ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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23.11.2007
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LGBl
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Auf Grund des § 1 des Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – WrFlUGG, LGBl. für Wien Nr. 32/2007, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die nachfolgend genannten Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig ist, von der gebührenpflichtigen Person für den Zeitaufwand des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin (§ 24 Abs. 3 LMSVG) je angefangener halber Stunde € 40,85 zu entrichten:
1. für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Sinne des
§ 53 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007;
2. für Probeentnahmen und Untersuchungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die
amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. Nr. L 338 vom
22.12.2005 S. 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1665/2006,
ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 46;
3. für Probeentnahmen und Untersuchungen im Rahmen von besonderen
Untersuchungen bei der Schlachtung im Sinne des § 55 Abs. 1
Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 24/2007;
4. für Probeentnahmen im Hinblick auf Verdachtsfälle bei der
Schlachtung im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG, BGBl. I
Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 24/2007, sofern nicht eine Gebühr im Sinne des § 61
Abs. 1 Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, vorzuschreiben ist;
5. für Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne des § 54 LMSVG, BGBl. I
Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 24/2007;
6. für Befundüberprüfungen und weiterführende
Untersuchungen im Sinne des § 11 Abs. 2 und 4
Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl. II
Nr. 109/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007,
im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder im Rahmen der
Kontrollen im Sinne des § 54 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sofern die
gebührenpflichtige Person zur Tragung der Kosten verpflichtet
ist;
7. für Probeentnahmen betreffend Rückstandskontrollen im Sinne
des § 56 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007.
(2) Werden Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 unter einem vorgenommen, ist der Betrag gemäß Abs. 1 nur einmal im Umfang des Gesamtzeitaufwandes zu entrichten.
§ 2. Unterbleibt die Untersuchung, Probeentnahme oder Kontrolle gemäß § 1 Abs. 1 aus einem von der gebührenpflichtigen Person zu vertretenden Grund, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 für eine angefangene halbe Stunde zu entrichten.
§ 3. Werden die nach dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen über Ersuchen der gebührenpflichtigen Person an Wochentagen, ausgenommen an Samstagen, vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen vorgenommen, ist zu den sonst zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag in der Höhe des Einfachen dieser Gebühren zu entrichten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2008, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, außer Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:(2) Werden Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 unter einem vorgenommen, ist der Betrag gemäß Abs. 1 nur einmal im Umfang des Gesamtzeitaufwandes zu entrichten.
§ 2. Unterbleibt die Untersuchung, Probeentnahme oder Kontrolle gemäß § 1 Abs. 1 aus einem von der gebührenpflichtigen Person zu vertretenden Grund, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 für eine angefangene halbe Stunde zu entrichten.
§ 3. Werden die nach dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen über Ersuchen der gebührenpflichtigen Person an Wochentagen, ausgenommen an Samstagen, vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen vorgenommen, ist zu den sonst zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag in der Höhe des Einfachen dieser Gebühren zu entrichten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2008, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, außer Kraft.
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