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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
18.03.1999
LGBl
04.12.2001
LGBl
29.08.2007
LGBl


§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit nachstehenden Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen:
1. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke werden der WIENSTROM GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
2. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden der WIENGAS GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
3. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen;
4. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Städtische Bestattung werden der BESTATTUNG WIEN GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
5. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion und der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion-Zentralverwaltung werden der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist durch Verordnung festzustellen.
(3) Bei Bediensteten, die Aufgaben gemäß § 3 zu besorgen haben, erstreckt sich die Zuweisung gemäß Abs. 1 nicht auf diese Aufgaben.
(4) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4a) Auf Verkehrsbetrieben (§ 19 Abs. 1 Z 1 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983) zugewiesene Bedienstete finden dieselben auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 und 2 ARG vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes Anwendung, wie sie in einem für in einem Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Verkehrsbetrieb stehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltenden, nach den Bestimmungen des § 14 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, hinterlegten und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ kundgemachten Kollektivvertrag vorgesehen sind.
(5) Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 schließen spätere Versetzungen der Bediensteten zwischen den in Abs. 1 genannten Gesellschaften nicht aus. Die Zuweisung wird davon nicht berührt. Die Bediensteten gelten dann der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zugewiesen, zu der sie versetzt wurden.
(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Lehrlinge.

§ 2. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Wiener Stadtwerken beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
(3) Personen, die im Jahr vor der Betriebsaufnahme (§ 1 Abs. 1) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wurden und im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bei den Wiener Stadtwerken als Lehrlinge beschäftigt sind, können unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auf ihr Ersuchen zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden.
(4) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Zuweisungen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

§ 3. (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat.
(2) Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April  1997, Pr.Z. 42/97 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Wiener Stadtwerke und den Direktoren und Direktorinnen der Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen, sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen, deren Angehörigen und Hinterbliebenen.
(3) Der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw. Dienstgeber (Abs. 1) wahrnimmt, ist jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Abs. 2 letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Der Leiter oder die Leiterin der in Abs. 2 genannten Dienststelle des Magistrats soll das zur Besorgung von Personalangelegenheiten berufene Vorstandsmitglied der WIENER STADTWERKE Holding AG sein. Dieser oder diese ist auch berechtigt, Aufgaben, die dieser Dienststelle obliegen, anderen gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten unter seiner oder ihrer Verantwortung zu übertragen.

§ 4. Die in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften.

§ 5. Ein Widerruf der nach § 1 oder § 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten.

§ 6. Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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