Funktionsdauer des Landessportrates fällt mit der des Wiener Landtages zusammen.
(2) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt dieser so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.

§ 6. (1) Vorsitzender des Landessportrates ist das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung. Über dessen Vorschlag kann die Landesregierung auch eine andere Person befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Vorsitzenden des Landessportrates bestellen.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates ist der Vorsitzende des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschusses des Wiener Gemeinderates. Über dessen Vorschlag kann dieser Ausschuß auch ein anderes seiner Mitglieder befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates berufen.
(3) Das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung hat das Recht, sofern es nicht ohnehin als Vorsitzender dem Landessportrat angehört, an den Sitzungen des Landessportrates, des Landessportpräsidiums (§ 10), des Landessportfachrates (§ 12) und der vom Landessportrat oder vom Landessportfachrat eingesetzten Unterausschüsse teilzunehmen.

§ 7. (1) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.
(2) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Landessportrates, die das Ansehen des Landes Wien oder des Sportes schädigen würden, in Wahrung öffentlicher Interessen aufheben.

§ 8. (1) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn diese im Interesse der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Landessportrates dies unter Bekanntgabe des Grundes beantragen. Diese außerordentliche Sitzung ist binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages durchzuführen.
(2) Der Landessportrat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Sportangelegenheiten Unterausschüsse einsetzen, wobei er das Ausmaß der Zuständigkeit, die Dauer der Funktion und die personelle Besetzung der Unterausschüsse selbst beschließt.
(3) Zu den Sitzungen des Landessportrates und seiner Unterausschüsse können mit beratender Stimme insbesondere Vertreter der Landessportfachvertretungen (§ 12), Fachleute wie z. B. Vertreter der Sportmedizin oder der Bundesanstalt für Leibeserziehung Wien, Vertreter besonderer Ausschüsse und Beamte des Wiener Magistrates beigezogen werden. Wenn ein Beratungsgegenstand vorwiegend fachliche Fragen eines oder mehrerer Sportzweige behandelt, sind nach Möglichkeit die Vertreter der entsprechenden Landessportfachvertretungen der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Im übrigen gibt sich der Landessportrat seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.

§ 9. Dem Landessportrat obliegt die Behandlung sämtlicher den Körpersport im Lande betreffenden Angelegenheiten, insbesondere
a) die Beratung der Landesregierung in allen Belangen des Sports,
b) die Unterstützung und Beratung des Stadtschulrates für Wien hinsichtlich der in den Schulen betriebenen Leibesübungen,
c) Unterstützung und Beratung von Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit der Sporttreibenden,
d) die Unterstützung und Beratung der Sportverbände und Sportvereine bei der Planung und Errichtung von Sportstätten, beim Erwerb oder der Bestandnahme von Grundflächen zur Sportausübung und bei der Sicherung des Bestandes vorhandener Sportstätten,
e) die Durchführung von Veranstaltungen der Landessportorganisation,
f) die Übertragung der Durchführung von Veranstaltungen der Landessportorganisation an Landessportfachvertretungen, Verbände und Vereine,
g) die Erstattung von Vorschlägen über die Verleihung des Sportehrenzeichens der Stadt Wien,
h) die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports,
i) die initiative Ausarbeitung von Plänen und Vorschlägen für die Landesregierung zur Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke,
j) die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses,
k) die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Landessportorganisation,
l) die selbständige Antragstellung auf Gewährung von Subventionen für die Landessportorganisation,
m) die Gewährung von Beihilfen an die Sportverbände und Sportvereine des Landes sowie an Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen aus Mitteln der Landessportorganisation,
n) die Errichtung, Organisation und Führung von Landessportschulen zur Heranbildung und Fortbildung von Funktionären und zur Ausbildung von Sportlern, wobei die näheren Bestimmungen über die Errichtung der Landessportschulen einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben, und
o) die Entscheidung über den Beitritt der Landessportorganisation Wien zu nationalen und internationalen Organisationen.

§ 10. (1) Die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die Erledigung der laufenden Geschäfte einschließlich der Finanzgebarung obliegt dem Landessportpräsidium.
(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem Vorsitzenden und dem Vorsitzenden-Stellvertreter des Landessportrates (§ 6), dem Vertreter der Wiener Organisation des ASKÖ, ASVÖ, der Österr. Turn- und Sportunion und des Wiener Fußball-Verbandes sowie dem von der Landesregierung bestellten Beamten des Magistrates. Hinsichtlich des Vorsitzes im Präsidium gilt § 6.
(3) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende-Stellvertreter, vertritt die Landessportorganisation nach außen. Diese können ihre Vertretungsbefugnis nach außen für einen bestimmten Fall delegieren.

§ 11. (1) Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt die Unterstützung des Landessportpräsidiums in seiner Verwaltungstätigkeit und in der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportpräsidiums und des Landessportrates.
(2) Den mit der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportrates und des Landessportpräsidiums einschließlich der räumlichen Unterbringung verbundenen Sachaufwand trägt das Land Wien.

§ 12. (1) Alle der Landessportorganisation zugehörigen Vereine desselben Sportzweiges bilden die Landessportfachvertretung des betreffenden Sportzweiges. Jede Landessportfachvertretung wählt einen Vertreter. Die Gesamtheit aller von den einzelnen Landessportfachvertretungen gewählten Vertreter bildet den Landessportfachrat. Der Landessportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Landessportfachrat (§ 4 Abs. 1 lit. i).
(2) Die Landesregierung stellt über Antrag des Landessportrates durch Kundmachung fest, welche Sportzweige im Lande bestehen.
(3) Die Landessportfachvertretungen bzw. der Landessportfachrat haben die Beratung und Unterstützung des Landessportrates in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportzweige zur Aufgabe. Der Landessportfachrat ist berechtigt, Anträge an den Landessportrat zu stellen. Dieses Recht steht auch den Landessportfachvertretungen hinsichtlich ihres Sportzweiges zu.
(4) Der Landessportfachrat und die Landessportfachvertretungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst; diese Vorschriften bedürfen der Bestätigung durch den Landessportrat.

§ 13. Die Geldmittel für die Erreichung der Ziele der Landessportorganisation werden beschafft:
a) durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und freiwillige Erträgnisanteile anderer sportlicher Veranstaltungen nach Vereinbarung mit den im § 1 genannten Vereinen und Verbänden,
b) durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisation,
c) durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen und
d) durch Subventionen.

§ 14. (1) Die Mitglieder des Landessportrates, des Landessportpräsidiums, des Landessportfachrates und der Landessportfachvertretungen erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Auf Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die ihnen aus ihrer Tätigkeit entstehenden Barauslagen, allenfalls ein Verdienstentgang, aus den Mitteln der Landessportorganisation erstattet werden.
(2) Die Mitglieder des Landessportrates haben freien Eintritt zu allen von Mitgliedern der Landessportorganisation Wien durchgeführten Sportveranstaltungen im Lande Wien.

§ 15. Zum Zwecke der Evidenthaltung haben die Vereine und Verbände, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, die Namen der Funktionäre und die Anzahl der Vereinsmitglieder erstmalig vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. acht Wochen nach jeder Generalversammlung in den Vereinen und Verbänden dem Landessportrat schriftlich bekanntzugeben.

§ 16. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen über den Sportbeirat (Beschluß GRA. III vom 15. Juni 1927, AZ. 305/27, und Entschließung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 1. September 1946) nicht mehr anwendbar.

§ 17. Im § 7 Abs. 2 des Wiener Sportgroschengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1948, in der geltenden Fassung, haben die Worte: "nach Anhörung des Sportbeirates" zu entfallen.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregierung betraut.

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