Die Zusammenstellung berücksichtigt alle bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 verlautbarten Vorschriften des Wiener Landesrechts (beinhaltet Wiener Rechtsvorschriften die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurden). Die aktuell geltende Fassung des Landesrechts kann nur mehr im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden. Das Wiener Gemeinderecht (beinhaltet Wiener Rechtsvorschriften die im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht wurden) steht Ihnen weiter auf den Seiten der Wiener Rechtsvorschriftensammlung aktualisiert zur Verfügung. Bitte beachten Sie im Einzelfall auch Kundmachungen auf www.gemeinderecht.wien.at.

Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien (Wiener Statistikgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.06.1987
LGBl
07.05.2001
LGBl
16.12.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Allgemeines

§ 1. (1) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.
(2) Die Besorgung der Landes- und Gemeindestatistik obliegt dem Magistrat. Ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Stadt Wien.
(3) Die Landes- und Gemeindestatistik umfaßt
1. die Ermittlung von Daten,
2. die Verarbeitung der Daten,
3. die Veröffentlichung von aggregierten Daten (Summendaten).

Ermittlung von Daten

§ 2. (1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch
1. statistische Erhebungen,
2. Anforderung von Daten,
3. Zusammenarbeit mit Institutionen, die Statistik betreiben, sowie mit dem Bund und den Ländern.
(2) Statistische Erhebungen sind nur dann durchzuführen, wenn die Daten nicht auf andere Weise ermittelt werden können.
(3) Die Ermittlung von Daten hat unter möglichster Bedachtnahme auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen zu erfolgen.

Statistische Erhebungen

§ 3. (1) Statistische Erhebungen umfassen
1. Messungen und Zählungen,
2. Befragungen und Auskunftserteilungen
und können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden.
(2) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese sind für die Dauer ihrer Bestellung Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB.
(3) Statistische Erhebungen können natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes betreffen.
(4) Statistische Erhebungen, bei denen der im Abs. 3 angeführte Personenkreis zur Mitwirkung verpflichtet sein soll, sind durch eine Verordnung der Landesregierung (Erhebungsverordnung) anzuordnen und öffentlich anzukündigen.

Erhebungsverordnung

§ 4. Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten
1. den Erhebungsgegenstand laut Anlage zu diesem Gesetz sowie die darauf abgestimmten Erhebungsmerkmale, ./.
2. den Zweck der Erhebung,
3. die Art und Methode der Erhebung,
4. den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung,
5. die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises.

Auskunftserteilung

§ 5. (1) Zur Auskunftserteilung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 dürfen nur Personen, die voll handlungsfähig sind und einen Wohnsitz in Wien haben, sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Wien haben, herangezogen werden.
(2) Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

Aufstellen von Zähl- und Meßgeräten

§ 6. (1) Soweit es zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, kann die Erhebungsverordnung vorsehen, daß Zählund Meßgeräte an geeigneten Stellen auf Grundstücken, baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen angebracht werden, soweit dies dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) zumutbar ist.
(2) Im Falle behaupteter Unzumutbarkeit hat der Magistrat mit Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung zu befinden.
(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter weitestgehender Schonung der Grundstücke, baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Erhebungstätigkeit ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Ist dies nicht möglich, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Für Schäden, welche am Vermögen des Betroffenen im Zusammenhang mit der Anbringung von Zähl- und Meßgeräten eingetreten sind und unvermeidlich waren, hat die Erhebungsverordnung Richtlinien für die angemessene Entschädigung vorzusehen.
(5) Entschädigungsansprüche gemäß Abs. 4, über die binnen drei Monaten nach Erhebung des Anspruches keine Einigung zwischen dem Magistrat und dem Betroffenen erzielt wurde, sind bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet, im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.

Erhebungen in Betrieben

§ 7. (1) Den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen kann durch die Erhebungsverordnung die Befugnis erteilt werden, dem Wirtschaftsbetrieb dienende Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücke zu betreten, Zählungen und Messungen vorzunehmen, erforderlichenfalls Stichproben zu entnehmen und in die für die Erhebung notwendigen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
(2) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen hiezu nur nach Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden. Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes durch die Erhebungstätigkeit ist zu vermeiden.

Ausweispflicht

§ 8. Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Magistrat ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

Anforderung von Daten

§ 9. (1) Bereits in aggregierter Form vorliegende Daten oder andernfalls Einzeldaten sind für statistische Zwecke nach Maßgabe der Erhebungsgegenstände laut Anlage zu diesem Gesetz dem Magistrat über begründetes Verlangen zu übermitteln. ./.
(2) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an den Magistrat ist durch Bescheid oder durch Verordnung unter Angabe des Übermittlungszweckes und der Datenarten zu verfügen, wobei gleichzeitig eine angemessene Vergütung festzusetzen ist.

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

§ 10. Um Doppelerhebungen zu vermeiden, hat der Magistrat nach Möglichkeit mit anderen Institutionen, insbesondere mit dem Bund und mit anderen Bundesländern, zusammenzuarbeiten. Über diese Zusammenarbeit sind vertragliche Vereinbarungen abzuschließen.

Verarbeitung von Daten

§ 11. (1) Die aus Erhebungen und Übermittlungen gewonnenen Einzeldaten sind vom Magistrat nach statistischen Methoden zu verarbeiten und zu anonymisieren.
(2) Die Daten sind in der Art zu anonymisieren, daß kein Rückschluß auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Hierauf hat nachweislich die sofortige Löschung oder sonstige Vernichtung der Einzeldatenbelege zu erfolgen.
(3) Ausnahmsweise ist eine Aufbewahrung von nicht anonymisierten Einzeldaten zulässig, wenn sie für spätere statistische Zwecke notwendig ist. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten ist im vorhinein festzulegen. Darüber hinaus ist jede Auswertung der Daten zu protokollieren.

Veröffentlichung von aggregierten Daten

§ 12. (1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind vom Magistrat zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichungen von Daten haben in der Art zu erfolgen, daß kein Rückschluß auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Weiters haben die Erhebungsergebnisse eine allgemein verständliche Erläuterung der wichtigsten Aussagen zu enthalten.

Statistischer Beirat

§ 13. (1) Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Landes- und Gemeindestatistik ist ein statistischer Beirat einzusetzen. Dieser ist vor Erlassung einer Verordnung nach §§ 3 Abs. 4 und 9 Abs. 2 jedenfalls anzuhören.
(2) Der statistische Beirat besteht aus Vertretern
1. des Magistrats, wobei der Stadtrechnungshof mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss,
2. der Wiener Stadtwerke Holding AG,
3. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“,
4. der Wirtschaftskammer Wien,
5. der Wiener Landwirtschaftskammer für Wien,
6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
7. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
8. des Vereins für Konsumenteninformation sowie
9. aus Fachleuten aus Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des statistischen Beirates darf 15 nicht übersteigen.
(4) Der Bürgermeister bestellt die Mitglieder des statistischen Beirates auf die Dauer von höchstens fünf Jahren.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des statistischen Beirates sowie über dessen Wirkungsbereich und die Geschäftsordnung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Geheimhaltungspflicht

§ 14. (1) Die aus statistischen Erhebungen und Anforderungen gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.
(2) Die bei statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle bei der Verarbeitung bekanntgewordenen Daten geheimzuhalten.

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. der Auskunfts- oder Übermittlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht (§§ 5 Abs. 2 und 9),
2. das Aufstellen von Zähl- und Meßgeräten trotz rechtskräftigem Bescheid verwehrt (§ 6),
3. den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen eine vorher angekündigte Erhebung im Betrieb erschwert oder unmöglich macht (§ 7),
4. die Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 14 Abs. 2).
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1 400 Euro zu ahnden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu ahnden.
(4) Durch die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erzielte Gewinne unterliegen dem Verfall.

Eigener Wirkungsbereich

§ 16. Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2, 3 und 5 stehenden behördlichen Tätigkeiten ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, soweit Daten für Zwecke der Gemeindestatistik verwendet werden.

Inkrafttreten

§ 17. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage
zu §§ 4 Z 1 und 9 Abs. 1

Erhebungsgegenstände

Erhebungsgegenstände sind:
A. der Stand, die Entwicklung und die Bedürfnisse der Bevölkerung bzw. der Haushalte
B. die Grundlagen, der Stand und die Entwicklung
1. aller Bereiche der Wirtschaft,
2. des Verkehrs und des Kraftfahrwesens,
3. der öffentlichen Verwaltung,
4. der baulichen Maßnahmen sowie der davon betroffenen Baulichkeiten und ihres Widmungszweckes,
5. der Liegenschaften,
6. der infrastrukturellen Versorgung und Entsorgung,
7. der Umweltbedingungen und des Umweltschutzes,
8. des Naturschutzes,
9. der Sport- und Freizeiteinrichtungen,
10. des Bildungswesens, der Wissenschaft und der Forschung,
11. der kulturellen Einrichtungen und Tätigkeiten,
12. der sozialen Einrichtungen und Tätigkeiten,
13. des Krankenanstaltswesens und des Gesundheitswesens,
14. des Verbrauches und der Bevorratung von Energie, Rohstoffen und sonstigen Bedarfsgütern,
15. des Denkmalschutzes und des Ortsbildschutzes,
16. des Brandschutzes, des Katastrophenhilfsdienstes und des Zivilschutzes.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular