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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer)
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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30.04.2010
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LGBl
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Auf Grund des § 3 Abs. 9 des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes – W-LLGBG, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, in Verbindung mit § 24 Abs. 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2009, wird verordnet:
I. Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (§ 3 des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes – W-LLGBG), im Folgenden Kommission genannt, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete
oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter des
Stadtschulrates für Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes der Wiener
Landesregierung,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(2) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4
W-LLGBG) an.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt dessen Ersatzmitglied (Stellvertreterin, Stellvertreter) an seine Stelle.
(2) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4
W-LLGBG) an.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt dessen Ersatzmitglied (Stellvertreterin, Stellvertreter) an seine Stelle.
II. Vorsitz
Allgemeines
Allgemeines
§ 2. (1) Den Vorsitz übt die oder der mit
Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete des Stadtschulrates
für Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende
wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 3 Abs. 5 W-LLGBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines mit Personalangelegenheiten befassten rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien das Ersatzmitglied der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden den Vorsitz aus.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 3 Abs. 5 W-LLGBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines mit Personalangelegenheiten befassten rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien das Ersatzmitglied der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden den Vorsitz aus.
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 3. (1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
1. die Einberufung der Sitzungen der Kommission einschließlich der
Festlegung der Tagesordnung;
2. die Ausschreibung von mündlichen Verhandlungen
einschließlich der Ladung der Verhandlungsteilnehmerinnen oder
Verhandlungsteilnehmer, insbesondere der Parteien und Beteiligten sowie
allfälliger Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen;
3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen, Beratungen und
Abstimmungen;
4. die Handhabung der Sitzungspolizei;
5. die Unterbrechung und Vertagung von Sitzungen
(Verhandlungen);
6. die Unterfertigung der Gutachten, Berichte und Stellungnahmen der
Kommission.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben von deren oder dessen Ersatzmitglied wahrzunehmen.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben von deren oder dessen Ersatzmitglied wahrzunehmen.
III. Pflichten und Rechte der
Mitglieder
Pflichten
Pflichten
§ 4. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den
Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem Büro der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (im Folgenden: Büro) mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende dessen Ersatzmitglied zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem Büro bekannt zu geben:
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem Büro der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (im Folgenden: Büro) mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende dessen Ersatzmitglied zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem Büro bekannt zu geben:
1. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
2. die rechtskräftige Verhängung einer
Disziplinarstrafe;
3. im Fall des § 3 Abs. 2 Z 1 W-LLGBG das Ausscheiden
aus dem Dienststand beim Bund, im Fall des § 3 Abs. 2 Z 2
W-LLGBG das Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des
§ 3 Abs. 3 W-LLGBG das Ausscheiden aus der Funktion als
Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter;
4. den Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines
Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß
§ 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis
53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines
Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung
gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 oder nach den
gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995, wobei die
Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder
Landeslehrern und bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Stadtschulrates
für Wien als Verweise auf die für sie maßgebenden gleichartigen
bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten, sowie eines Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem
Zivildienstgesetz 1986;
5. die Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59 der Dienstordnung 1994 oder nach den
gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder in
gleichartigen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen
Gründen.
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes endgültig.
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes endgültig.
Rechte
§ 5. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben insbesondere
das Recht,
1. während der Amtsstunden des Büros in den Räumlichkeiten
des Büros in die Akten jener Angelegenheiten und anhängiger Verfahren
Einsicht zu nehmen, in denen sie an der Beschlussfassung mitzuwirken
haben;
2. in den Verhandlungen an Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige,
Parteien sowie an sonstige Beteiligte Fragen zu stellen.
IV. Sitzungen und mündliche
Verhandlungen
Einberufung der Sitzungen
Einberufung der Sitzungen
§ 6. (1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder
seiner Verhinderung ihr oder sein Ersatzmitglied hat die Kommission nach Bedarf
einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens
zwei stimmberechtigte Mitglieder verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
Tagesordnung
§ 7. (1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder
dem Vorsitzenden bestimmt. Ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei
stimmberechtigten Mitgliedern einzuberufen, haben diese einen Vorschlag für
die Tagesordnung zu erstatten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte Anträge schriftlich einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind den Mitgliedern der Kommission zuzuleiten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte Anträge schriftlich einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind den Mitgliedern der Kommission zuzuleiten.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen),
Vertraulichkeit
§ 8. (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(3) Unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(3) Unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.
Ablauf der Sitzungen (Verhandlungen)
§ 9. (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet
und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und
erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener stimmberechtigter Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener stimmberechtigter Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
Beschlussfassung
§ 10. (1) Für einen gültigen Beschluss der
Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hat die Kommission in der Zusammensetzung der mündlichen Verhandlung den Beschluss über die den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildende Angelegenheit zu fassen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(6) In den Fällen des § 23 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, ist eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hat die Kommission in der Zusammensetzung der mündlichen Verhandlung den Beschluss über die den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildende Angelegenheit zu fassen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(6) In den Fällen des § 23 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, ist eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
Niederschriften im Verfahren betreffend die Erstattung
von Gutachten
§ 11. Über den Verlauf des Verfahrens vor der
Kommission gemäß § 23a Abs. 1 B-GlBG (Erstattung von
Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß
§ 14 AVG abzufassen.
Sitzungsprotokoll
§ 12. (1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll
aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der weiteren anwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) und allfälliger sonstiger anwesender Personen,
3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. die Tagesordnung,
5. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
6. die Anträge in wörtlicher Fassung,
7. Angaben über im Rahmen der Sitzung aufgenommene Niederschriften,
welche als Beilage dem Sitzungsprotokoll anzuschließen sind,
8. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder).
Beratungs- und Abstimmungsprotokoll
§ 13. (1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu
enthalten:
1. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten,
2. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
3. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
4. die allfällige Meinung von stimmberechtigten Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern), die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben
sind,
5. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden stimmberechtigten
Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu legen.
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu legen.
Unterfertigung der Protokolle
§ 14. (1) Das Sitzungsprotokoll (§ 12) ist am
Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung
teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(2) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll (§ 13) ist am Ende der Sitzung durch alle stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(3) Unterbleibt die Unterfertigung eines Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
(2) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll (§ 13) ist am Ende der Sitzung durch alle stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(3) Unterbleibt die Unterfertigung eines Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
Schriftführerin oder
Schriftführer
§ 15. Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete
oder ein Bediensteter des Stadtschulrats für Wien als Schriftführerin
oder Schriftführer beizugeben.
V. Bürogeschäfte
§ 16. (1) Die Bürogeschäfte führt der
Stadtschulrat für Wien (Büro der Gleichbehandlungskommission für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer).
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
1. die Übernahme der an die Kommission gerichteten Anträge und
Berichte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden
Akten;
2. die Durchführung des zur Erfüllung der Aufgaben der
Kommission notwendigen Schriftverkehrs und allfälliger sonstiger (zB
telefonischer) Kontakte;
3. die Schriftführung in den Sitzungen (Verhandlungen) der
Kommission;
4. die Besorgung der laufenden Kanzleigeschäfte wie insbesondere die
Ausfertigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke;
5. die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten, Berichten und
Stellungnahmen;
6. die Verwahrung der Akten;
7. die Bereitstellung geeigneter Sitzungssäle für die Sitzungen
(Verhandlungen).
VI. In-Kraft-Treten
§ 17. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Auf in § 44b Abs. 3 des
Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG genannte Verfahren ist die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung
der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach
dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/2004, weiter
anzuwenden.
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