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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.01.2001
LGBl
29.06.2004
LGBl
18.11.2011
LGBl


Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Verordnung gilt für die Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen in Wien.
(2) Eine Ablichtung dieser Verordnung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie den Überwachungsorganen (§ 15 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) vorzuweisen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

ZWEITER ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Fiakerunternehmen Fahrzeuge

§ 3. (1) Die bei Fiakerbetrieben verwendeten Fahrzeuge müssen nach Art und Ausstattung den traditionellen Eigenarten der in Fiakerunternehmen verwendeten Kutschen entsprechen.
(2) Die Außenflächen und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern.
(3) Bezüglich des Innenraumes ist vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder der sonstigen Inneneinrichtung bewirkt wird.
(4) Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 4. (1) Die im Fahrdienst verwendeten Fahrzeuge sind an der Rückseite mit einer von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummer zu versehen. Die Fahrzeugnummer muss gut sichtbar sein. Während des Fahrdienstes darf nur eine Fahrzeugnummer am Fahrzeug angebracht werden.
(2) Fahrzeugnummern dürfen nur auf Schildern aus festem Material angebracht werden. Die Verwendung von Pappkarton ist unzulässig. Die Schriftzeichen der Fahrzeugnummern müssen leicht lesbar und bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 20 m erkennbar sein.
(3) Die Fahrzeugnummer wird auf Antrag des Konzessionsinhabers von der zuständigen Behörde jedem von der Konzession erfassten Fahrzeug zugewiesen.
(4) Die Verwendung einer Fahrzeugnummer für mehrere, gleichzeitig im Fahrbetrieb stehende Fahrzeuge ist verboten. Bei Erneuerung der Fahrzeuge bzw. bei Fahrzeugwechsel ist die Weiterverwendung der zugewiesenen Fahrzeugnummer zulässig.

Fahrer

§ 5. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Deren Bekleidung muss der traditionellen Eigenart der Fiakerfahrer entsprechen.
(2) Die traditionelle Bekleidung besteht aus einfärbigem Hemd/Bluse, Mascherl oder Krawatte, langer Hose/Rock, Gilet, Sakko/Blazer, Straßenschuhe und Melone, sowie der Jahreszeit und Witterung angepasste Oberbekleidung. Freizeitkleidung, wie insbesondere Jeans, Parker und Turnschuhe, ist nicht zulässig.
(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben in besonderem Maße auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 134/1999, zu achten und sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

Zugpferde

§ 6. (1) Die Größe und Rasse der verwendeten Zugpferde, sowie deren Anspannung muss den traditionellen Eigenarten des Fiakergewerbes entsprechen. Die Anspannung und die Fahrweise müssen artgerecht sein. Als Anspannung sind nur ein Zweispänner Brustblattgeschirr und ein Zweispänner Kumtgeschirr zulässig. Das Zweispänner Brustblattgeschirr hat aus Brustblatt mit Aufhaltering, Halsriemen mit mindestens einem Leinenauge, Halskoppel, Kammdeckel, Leinenschlüsseln mit Fallring für den Schweifriemen, Oberblattstrupfen und Oberblattstößel, großem und kleinem Bauchgurt, Schweifriemen mit Schweifmetze und Strängen zu bestehen. Das Zweispänner Kumtgeschirr hat aus Kumtkissen, Kumtbügel mit Leinenaugen, Kumtgürtel, Kumtschloss, bestehend aus Langring, mit Aufhaltering, Zugkrampen, Strangstutzen mit Zugösen, Sprungriemen, Kammdeckel, Leinenschlüsseln mit Fallring für den Schweifriemen, Oberblattstrupfen und Oberblattstößel, großem Bauchgurt, Schweifriemen mit Schweifmetze und Strängen zu bestehen. Fahrzäume und Gebisse müssen der Größe der Pferde angepasst sein. Als Gebisse sind Doppelringtrense und Fahrkandaren zulässig. Die Leinen können nach Achenbach oder als Wiener Leinen ausgeführt sein. Zusätzlich zu oben genannter Beschirrung ist die Verwendung eines Hinterzeuges, von Strangträgern und beim Brustblattgeschirr eines Sprungriemens zulässig. Das Geschirr muss in sauberem und ordentlichem Zustand sein. Vor Inbetriebnahme des Gespannes ist der richtige Sitz des Geschirres und der ungebrochene Zug zu überprüfen.
(2) Der Gesundheitszustand der Zugpferde hat den veterinärmedizinischen Vorschriften zu entsprechen (§ 3 Abs. 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz).
(3) Als Nachweis der erfolgten, jährlich durchzuführenden veterinärmedizinischen Untersuchung der Zugpferde, wird von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eine Plakette vergeben. Diese Plakette ist im Fahrdienst deutlich sichtbar mitzuführen. Die veterinärmedizinischen Untersuchungsbefunde für die jeweiligen Zugpferde sind ebenfalls mitzuführen und den Überwachungsorganen (§ 15 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) auf Verlangen vorzuweisen. Aus dem veterinärmedizinischen Untersuchungsbefund muss eine einwandfreie Identifizierung des Tieres jederzeit möglich sein.

Standplätze

§ 7. (1) Fahrzeuge von Fiakerunternehmen dürfen, sofern straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzten, für Fiaker besonders gekennzeichneten Standplätzen auffahren.
(2) Das Aufstellen von Fiakerfahrzeugen außerhalb der Standplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften gestattet, wenn
1. Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, oder
2. die Fahrzeuge deutlich sicht- und lesbar als „außer Dienst„ gekennzeichnet sind.
(3) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Fahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(4) Das Fahrpersonal hat auf die Sauberkeit der Standplätze zu achten und Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
(5) Die Standplätze müssen mit einem Wasseranschluss und Schläuchen ausgestattet sein.

Auffahrordnung

§ 8. (1) Die Standplätze dürfen nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer von der Behörde zugeteilten Fahrzeugnummer (§ 4) versehen sind. Sie dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.
(1a) entfällt; LGBl Nr. 26/2004 vom 29.6.2004
(2) Auf den Standplätzen sind die Fahrzeuge nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und so aufzustellen, dass ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Verlässt ein Fahrzeug den Standplatz, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen. An nicht angeschlossenen Fahrzeugen darf vorbeigefahren werden.
(4) Der Magistrat hat für den Bereich des 1. Wiener Gemeindebezirkes an die Inhaber aufrechter Fiakerkonzessionen grüne und rote Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze zu vergeben. Die Platzkartenvergabe hat für jede Farbe nach Maßgabe der im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandenen Standplätze für Fiaker zu erfolgen und darf die pro Standplatz festgelegte Höchstzahl von Fahrzeugen nicht überschreiten. Bei Erreichen der Höchstzahl dürfen für den jeweiligen Fiakerstandplatz keine weiteren Platzkarten derselben Farbe ausgegeben werden.
(4a) Platzkarten der Farbe Grün berechtigen zum Auffahren auf Standplätze des 1. Wiener Gemeindebezirkes an geraden Kalendertagen (2., 4., 6., etc. des Monats). Platzkarten der Farbe Rot berechtigen zum Auffahren auf Standplätze des 1. Wiener Gemeindebezirkes an ungeraden Kalendertagen (1., 3., 5., etc. des Monats).
(5) Fiakerunternehmer, die am 1. Februar bzw. am 1. August eines Jahres im Besitz einer aufrechten Konzession gemäß § 7 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind, können bis zum 1. März bzw. bis zum 1. September desselben Jahres für die ihnen jeweils bewilligten Fiakerkutschen unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugnummern gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz Anträge auf Vergabe von Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze einbringen.
(6) Der Magistrat hat auf Grund der bis zum 1. März bzw. bis zum 1. September eines Jahres eingebrachten Anträge und der bekannt gegebenen Fahrzeugnummern Platzkarten für das Auffahren auf im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandene Standplätze für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September desselben Jahres bzw. für den Zeitraum vom 1. Oktober desselben bis zum 31. März des Folgejahres zu vergeben. Der Magistrat hat über die zum jeweiligen Stichtag vorliegenden Anträge innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden.
(7) 1. Übersteigt die Zahl der vorhandenen Standplätze die Zahl der antragstellenden Fiakerunternehmer, so ist jedem antragstellenden Fiakerunternehmer zumindest eine Platzkarte zuzuweisen, wobei durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Zuweisung der Platzkarten nicht vermehrt werden kann. Übersteigt die Zahl der darüber hinaus gestellten Anträge die Anzahl der verbleibenden Standplätze, so hat der Magistrat die weiteren Platzkarten in der Art zu vergeben, dass die Zahl der verbleibenden Platzkarten zunächst durch die Zahl der darüber hinaus gestellten Anträge dividiert wird und das Ergebnis mit der Zahl der verbleibenden Kutschen pro Unternehmen multipliziert wird. Es ist dabei auf jeweils ganze Zahlen zu runden und zwar bei Zahlen kleiner als 0,5 abzurunden und bei Zahlen größer oder gleich 0,5 aufzurunden. Ergibt die Anwendung der Rundungsregel, dass weniger Platzkarten zuzuweisen wären, als Reststandplätze vorhanden sind, so sind die verbleibenden Platzkarten an jene Fiakerunternehmer mit der höchsten Abrundung zu vergeben; ergibt die Anwendung der Rundungsregel, dass mehr Platzkarten zuzuweisen wären, als Restplätze vorhanden sind, so ist die Anzahl der auf diese Weise errechneten Platzkarten für jene Fiakerunternehmer mit der höchsten Aufrundung zu reduzieren. Weisen zwei oder mehrere Fiakerunternehmer dieselbe Ab- bzw. Aufrundung auf, so entscheidet zwischen diesen das Los.
2. Übersteigt die Zahl der antragstellenden Fiakerunternehmer die Anzahl der vorhandenen Standplätze, so sind die Platzkarten auf Grund einer Losentscheidung in Form einer Ziehung durch einen Vertreter des Magistrates zu vergeben, wobei für jeden gestellten Antrag ein Los an der Ziehung teilnimmt. Die Ziehung gemäß Z 1 und 2 kann auch unter Verwendung eines Computerprogramms sowie unter Aufsicht eines Notars erfolgen.
(8) Auf der Platzkarte sind die Gültigkeitszeiträume und die Fahrzeugnummern zu vermerken. Die Benützung der Standplätze im 1. Wiener Gemeindebezirk ist nur denjenigen gestattet, die im Besitz einer Platzkarte für den jeweiligen Zeitraum sind. Platzkarten sind nicht übertragbar. Diese sind sichtbar am Heck der Kutsche anzubringen.

Fahrbereitschaft und Fahrzeugwahl

§ 9. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen der auf Standplätzen aufgestellten Fahrzeuge haben die Fahrzeuge stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein. Diese Personen haben stets einen mit Lichtbild versehenen Ausweis mitzuführen.
(2) Der Fahrgast darf ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
(3) Für auf Standplätzen befindliche Fahrzeuge bzw. deren Fahrer besteht innerhalb des Wiener Stadtgebietes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 4 vorliegen; insbesondere Rundfahrten sind durchzuführen.
(4) Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten;
2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;
3. Personen, die den Fahrer beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.

Fahrgastaufnahme außerhalb von Standplätzen

§ 10. (1) Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb von Standplätzen darf nur auf Grund einer in der Betriebsstätte oder Wohnung des Fiakerunternehmers eingelangten Bestellung erfolgen oder wenn die Fahrgäste den Lenker bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
(2) Ein Anwerben von Fahrgästen durch Umherfahren auf Straßen, bei Sehenswürdigkeiten und sonstigen von Touristen stark frequentierten Örtlichkeiten ist verboten.

DRITTER ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Pferdemietwagenunternehmen

§ 11. (1) Für Pferdemietwagenunternehmen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 und 7 Abs. 4 sinngemäß mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, 6 Abs. 1 erster Satz.
(2) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Pferdemietwagenunternehmens oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmens eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Nach Beendigung des Auftrages müssen die Fahrzeuge wieder zur Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Unternehmens eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

Notifizierung

§ 12. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/291/A).

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999 außer Kraft.

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