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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
07.03.2012
LGBl
19.03.2014
LGBl


Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt für die Beförderungsleistungen der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen in Wien.

Stadtrundfahrten und Tarife

§ 2. (1) Für als „Große Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen darf bei Einrechnung der Umsatzsteuer, unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen, ein Preis von höchstens 80 € in Rechnung gestellt werden. Bei diesen Beförderungsleistungen sind jedenfalls folgende Straßenzüge und Plätze zu befahren:
1. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Stephansplatz:
Stephansplatz, Rotenturmstraße, Lichtensteg, Hoher Markt, Tuchlauben, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse rechts, Teinfaltstraße, Burgtheater Nebenfahrbahn, Josef-Meinrad-Platz, Löwelstraße, Ballhausplatz, Schauflergasse, Michaelerplatz, Hofburg bis Mitte umdrehen, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Josefsplatz, Dorotheergasse, Stallburggasse, Habsburgergasse, Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Tuchlauben, Brandstätte, Stephansplatz
2. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Michaelerplatz:
Michaelerplatz, Hofburg bis Mitte umdrehen, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Josefsplatz, Augustinerstraße, Albertina, Tegetthoffstraße, Neuer Markt, Plankengasse, Stallburggasse, Habsburgergasse, Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Tuchlauben, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse rechts, Teinfaltstraße, Ring Nebenfahrbahn, Josef-Meinrad-Platz, Löwelstraße, Ballhausplatz, Schauflergasse oder weiter bis Michaelerplatz
3. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Albertinaplatz:
Albertinaplatz, Tegetthoffstraße, Neuer Markt, Plankengasse, Stallburggasse, Habsburgergasse, Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Brandstätte, Stephansplatz, Rotenturmstraße, Lichtensteg, Hoher Markt, Tuchlauben, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse links, Michaelerplatz, Hofburg bis Mitte umdrehen, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Josefsplatz, Augustinerstraße, Albertinaplatz
4. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Burgtheater (Josef-Meinrad-Platz):
Burgtheater, Dr.-Karl-Renner-Ring, Universitätsring, Löwelstraße, Ballhausplatz, Schauflergasse, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Habsburgergasse, Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Tuchlauben, Brandstätte, Stephansplatz, Rotenturmstraße, Lichtensteg, Hoher Markt, Tuchlauben, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse, Michaelerplatz, Hofburg, Burgring, Dr.-Karl-Renner-Ring, Universitätsring - Nebenfahrbahn, Josef-Meinrad-Platz
5. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Jungferngasse:
Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Tuchlauben, Brandstätte, Stephansplatz, Rotenturmstraße, Lichtensteg, Hoher Markt, Tuchlauben, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse rechts, Teinfaltstraße, Burgtheater Nebenfahrbahn, Josef-Meinrad-Platz, Löwelstraße, Ballhausplatz, Schauflergasse, Michaelerplatz, Hofburg bis Mitte umdrehen, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Josefsplatz, Dorotheergasse, Stallburggasse, Habsburgergasse, Jungferngasse
(2) Für als „Kleine Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen darf bei Einrechnung der Umsatzsteuer, unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen, ein Preis von höchstens 55 € in Rechnung gestellt werden. Bei diesen Beförderungsleistungen sind jedenfalls folgende Straßenzüge und Plätze zu befahren:
1. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Stephansplatz:
Stephansplatz, Rotenturmstraße, Lichtensteg, Hoher Markt, Tuchlauben, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse links, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Habsburgergasse, Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Tuchlauben, Brandstätte, Stephansplatz
2. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Michaelerplatz:
Michaelerplatz, Reitschulgasse, Habsburgergasse, Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse rechts, Teinfaltstraße, Löwelstraße, Ballhausplatz, Schauflergasse oder weiter auf Michaelerplatz
3. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Albertinaplatz:
Albertinaplatz, Tegetthoffstraße, Neuer Markt, Plankengasse, Stallburggasse, Habsburgergasse, Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Tuchlauben queren, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse links, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Josefsplatz, Augustinerstraße, Albertinaplatz
4. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Burgtheater (Josef-Meinrad-Platz):
Burgtheater, Dr.-Karl-Renner-Ring, Universitätsring, Mölkerbastei, Teinfaltstraße, Löwelstraße, Ballhausplatz, Schauflergasse, Michaelerplatz, Hofburg, Burgring, Dr.-Karl-Renner-Ring, Universitätsring, Nebenfahrbahn Josef-Meinrad-Platz
5. Aufnahme des Fahrgastes beim Standplatz Jungferngasse:
Jungferngasse, Petersplatz, Milchgasse, Tuchlauben, Brandstätte, Stephansplatz, Rotenturmstraße, Lichtensteg, Hoher Markt, Tuchlauben, Steindlgasse, Schulhof, Am Hof, Heidenschuss, Strauchgasse, Herrengasse links, Michaelerplatz, Reitschulgasse, Habsburgergasse, Jungferngasse
(3) Der Ausgangspunkt für die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Fahrtstrecken kann innerhalb dieser Fahrtstrecken nach Belieben gewählt werden. Die Stadtrundfahrt hat jedoch am jeweiligen Ausgangspunkt wieder zu enden. Für die „Große Stadtrundfahrt“ ist eine zeitliche Mindestdauer von 40 Minuten, für die „Kleine Stadtrundfahrt“ ist eine zeitliche Mindestdauer von 20 Minuten einzuhalten.
(4) Abweichungen von den in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Fahrtstrecken, die eine Verminderung der Beförderungsleistung zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn Umstände dies erfordern, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen (wie beispielsweise Aufgrabungen, Straßenbauarbeiten, Demonstrationen, Großveranstaltungen, straßenpolizeiliche Verfügungen) und die Beförderungsleistung nicht wesentlich eingeschränkt wird. Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Höchsttarife gelten auch im Falle derartiger Abweichung von einer Fahrtstrecke.

§ 3. Erfolgt bei einer Stadtrundfahrt die Aufnahme der Fahrgäste außerhalb der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten Straßenzüge und Plätze, so darf das Entgelt für die Fahrt bis zu einem dieser Straßenzüge oder Plätze frei vereinbart werden. Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird, ist die jeweils kürzeste Anfahrtsstrecke zu einem dieser Straßenzüge oder Plätze zu wählen und in Rechnung zu stellen.

§ 4. Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist in jedem Fahrzeug ständig mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 5. Alle übrigen Leistungen und die dafür bedungenen Entgelte unterliegen der freien Vereinbarung.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2001), LGBl. für Wien Nr. 56, außer Kraft.

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