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Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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07.03.1985
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ABl
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03.10.1996
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ABl
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Auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:
§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:
1. das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,
2. das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie
3. das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen,
Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu
Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen
(Schlafen).
§ 2. § 1 findet auf solche Handlungen keine Anwendung,
§ 2. § 1 findet auf solche Handlungen keine Anwendung,
1. die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten
Tätigkeit stehen (zum Beispiel Straßenbau, genehmigte Veranstaltung)
oder
2. die schon nach anderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften verboten
sind.
§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
Presse- und Informationsdienst (Magistratsabteilung 53)
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