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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.06.1987
LGBl
17.04.2001
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Ehrenkränkung

§ 1. Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
1. einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
2. einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
3. einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.

Strafbestimmung

§ 2. (1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen gelten jedoch nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen, auf deren Verfolgung und Bestrafung § 56 Abs. 2, 3 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, Anwendung findet.
(4) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, beim Magistrat einen Strafantrag stellt.

Straflosigkeit

§ 3. Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sinngemäß.

Sühneversuch

§ 4. Die Bestimmungen über die Vornahme von Sühneversuchen nach dem Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter finden auch auf Ehrenkränkungen Anwendung.

Behörden

§ 5. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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