ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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11.08.2000
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LGBl
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31.05.2013
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LGBl
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Auf Grund des § 15 Abs. 1b des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/1999, wird verordnet:
Zusammensetzung des Spielapparatebeirates
§ 1. (1) Dem Spielapparatebeirat, im Folgenden kurz „Beirat“ genannt, haben anzugehören:
1. je ein fachkundiger Vertreter aus den Bereichen Kinder- und
Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht,
Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für
Arbeiter und Angestellte.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates (Abs. 1) ist mindestens ein dem jeweiligen Fachbereich angehörender Vertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist von der Landesregierung für die restliche Funktionsdauer ein Ersatzmitglied oder Vertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates (Abs. 1) ist mindestens ein dem jeweiligen Fachbereich angehörender Vertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist von der Landesregierung für die restliche Funktionsdauer ein Ersatzmitglied oder Vertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Konstituierung und Organisation des
Beirates
§ 2. (1) Der Beirat hat innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die Wiener Landesregierung seine konstituierende Sitzung abzuhalten. Bis zur Wahl der Beiratsorgane hat der Vertreter der Wirtschaftskammer Wien den Vorsitz zu führen. Er hat ferner die Wahl der Beiratsorgane zu leiten.
(2) Die Mitglieder des Beirates, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, haben einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für diese Personen je einen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Gültigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.
(3) Schriftliche Erklärungen des Beirates bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Vorsitzenden und den Schriftführer.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, anwesend sind. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Beirat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Beirat hat binnen zwei Monaten nach dessen Konstituierung (Abs. 1) mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Einladung zu Beiratssitzungen, deren Abhaltung, die Vorsitzführung sowie eine allfällige interne Aufgabenverteilung seiner Mitglieder zu enthalten hat. Diese Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Genehmigung der Wiener Landesregierung.
(6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(7) Der Beirat kann beschließen, dass den Sitzungen der Antragsteller und sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
Führung der Bürogeschäfte des
Beirates
§ 3. Die Führung der Bürogeschäfte des Beirates obliegt dem Vorsitzenden. Er ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Schriftführer heranzuziehen.
Aufgaben des Beirates
§ 4. Dem Beirat obliegt:
1. die Abgabe von fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 15
Abs. 1a Wiener Veranstaltungsgesetz und
2. die Mitwirkung im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von
Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten nach Maßgabe
des § 15 Abs. 1c Wiener Veranstaltungsgesetz.
Inhalt der Empfehlungen
§ 5. (1) Die fachliche Empfehlung hat die Beurteilung zu enthalten,
1. ob Spielapparate nach ihrem Gerätetyp und ihrer Funktionalität
in die Kategorie der Unterhaltungsspielapparate (§ 15 Abs. 1
erster Satz des Veranstaltungsgesetzes) oder der
Münzgewinnspielapparate (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz des
Veranstaltungsgesetzes) fallen;
2. ob der Betrieb derartiger Apparate mit Darstellungen, Szenen oder
Spielerlebnissen die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen
verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten
beinhaltet.
(2) Der Beirat hat das Ergebnis der Beurteilung in eine fortlaufend zu aktualisierende Liste aufzunehmen und diese der Konzessionsbehörde und den gesetzlichen Interessensvertretungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Spielapparate oder Spielapparatetypen, die in einem Verfahren auf Grund eines Konzessionsansuchens schon einmal Gegenstand einer Empfehlung waren, hat eine neuerliche Empfehlung zu entfallen, wenn diese in der Liste (Abs. 2) enthalten sind. Dies gilt nicht bei wesentlichen technischen Veränderungen oder Neuheiten auf dem Gebiet dieser Spielapparate oder Spielapparatetypen.
(2) Der Beirat hat das Ergebnis der Beurteilung in eine fortlaufend zu aktualisierende Liste aufzunehmen und diese der Konzessionsbehörde und den gesetzlichen Interessensvertretungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Spielapparate oder Spielapparatetypen, die in einem Verfahren auf Grund eines Konzessionsansuchens schon einmal Gegenstand einer Empfehlung waren, hat eine neuerliche Empfehlung zu entfallen, wenn diese in der Liste (Abs. 2) enthalten sind. Dies gilt nicht bei wesentlichen technischen Veränderungen oder Neuheiten auf dem Gebiet dieser Spielapparate oder Spielapparatetypen.
Untersuchung der Spielapparate
§ 6. Der Beirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Spielapparatetypen untersuchen und probeweise in Betrieb nehmen lassen. Der Ort der Untersuchung und probeweisen Inbetriebnahme wird vom Beirat bestimmt. Die Besichtigung und Begutachtung von Spielapparaten kann bei Bedarf auch am Betriebsort eines Spielapparateproduzenten, Spielapparatehändlers oder Spielapparateaufstellers erfolgen, wenn die Zustimmung des Betriebsinhabers vorliegt und dieser Ort nicht außerhalb des Gebietes der Gemeinde Wien liegt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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