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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über die mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Förderung von Frauen und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe für Wiener Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz – W-LLGBG)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
16.09.2009
LGBl
17.09.2010
LGBl

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz gilt für
1. die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer und
2. Personen, die sich um die Aufnahme als eine in Z 1 genannte Lehrerin oder ein in Z 1 genannter Lehrer beim Land Wien bewerben.

Mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befasste Organe

§ 2. Folgende Organe sind mit der Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Sinn der §§ 3 bis 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, der Frauenförderung im Sinn der §§ 11 bis 11d B-GlBG sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinn der §§ 13 bis 16a B-GlBG befasst:
1. die Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungskommission),
2. die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungsbeauftragte),
3. die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Arbeitsgruppe),
4. die Kontaktfrauen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß § 35 B-GlBG (kurz: Kontaktfrauen).

Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 3. (1) Beim Stadtschulrat für Wien ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter des Stadtschulrates für Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(3) Als beratende Mitglieder gehören der Gleichbehandlungskommission die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4) an.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(6) Hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 1 steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 2 dem Amt der Wiener Landesregierung und hinsichtlich eines der beiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, hinsichtlich des anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Den Vorsitz in der Gleichbehandlungskommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(9) § 24 Abs. 2 bis 5 und 7 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/
1996, gilt mit der Maßgabe, dass unter Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 2 zu verstehen sind.

Bestellung und Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 4. (1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Pflichtschule angehören.
(2) Von den beiden für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine oder einer für den Wirkungsbereich der Inspektionsbezirke 1 bis 11 und die oder der andere für die Inspektionsbezirke 12 bis 18 zu bestellen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreter) ein Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission in der Zusammensetzung gemäß § 3 Abs. 2 einzuholen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(7) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung der Arbeitsgruppe

§ 5. (1) Es ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, der als Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten, bei deren Verhinderung die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, angehören.
(2) Die Arbeitsgruppe wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) § 24 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie § 25 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes gelten sinngemäß.

Rechtsstellung der Kontaktfrauen

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Kontaktfrauen dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Ruhen und Enden von Funktionen

§ 7. (1) § 20 Abs. 1 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe (§ 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei den Vertreterinnen oder den Vertretern des Stadtschulrates für Wien als Verweise auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter), als Mitglied der Arbeitsgruppe oder als Kontaktfrau endet
1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes,
2. bei Vorliegen von in bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen, die den in § 20 Abs. 2 Z 4 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten gleichartig sind,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des § 3 Abs. 2 Z 1 mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Bund, im Fall des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter.
(3) § 20 Abs. 2 Z 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) von der Landesregierung zu verfügen ist.
(4) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter endet auch mit dem Wegfall der in § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzung.
(5) Endet die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter) oder als Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der früheren Funktionsträgerin oder des früheren Funktionsträgers zu bestellen.
(6) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Gleichbehandlungskommission, einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder einer Kontaktfrau länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger (Ersatzmitglied, Stellvertreterin, Stellvertreter) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder der Kontaktfrau, deren oder dessen Funktion ruht, gegolten haben.

Berichtswesen

§ 8. Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. In diesen Bericht ist auch der Umstand aufzunehmen, dass das zuständige Organ des Landes Wien oder der Stadtschulrat für Wien der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach § 23a Abs. 8 Z 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen ist. Weiters sind diesem Bericht allfällige Berichte der Gleichbehandlungsbeauftragten anzuschließen.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten bzw. zu bestellen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe endet am 30. Juni 2015.
(2) Die Arbeitsgruppe ist innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten.
(3) Der Bericht gemäß § 8 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 vorzulegen.

Verweisung auf andere Gesetze

§ 10. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Richtlinienumsetzung

§ 11. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23-36,
2. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22-26,
3. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16-22.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 bis 7 und 9, § 4 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7, § 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 bis 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


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