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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
16.04.1968
LGBl
29.06.2012
LGBl


Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

In den Angelegenheiten
a) der örtlichen Sicherheitspolizei und
b) der Sittlichkeitspolizei

wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 111 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien.

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