ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
18.01.2012
LGBl

Der Wiener Landtag hat am 30. September 2011 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1
Zielsetzungen

(1) Ziel der Vereinbarung ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen (im Folgenden „schulische Tagesbetreuung“ genannt) für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen. Diese Maßnahme soll
– ein bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen,
– den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
– die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
– eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur durch Unterstützungsleistungen des Bundes mit sich bringen.
(2) In der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen auch Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (im Folgenden „Freizeitpädagoginnen und -pädagogen“ genannt) zum Einsatz kommen, deren Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden soll.

Artikel 2
Grundsätze für die Organisation der schulischen Tagesbetreuung

Die Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, die als ganztägige Schulformen geführt werden, soll
– an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr angeboten werden,
– nötigenfalls durch schulübergreifende oder durch schulartenübergreifende Führung sichergestellt werden und
– (bei Bedarf) auch in der verschränkten Form geführt werden.

Artikel 3
Maßnahmen zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung

(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Ausbau der Betreuungsplätze im Zusammenwirken zwischen Ländern und Gemeinden sicherzustellen.
(2) Der Bund hat in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
1. die für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung nötigen schulgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden,
2. zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen Lehrgänge für Freizeitpädagogik an der Pädagogischen Hochschule gesetzlich vorgesehen, eingerichtet und bei Bedarf geführt werden,
3. die für den Einsatz von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen nötigen schulrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und
4. die Schulerhalter (unbeschadet einer allfälligen Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen) für den Einsatz des Betreuungspersonals im Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 16:00 Uhr durch eine Anschubfinanzierung in Form eines jährlichen Zweckzuschusses unterstützt werden.
(3) Die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
1. jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus ab 15 Schülerinnen und Schülern (bzw. bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern) eine schulische Betreuung angeboten wird,
2. die Bedarfsmeldungen der Schulerhalter bzw. der Schulen in Bezug auf die schulische Tagesbetreuung auf Plausibilität geprüft werden,
3. die Anschubfinanzierungsmittel des Bundes durch die Schulerhalter widmungsgemäß verwendet werden und die für das Controlling nötigen Informationen durch die Schulerhalter zur Verfügung gestellt werden,
4. die Schulerhalter auf Grund der finanziellen Entlastungen gemäß Abs. 2 Z 4 Investitionen in die für die schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur tätigen,
5. allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder von dieser Vereinbarung unberührt bleiben,
6. zusätzlich zur Abrechnung gemäß Artikel 6 Abs. 1 jährlich ein Bericht zur Maßnahme „Ausbau der schulischen Tagesbetreuung“ nach Vorgaben des Bundes zur Verfügung gestellt wird und
7. die für den Ausbau der schulischen Betreuung allenfalls nötigen landesgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden
sowie weiters dafür einzutreten, dass
8. in schul- und unterrichtsfreien Zeiten (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) bedarfsgerechte außerschulische Betreuungsangebote bereitgestellt werden und die Erziehungsberechtigten entsprechend darüber informiert werden und
9. die bestehende außerschulische Betreuung nur in begründeten Ausnahmefällen (zB bei Einführung der verschränkten Form der schulischen Tagesbetreuung) zugunsten der schulischen Tagesbetreuung eingeschränkt oder eingestellt wird.

Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen
Tagesbetreuung bis 16.00 Uhr

(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen bis 16:00 Uhr stattfindet, in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt 200,15 Mio. Euro folgendermaßen zur Verfügung stellen:
2011
2012
2013
2014
70,00 Mio. Euro
49,45 Mio. Euro
43,10 Mio. Euro
37,60 Mio. Euro

Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

2011
2012
2013
2014

Gesamtsumme
in Euro
Davon auch für
Infrastruktur
in Euro
Gesamtsumme
in Euro
Davon auch für
Infrastruktur
in Euro
Gesamtsumme
in Euro
Gesamtsumme
in Euro
Burgenland
2 375 947,00
1 099 724,04
1 678 436,85
402 213,89
1 462 904,51
1 276 222,96
Kärnten
4 682 274,10
2 167 224,01
3 307 692,20
792 642,12
2 882 943,05
2 515 050,09
Niederösterreich
13 457 905,30
6 229 087,60
9 507 048,82
2 278 231,11
8 286 224,55
7 228 817,70
Oberösterreich
11 809 344,40
5 466 039,41
8 342 458,29
1 999 153,30
7 271 182,05
6 343 304,99
Salzburg
4 428 284,70
2 049663,20
3 128 266,83
749 645,34
2 726 558,15
2 378 621,50
Steiermark
10 108 142,10
4 678 625,77
7 140 680,38
1 711 164,06
6 223 727,49
5 429 516,33
Tirol
5 901 399,00
2 731 504,68
4 168 916,87
999 022,55
3 633 575,67
3 169 894,32
Vorarlberg
3 081 474,20
1 426 282,34
2 176 841,42
521 649,56
1 897 307,69
1 655 191,86
Wien
14 155 228,50
6 551 848,62
9 999 657,85
2 396 277,97
8 715 576,41
7 603 379,88
Österreich
70 Mio.
(davon maximal 32,4 Mio. Infrastruktur)
49,45 Mio.
(davon maximal 11,85 Mio. Infrastruktur)
43,1 Mio.
(nur Personal)
37,6 Mio.
(nur Personal)

(2) Im Jahr 2011 können von der Gesamtsumme der Anschubfinanzierungsmittel 32,4 Mio. Euro, im Jahr 2012 11,85 Mio. Euro auch für infrastrukturelle Maßnahmen nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels verwendet werden, wobei 50 000 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
1. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
2. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,
3. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
4. Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die
5. Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck, Spiele).
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2011 bis 2014 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 8 000 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
(3) Die Länder verpflichten sich,
1. im Zusammenwirken mit den Schulerhaltern ein Fördermodell für die schulische Tagesbetreuung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entwickeln, das folgende zentrale Kriterien aus den „Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung“ berücksichtigt:
a) Organisation und Qualitätssicherung
– Unterrichts- und Betreuungsteil inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt, altersgemäßer Tagesablauf mit Lern-, Ruhe-, Spiel-, Förder- und Essenszeiten, keine Lernzeit nach 16:00 Uhr,
– Speiseplan abwechslungsreich, ernährungswissenschaftlich ausgewogen und kindgerecht,
– einschlägige Fortbildungsveranstaltungen und gemeinsame pädagogische Konferenzen für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und -pädagogen,
– Information und Austausch zwischen allen Betroffenen,
b) pädagogisches Gesamtkonzept
– Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler fördern durch Angebote aus den Bereichen Kunst, Kultur, Naturwissenschaften und Bewegung mit dem Ziel, ihre Kreativität zu fördern, ihr Selbstvertrauen zu stärken und die Integration zu unterstützen,
– standortbezogene Förderkonzepte auch für den Betreuungsteil (Begabungen und Lernprobleme),
c) quantitativer Ausbau der schulischen Tagesbetreuung, wobei diesbezügliche quantifizierte Zielwerte für die Jahre 2011 bis 2014 im Fördermodell anzugeben sind;
2. den von den Schulerhaltern bzw. von den Schulen gemeldeten aktuellen Stand der Inanspruchnahme der Tagesbetreuung auf ihre Plausibilität zu prüfen und
3. den so geprüften und festgestellten Bedarf gegliedert nach Schulen, Form der Tagesbetreuung, Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, Anzahl der Betreuungsgruppen und Personal
– getrennt nach bestehenden und neu gegründeten Tagesbetreuungsgruppen – an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden.
Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen. Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
(4) Die Geldmittel des Bundes werden halbjährlich durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an die Länder ausgezahlt. Die Zahlungen des Bundes erfolgen jeweils im November und im April. Die erstmalige Auszahlung der Gelder setzt das zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Fördermodell gemäß in Abs. 3 Z 1 voraus.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2014/2015 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.

Artikel 5
Publizitätsbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die gemeinsamen Anstrengungen hinsichtlich des quantitativen und qualitativen Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung zum Ausdruck zu bringen.
(2) In sämtlichen Print- und Online-Produkten ist neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch neben einem etwaigen einvernehmlich festgelegten Logo der Länder-Bund-Ausbauinitiative das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.

Artikel 6
Berichtslegung, Controlling und Evaluierung

(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 3. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist.
(2) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden, an die sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel zu knüpfen hat.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
(4) Nach drei Jahren ist eine Evaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 6 eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2011 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt melden.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 25. November 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, wird diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. September jenes Jahres wirksam, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder nach Artikel 8 mitteilen.
(4) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung sowie eine allfällige Berücksichtigung in der nächsten Finanzausgleichsperiode aufnehmen.

Artikel 8
Beitritt

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie am 25. November 2011 gemäß § 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 15. August die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind und die Mitteilungen dieser Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen.

Artikel 9
Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt bis Ende des Schuljahres 2014/15.

Artikel 10
Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.


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