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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Kundmachung des Landeshauptmannes, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
07.03.1989
LGBl
1989/14


Der Wiener Landtag hat am 24. Februar 1989 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG:

Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Artikel 1

Der Bund und die Länder kommen überein, gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen. Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise erreicht werden:
1. Die für die Erstellung des jeweiligen Landesstellenplans für allgemeinbildende Pflichtschulen maßgeblichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport werden unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Ländern rechtzeitig angepaßt, wobei auf die bestehende Schulorganisation Rücksicht zu nehmen ist.
2. Die vorläufigen Landesstellenpläne werden bis 15. Mai auf Grund der erwarteten Schüler- und Klassenzahlen für das kommende Schuljahr dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport vorgelegt werden. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport wird die Entscheidung über die vorläufigen Stellenpläne den Ländern bis 31. August mitteilen, andernfalls gelten die eingereichten Stellenpläne - unbeschadet des Abs. 2 - als genehmigt.
Nach Schulbeginn werden die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport bis spätestens 15. Oktober die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen zur Überprüfung der vorläufigen Stellenpläne vorlegen. Eine Änderung der genehmigten vorläufigen Stellenpläne ist nur in dem Ausmaß zulässig, als die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen von den der Erstellung der Stellenpläne zugrundeliegenden Zahlen abweichen. Stichtag ist der 15. September.
3. Es wird einvernehmlich ein Kontrollsystem eingerichtet, das die laufende Überprüfung der Einhaltung der Stellenpläne durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (allenfalls auch die Organe der Schulverwaltung des Bundes in den Ländern) ermöglicht, wobei festgestellte Überschreitungen der Stellenpläne den Ländern jeweils unverzüglich mit den zu treffenden Maßnahmen mitgeteilt werden.
4. Im Rahmen dieses Kontrollsystems werden die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport ab dem Schuljahr 1989/90 insbesondere folgende Unterlagen jeweils monatlich, nach Tunlichkeit getrennt nach Schularten, vorlegen:
- die Höhe der ausbezahlten Bildungszulagen im Rahmen der monatlichen Erfolgsmeldungen;
- die tatsächlich geleisteten dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen nach Stunden und Laufzeit, bzw. die bereits auf die Laufzeit eines Monates (30 Tage) umgelegten Stundenwerte.
5. Die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Beamtenkommission wird im Sinne der Ausführungen unter den Ziffern 1 bis 4 ihre Tätigkeit fortsetzen und in die Verhandlungen auch organisatorische Maßnahmen miteinbeziehen, die durch eine rasche Umsetzung Einsparungen möglich machen.

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

Artikel 2

Änderung der Zuständigkeitsverteilung

(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.
(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß
1. zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende oder sonstige Belastungen vorsehende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden sind, weiters, daß die Bestimmungen, die sich auf die Förderung mittels nicht-rückzahlbarer Zuschüsse beziehen, äußerstenfalls bis 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuzählung des Zuschusses anzuwenden sind, ferner daß in den Fällen, in denen das Förderungsdarlehen mehreren Personen gewährt worden ist, Bestimmungen, die die Verfügungsmacht eines Förderungsnehmers einschränken oder für diesen sonstige Belastungen vorsehen, auf ihn dann nicht mehr anzuwenden sind, wenn er den auf seinen Anteil entfallenden Teil des Förderungsdarlehens zurückgezahlt hat;
2. daß zivilrechtliche Institutionen, insbesondere die Akzessorietät der Bürgschaft, nicht geändert werden;
3. daß keine Bestimmungen über das Ehegüterrecht und das Ehegattenerbrecht sowie die Auflösung von Bestandverhältnissen erlassen werden,
4. daß keine Bestimmungen erlassen werden, die den Eigentümer einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles), den Fruchtnießer oder den Baurechtsberechtigten - sei es mittelbar oder unmittelbar - verpflichten, gegen seinen Willen Förderungsmittel in Anspruch zu nehmen;
5. daß in Bestandverträge, Wohnungseigentums- und Anwartschaftsverträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die in diesem Absatz vorgesehene Zuständigkeitsübertragung durchgeführt wird, schon bestehen, nur in Ansehung der Bestimmung der Höhe von Zahlungspflichten (Bestimmung der Höhe der zur Tilgung des Förderungsdarlehens zu leistenden Raten), der Höhe des Hauptmietzinses sowie der Bestimmung der Laufzeit des Förderungsdarlehens (Verkürzung oder Verlängerung der Laufzeit) eingegriffen wird; daß eine Erhöhung der bisherigen Rückzahlungsraten sowie der Hauptmietzinse bei Wohnungen nur bis zu dem Betrag erfolgt, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 bis 4 MRG (und allenfalls der später an dessen Stelle tretenden Vorschriften) und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses ergibt; daß bei Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen durch eine Erhöhung der angemessene Hauptmietzins nach den jeweils geltenden Bestimmungen des MRG nicht überschritten wird; diese Maßstäbe können unberücksichtigt bleiben,
- wenn nach der Begleichung der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate die einzelnen noch offenen Förderungsdarlehensrückzahlungsraten (unter gleichzeitiger Verkürzung der Laufzeit) höchstens um jenen Betrag angehoben werden, welcher der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate entspricht;
- insoweit im bisherigen Hauptmietzins bereits Beträge enthalten sind, die im Wege eines Mietzinserhöhungsverfahrens festgesetzt oder rechtswirksam für alle Mieter des Hauses vereinbart worden sind und der Finanzierung der Erhaltung und/oder der Verbesserung des Miethauses dienen;
- wenn (analog dem bisherigen § 54 WFG 1984) die Zinsen von Förderungsdarlehen bis höchstens 6% jährlich angehoben werden;
6. daß von § 24 zweiter und dritter Satz sowie § 49 Abs. 6 erster und zweiter Satz Wohnbauförderungsgesetz 1984 und von § 11 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 nicht abgewichen wird.
(3) Der Bund wird auf Dauer die § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz, § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.
(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und 60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs. 2 anzusehen.

Artikel 3

Verwendung der Mittel für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

(1) Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz (Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG) regeln.
(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 sowie jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5 und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt wurden, unter Berücksichtigung der sich nach Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung verwenden.
(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung durch Durchführung von Kreditoperationen (Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 und des Startwohnungsgesetzes erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen haben.
(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen, die von ihnen auf Grund der genannten Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 rückfließenden Beträge, der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel werden dem Bund verbleiben.

Artikel 5

Aushaftende Forderungen

Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen entweder an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen oder sie durch Durchführung von Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall werden die eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen sein. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.

Artikel 6

Gebührenbefreiungen

(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird.
(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens- und Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen für Wohnungen, deren Nutzflächen im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 je Wohneinheit 150 m2 nicht überschreiten, erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreien.

Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Artikel 7

(1) Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH gekürzt.
(2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftssteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer - nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist - für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 vH.
(3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre 1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.

Schlußbestimmungen

Artikel 8

AbÄnderung und Kündigung

Eine AbÄnderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 9

Erfüllungsfristen

(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.
(2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
(3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 11

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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