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Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen als Bedienstete der Gemeinde Wien (Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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18.04.1996
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LGBl
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22.03.1999
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LGBl
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17.01.2000
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05.04.2001
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LGBl
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14.12.2001
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LGBl
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29.03.2002
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LGBl
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05.09.2003
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26.04.2004
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12.07.2005
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LGBl
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19.09.2005
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LGBl
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16.09.2009
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, und
2. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zur
Gemeinde Wien bewerben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin im Sinn
dieses Gesetzes ist jedes Organ oder jede Person, das oder die auf seiten der
Dienstgeberin maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten oder
Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Beamtinnen oder Beamte und vertraglich Bedienstete einschließlich Lehrlinge der Gemeinde Wien.
(3) Höherwertige Verwendung (Funktion) im Sinn dieses Gesetzes ist ein Dienstposten
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Beamtinnen oder Beamte und vertraglich Bedienstete einschließlich Lehrlinge der Gemeinde Wien.
(3) Höherwertige Verwendung (Funktion) im Sinn dieses Gesetzes ist ein Dienstposten
1. der Verwendungsgruppe A, der mit Dienstklasse VII, VIII oder
IX bewertet oder mit einem Gehalt gemäß § 13 Abs. 5
der Besoldungsordnung 1994 verbunden ist,
2. der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2,
3. der Verwendungsgruppe KA 1, KA 2 oder KA 3,
4. der Verwendungsgruppe B, der mit Dienstklasse VI oder VII
bewertet ist,
5. der Verwendungsgruppe C, der mit Dienstklasse IV oder V
bewertet ist,
6. der Verwendungsgruppe 1,
7. des Schemas II K oder IV K, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf
eine Chargenzulage hat,
8. des Schemas II L oder IV L, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf
eine Leiterinnen- oder Leiterzulage hat,
9. für Sondervertragsbedienstete oder Kollektivvertragsbedienstete,
der einem in Z 1 bis 8 genannten Dienstposten vergleichbar ist.
(4) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer Person des anderen Geschlechts benachteiligt wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt oder benachteiligen könnte, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (mittelbare Diskriminierung).
(5) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 4 gelten auch:
(4) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer Person des anderen Geschlechts benachteiligt wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt oder benachteiligen könnte, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (mittelbare Diskriminierung).
(5) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 4 gelten auch:
1. die von einer oder einem Bediensteten erfolgte Anstiftung einer oder
eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach diesem Gesetz verbotenen
diskriminierenden Verhalten,
2. jede nachteilige, das Dienstverhältnis betreffende Entscheidung,
insbesondere in Bezug auf die in § 3 genannten Angelegenheiten, die
deshalb erfolgt, weil sich die oder der Bedienstete gegen eine Diskriminierung
im Sinn dieses Gesetzes beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als
Zeugin oder Zeuge oder als Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren wegen
einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. Belästigungen im Sinn der §§ 7 und 7a,
4. jede nachteilige, das Dienstverhältnis betreffende Entscheidung,
die deshalb erfolgt, weil die oder der Bedienstete eine Belästigung im Sinn
des § 7 oder des § 7a zurückgewiesen oder geduldet hat
sowie
5. jede ungünstigere Behandlung einer Bediensteten im Zusammenhang mit
deren Schwangerschaft oder den sie als (werdende) Mutter treffenden
Arbeitsverboten.
(6) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinn des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn des Gesetzes.
(6) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinn des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn des Gesetzes.
2. Teil
GLEICHBEHANDLUNG
1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt
darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einschließlich der
Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und bei
der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Auswahlkriterien
§ 4. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und/oder Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
b) Teilzeitbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der Wochendienstzeit,
2. Lebensalter und Familienstand,
3. eigene Einkünfte des Ehegatten (des Lebensgefährten, der
Lebensgefährtin) einer Bewerberin oder der Ehegattin (der
Lebensgefährtin, des Lebensgefährten) eines Bewerbers,
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von
pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der
Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der
Arbeitszeit Gebrauch zu machen.
Einreihung von Verwendungen und
Dienstposten
§ 5. Einstufungsregelungen, wie die Bewertung von Dienstposten,
dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen
einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu
einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung führen.
Ausschreibung von Dienstposten und
Funktionen
§ 6. (1) In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen
sind die mit dem Dienstposten (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und
Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer
gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht
schließen lassen. Werden innerhalb einer Dienststelle im Sinn des § 4
Abs. 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes Dienstposten oder
Funktionen, die dem ausgeschriebenen Dienstposten oder der ausgeschriebenen
Funktion entsprechen, zu weniger als 50 % von Frauen eingenommen, hat die
Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen
für diesen Dienstposten oder diese Funktion besonders erwünscht sind.
Ebenso ist in der Ausschreibung auf nach §§ 39 und 40 gebotene
Förderungsmaßnahmen hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund bestehender gesetzlicher Beschränkungen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3) Bei der grundsätzlichen Gestaltung von Ausschreibungstexten sind Formulierungsvorschläge der Gleichbehandlungskommission (§ 19) einzuholen.
(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des § 2 Abs. 3 ist nicht auszuschreiben, wenn
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund bestehender gesetzlicher Beschränkungen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3) Bei der grundsätzlichen Gestaltung von Ausschreibungstexten sind Formulierungsvorschläge der Gleichbehandlungskommission (§ 19) einzuholen.
(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des § 2 Abs. 3 ist nicht auszuschreiben, wenn
1. die Betrauung mit dem höherwertigen Dienstposten (der Funktion) nur
vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 einer
Bediensteten oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis
54 DO 1994 oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 einer oder eines
Bediensteten erfolgen soll oder
2. die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 bzw. der oder die
Bedienstete nach einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis
54 DO 1994 oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 auf seinem oder ihrem
früheren höherwertigen oder einem diesem gleichwertigen oder
ähnlichen Dienstposten verwendet werden soll.
Sexuelle Belästigung
§ 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt
auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am
Ort ihrer Dienstverrichtung sexuell belästigt werden. Ebenso liegt eine
Diskriminierung vor, wenn die sexuelle Belästigung (Abs. 2) durch
Bedienstete (§ 1 Abs. 1 Z 1) in örtlicher oder zeitlicher
Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt
oder – ohne diese Nahebeziehung aufzuweisen – ein
einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für
die Belästigte oder den Belästigten geschaffen hat.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder
dies bezweckt und
2. von der oder dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht,
unangebracht oder anstößig empfunden wird.
Sonstige Belästigung auf Grund des
Geschlechts
§ 7a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt
auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am
Ort ihrer Dienstverrichtung geschlechtsbezogen belästigt werden. Ebenso
liegt eine Diskriminierung vor, wenn die geschlechtsbezogene Belästigung
(Abs. 2) durch Bedienstete (§ 1 Abs. 1 Z 1) in
örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der
oder des Belästigten erfolgt.
(2) Eine sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung (§ 7 Abs. 2) darstellt, gesetzt wird, das
(2) Eine sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung (§ 7 Abs. 2) darstellt, gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder
dies bezweckt und
2. von der oder dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht,
unangebracht oder anstößig empfunden wird.
Diskriminierung als
Dienstpflichtverletzung
§ 8. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf
Grund des Geschlechts nach §§ 3 bis 7a durch Bedienstete verletzt
die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist
nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu
verfolgen.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 9. (1) Kommissionen und andere Kollegialorgane, deren
Mitglieder ausschließlich Gemeindebedienstete sind und die sich
überwiegend mit personellen Belangen der Gemeindebediensteten befassen,
sind nach Möglichkeit paritätisch aus Frauen und Männern
zusammenzusetzen. Von den Stellen, die Mitglieder entsenden, ist darauf Bedacht
zu nehmen.
(2) Die Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, über die Berufung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, über die Berufung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden nicht berührt.
2. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Begründung eines
Dienstverhältnisses
§ 10. (1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so
ist die Gemeinde Wien gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum
angemessenen Schadenersatz verpflichtet, der auch einen Ausgleich für die
durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde zu
beinhalten hat.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn das Dienstverhältnis mit der Bewerberin oder dem Bewerber
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn das Dienstverhältnis mit der Bewerberin oder dem Bewerber
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung zu
Stande gekommen wäre, mindestens drei Gehälter, oder
2. trotz erfolgter Diskriminierung im Aufnahmeverfahren wegen der besseren
Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei
diskriminierungsfreier Auswahl nicht zu Stande gekommen wäre, bis zu drei
Gehälter
des Schemas II, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
des Schemas II, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Festsetzung des Entgelts
§ 11. Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 2 durch die Gemeinde Wien für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter oder eine Bedienstete des anderen Geschlechts, so hat sie oder er gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf Bezahlung der Differenz zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 1000 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB) sowie auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen
§ 12. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 3 hat die Bedienstete oder der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistungen. Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
§ 13. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 4 ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr oder sein Verlangen in die entsprechende Aus-, Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bzw. in das Berufspraktikum einzubeziehen. Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
Beruflicher Aufstieg
§ 14. (1) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer höherwertigen Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist die Gemeinde Wien zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet, der auch einen Ausgleich für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde zu beinhalten hat, der auch einen Ausgleich für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde zu beinhalten hat.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Betrauung der oder des Bediensteten mit der höherwertigen Verwendung (Funktion)
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung
erfolgt wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate,
oder
2. trotz erfolgter Diskriminierung wegen der besseren Eignung der oder des
beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl
nicht erfolgt wäre, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die oder der Bedienstete bei erfolgter Betrauung mit der höherwertigen Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
zwischen dem Monatsbezug, den die oder der Bedienstete bei erfolgter Betrauung mit der höherwertigen Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Gleiche Arbeitsbedingungen
§ 15. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 6 hat die Bedienstete oder der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter oder eine Bedienstete des anderen Geschlechts. Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 16. (1) Ist das Dienstverhältnis einer oder eines vertraglich Bediensteten wegen ihres oder seines Geschlechts oder infolge einer Diskriminierung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 3 Z 7), ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz VBO 1995), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2 VBO 1995) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3 VBO 1995) auf Grund einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis einer oder eines vertraglich Bediensteten wegen ihres oder seines Geschlechts oder infolge einer Diskriminierung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
(4) Die oder der Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
Schadenersatz wegen sexueller Belästigung und
sonstiger Belästigung auf Grund des Geschlechts
§ 17. (1) Eine von einer Diskriminierung im Sinn des § 7 oder § 7a betroffene Bedienstete oder ein von einer solchen Diskriminierung betroffener Bediensteter hat gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
(2) Hat es die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin trotz Kenntnis einer bestehenden sexuellen Belästigung (§ 7) oder einer sonstigen Belästigung auf Grund des Geschlechts (§ 7a) unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat die oder der von der Belästigung betroffene Bedienstete aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf Schadenersatz.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1 und 2 ist zusätzlich auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit das diskriminierende Verhalten im Sinn des § 7 oder des § 7a ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Bedienstete oder den Bediensteten geschaffen hat.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen
Viktimisierung
§ 17a. Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter von
einer nachteiligen, das Dienstverhältnis betreffenden und als Verletzung
des Diskriminierungsverbotes zu wertenden Entscheidung im Sinn des § 2
Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 betroffen, sind je nach Art der nachteiligen
Entscheidung die §§ 11 bis 16 anzuwenden.
Mehrfachdiskriminierung
§ 17b. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in
§ 3 dieses Gesetzes und in § 18a Abs. 1 der
Dienstordnung 1994 bzw. § 4a Abs. 1 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 genannten Gründen vor, so ist darauf bei
der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 18. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 10 und von vertraglich Bediensteten nach § 14 und § 17a in Verbindung mit § 14 sind binnen sechs Monaten, Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach den §§ 11 bis 13, 15, 16 Abs. 3 und 4 und § 17 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11, 12, 13, 15 oder 16 Abs. 3 und 4 binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Bedienstete oder der Bedienstete Kenntnis von der der Diskriminierung zu Grunde liegenden Maßnahme erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung nach § 16 Abs. 1 oder § 17a in Verbindung mit § 16 Abs. 1 ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang derselben, bei Kündigungen auch innerhalb der längeren Kündigungsfrist bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß § 16 Abs. 2 oder § 17a in Verbindung mit § 16 Abs. 2 ist innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche nach § 11 und § 17a in Verbindung mit § 11 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 14 und § 17a in Verbindung mit § 14 gegenüber der Gemeinde Wien sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach den §§ 11 bis 13, 15 und 17 Abs. 2 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11 bis 13 oder 15 gegenüber der Gemeinde Wien binnen drei Jahren mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin nach § 17 Abs. 1 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der der Diskriminierung zu Grunde liegenden Maßnahme erlangt hat. Für Ansprüche nach § 11 und § 17a in Verbindung mit § 11 gilt § 10 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55.
(3) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission durch die in § 22 Abs. 2 Z 1 genannten Personen hemmt die Fristen nach Abs. 1 und 2 auf die Dauer des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission.
(4) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 37 und 39 bis 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die oder der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass
1. in den Fällen der §§ 3 bis 6 sowie
§§ 37 und 39 bis 42 nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe
für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder das
Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war
oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 2 Abs. 4 zweiter Satz
vorliegt,
2. in den Fällen des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 die
das Dienstverhältnis betreffende nachteilige Entscheidung nicht aus den
dort genannten Gründen erfolgt ist oder
3. in den Fällen der §§ 7 oder 7a die von ihr oder ihm
vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(5) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich die oder der Bedienstete auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
(5) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich die oder der Bedienstete auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
1. der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien,
2. dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der
Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
3. jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und
gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und
Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom
26. Juli 2006 S. 23-36, ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.
3. Teil
MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG
BEFASSTE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 19. (1) Es ist eine Gleichbehandlungskommission (im folgenden "Kommission" genannt) einzurichten, deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) Bedienstete der Gemeinde Wien sein müssen.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder
ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der
Gemeinde Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und
Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde
Wien,
3. eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter
(§ 26),
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf höchstens zwei betragen. Werden für ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt, sind diese zu reihen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Stadtsenat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5) Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 steht der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (§ 31), hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 4 der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus, wenn der Kommission keine weitere rechtskundige Bedienstete oder kein weiterer rechtskundiger Bediensteter angehört. In diesem Fall wird die oder der Vorsitzende durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten. Gehören der Kommission mehrere rechtskundige Bedienstete an, wählt die Kommission aus diesen Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des früheren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu bestellen.
(8) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf höchstens zwei betragen. Werden für ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt, sind diese zu reihen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Stadtsenat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5) Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 steht der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (§ 31), hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 4 der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus, wenn der Kommission keine weitere rechtskundige Bedienstete oder kein weiterer rechtskundiger Bediensteter angehört. In diesem Fall wird die oder der Vorsitzende durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten. Gehören der Kommission mehrere rechtskundige Bedienstete an, wählt die Kommission aus diesen Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des früheren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu bestellen.
(8) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
§ 20. (1) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG 1986, BGBl. Nr. 679.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission endet:
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des
§ 19 Abs. 2 Z 2 mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand
der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des § 19
Abs. 2 Z 3 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als
Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter,
4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59 der Dienstordnung 1994 oder nach den
gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995,
5. durch Verzicht und
6. durch Enthebung, welche der Stadtsenat
a) verfügen kann, wenn das Mitglied sein Amt bereits mehr als drei
Monate aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben konnte
(Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden
Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Stellungnahmen der
Gleichbehandlungskommission
§ 21. (1) Die Kommission hat Stellungnahmen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und des 4. Teiles dieses Gesetzes abzugeben.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
Gutachten der Gleichbehandlungskommission in
Angelegenheiten des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes
§ 22. (1) Die Kommission hat auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen oder von Amts wegen ein Gutachten zu erstatten,
1. ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 2
Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a
oder
2. ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach
§§ 37 und 39 bis 42
vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes sind berechtigt:
vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes sind berechtigt:
1. jede Bewerberin oder jeder Bewerber um Aufnahme in ein
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und jede Bedienstete oder jeder
Bedienstete der Gemeinde Wien in eigener Sache,
2. jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder jeder
Gleichbehandlungsbeauftragte in ihrem oder seinem Wirkungsbereich,
3. die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
4. die Personalvertretung oder der Betriebsrat im Rahmen ihres jeweiligen
Wirkungsbereiches.
(3) Betrifft ein Verfahren nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so darf es nur mit der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin, des betroffenen Bewerbers, der betroffenen Bediensteten oder des betroffenen Bediensteten eingeleitet werden.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist
(3) Betrifft ein Verfahren nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so darf es nur mit der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin, des betroffenen Bewerbers, der betroffenen Bediensteten oder des betroffenen Bediensteten eingeleitet werden.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist
1. im Fall des § 7 nur binnen drei Jahren,
2. in allen sonstigen Fällen nur binnen sechs Monaten
ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstgeberin, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird, zu benachrichtigen.
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten − bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss − der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der oder dem vom Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes Betroffenen und dem in Ansehung der von der Verletzung dieser Gebote betroffenen Person (des betroffenen Dienstverhältnisses) nach den Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Organ der Gemeinde Wien zu übermitteln.
(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstgeberin, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird, zu benachrichtigen.
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten − bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss − der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der oder dem vom Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes Betroffenen und dem in Ansehung der von der Verletzung dieser Gebote betroffenen Person (des betroffenen Dienstverhältnisses) nach den Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Organ der Gemeinde Wien zu übermitteln.
(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
1. dem zuständigen Organ der Gemeinde Wien schriftlich einen Vorschlag
zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
2. es aufzufordern
a) die Diskriminierung zu beenden,
b) die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete oder
den hiefür verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder
disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen oder verfolgen zu lassen
und
c) binnen zwei Monaten über die Durchführung der im Gutachten
gemachten Vorschläge und geforderten Maßnahmen zu berichten.
(8) Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 43 aufzunehmen.
§ 23. entfällt; LGBl. Nr. 38/2003 vom 05.09.2003
(8) Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 43 aufzunehmen.
§ 23. entfällt; LGBl. Nr. 38/2003 vom 05.09.2003
Geschäftsführung der
Gleichbehandlungskommission
§ 24. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, wird durch das Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
(4) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(6) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.
(7) Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Kommission hat der Magistrat der Stadt Wien zu sorgen.
Verfahren vor der
Gleichbehandlungskommission
§ 25. (1) Für das Verfahren vor der Kommission sind § 6 Abs. 1, § 7, § 10, § 13, §§ 14 bis 16, §§ 18 bis 22, §§ 32 und 33, § 45, § 46, §§ 48 bis 51 und § 55 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. soweit von Parteien (Beteiligten) die Rede ist, die Antragstellerin oder
der Antragsteller und jene Personen zu verstehen sind, gegen die der Antrag
gerichtet ist,
2. eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der eine ihr oder
ihm zugefügte Diskriminierung nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4
oder 5 oder nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des
Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42 behauptet,
diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat; die Vertreterin oder der
Vertreter der Dienstgeberin hat in diesem Fall zu beweisen, dass auf das
Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung nicht
maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für
die Personalmaßnahme war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn des
§ 2 Abs. 4 zweiter Satz vorliegt oder die das
Dienstverhältnis betreffende nachteilige Entscheidung nicht aus den in
§ 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 genannten Gründen erfolgt
ist,
3. in den Fällen der §§ 7 und 7a die Kommission von
sich aus auf Grund des ihr vorliegenden Antrages und unter gleichermaßen
sorgfältiger Berücksichtigung aller zum Vorteil und zum Nachteil der
Verfahrensparteien (Z 1) sprechenden Umstände den für die
Erstellung ihres Gutachtens relevanten Sachverhalt festzustellen hat und
4. die Weigerungsgründe der §§ 49 und 51 AVG auch bei
Gefahr einer disziplinären Verfolgung, Kündigung oder Entlassung
geltend gemacht werden können.
(2) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin ist, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder kein Weigerungsgrund nach Abs. 1 Z 4 vorliegt, verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskünfte, die ausschließlich die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Z 1) betreffen, sind jedenfalls zu erteilen.
(3) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht in die und die Abschriftnahme (Ablichtung) aus den für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission Stillschweigen zu bewahren.
(2) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin ist, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder kein Weigerungsgrund nach Abs. 1 Z 4 vorliegt, verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskünfte, die ausschließlich die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Z 1) betreffen, sind jedenfalls zu erteilen.
(3) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht in die und die Abschriftnahme (Ablichtung) aus den für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission Stillschweigen zu bewahren.
2. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte
Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 26. (1) Für die Dienststellen der Gemeinde Wien sind fünf Bedienstete zu Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem oder seinem Wirkungsbereich gehörenden Dienststelle angehören.
(2) Auf welche Dienststellen sich der Wirkungsbereich der einzelnen Gleichbehandlungsbeauftragten erstreckt, ist von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist auf die Anzahl der in den Dienststellen beschäftigten Bediensteten, den sachlichen Wirkungsbereich der Dienststellen und auf den Dienststellenbegriff des § 4 Abs. 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ein Dreiervorschlag einzuholen. Das Vorschlagsrecht kommt der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle zu.
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in ihrem Wirkungsbereich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 4. Teiles dieses Gesetzes zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter ihres Wirkungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen und diesbezügliche Anfragen zu beantworten.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes im Zusammenwirken mit der zuständigen Kontaktfrau (§ 34) nachzugehen und gemeinsam mit dieser auf die Beseitigung der Diskriminierung oder Verletzung hinzuwirken. In diesem Zusammenhang sind sie auch berechtigt, der zuständigen amtsführenden Stadträtin, dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor zu berichten und einen Vorschlag der Gleichbehandlung zu übermitteln.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach § 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar – je nach Zuständigkeit – bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1 DO 1994) oder bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt (§ 9a Abs. 1 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien Nr. 35) Anzeige zu erstatten.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal pro Vierteljahr eine gemeinsame Arbeitssitzung mit den Kontaktfrauen ihres Wirkungsbereiches abzuhalten.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Geschäftsführung der
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 28. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens (ausgenommen Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze und Fehlgeldentschädigungen) vom Dienst freizustellen.
(3) Den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung des Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an für die Ausübung ihrer Funktion wesentlichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Gemeinde Wien insbesondere auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
1. Gleichbehandlung und Frauenförderung,
2. Dienstrecht, einschließlich Dienstrechtsverfahren,
3. Organisationsrecht,
4. Reden und Verhandeln.
Verschwiegenheitspflicht
§ 29. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter fort.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Ruhen und Enden der Funktion
§ 30. (1) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter ruht in den in § 20 Abs. 1 genannten Fällen. § 19 Abs. 8 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten anzuwenden.
(2) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter endet in den in § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Fällen und mit dem Wegfall der in § 26 Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen.
(3) § 20 Abs. 2 Z 6 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung durch die amtsführende Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen zu verfügen ist.
(4) Endet die Funktion einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der oder des früheren Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
3. Abschnitt
Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 31. (1) Es ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (im folgenden "Arbeitsgruppe" genannt) einzurichten, deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) Bedienstete der Gemeinde Wien sein müssen.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
1. die Gleichbehandlungsbeauftragten, bei ihrer Verhinderung die jeweilige
Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter,
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und
Koordinierung von Frauenangelegenheiten befaßten Dienststelle sowie der
Verwaltungsakademie der Stadt Wien,
2a. je eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Personalstelle Wiener
Stadtwerke und der Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes aus dem
Bereich der Aus- und Fortbildung,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft der
Gemeindebediensteten und der Personalvertretung.
(3) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten sind Ersatzmitglieder der Arbeitsgruppe. Für die übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe ist jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Arbeitsgruppe wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten sind Ersatzmitglieder der Arbeitsgruppe. Für die übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe ist jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Arbeitsgruppe wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Aufgaben der Arbeitsgruppe
§ 32. Der Arbeitsgruppe obliegt es, neben der Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Vorschlagsrechte und dem Recht auf Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 22 Abs. 2 Z 3)
1. einen Informationsaustausch und gemeinsame Beratungen in Angelegenheiten
der Gleichbehandlung und Frauenförderung durchzuführen,
2. einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan mit Zielvorgaben
für jede Geschäftsgruppe, für den Bereich der Magistratsdirektion
sowie für den Bereich der sonstigen, keiner Geschäftsgruppe
angehörenden Dienststellen auszuarbeiten und der jeweiligen
amtsführenden Stadträtin oder dem jeweiligen amtsführenden
Stadtrat und der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor
vorzulegen,
3. bis Ende März jedes Jahres einen schriftlichen Bericht über
die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in jeder
Geschäftsgruppe, im Bereich der Magistratsdirektion sowie im Bereich der
sonstigen, keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen im
vorangegangenen Kalenderjahr auszuarbeiten und der jeweiligen amtsführenden
Stadträtin oder dem jeweiligen amtsführenden Stadtrat und der
Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor vorzulegen,
4. unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierungen
durchzuführen.
Geschäftsführung der
Arbeitsgruppe
§ 33. (1) § 24 Abs. 2 bis 7 gilt sinngemäß.
(2) Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstgeberin zu unterstützen.
(3) § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
4. Abschnitt
Kontaktfrauen
Bestellung der Kontaktfrauen
§ 34. (1) Für jede Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes sind Kontaktfrauen in folgender Anzahl zu bestellen:
|
Anzahl der weiblichen Bediensteten in der
Dienststelle
|
Anzahl der Kontaktfrauen
|
|
bis 300
|
1
|
|
von 301 bis 1000
|
2
|
|
von 1001 bis 5000
|
3
|
|
ab 5001
|
4
|
Die Kontaktfrauen müssen dem Personalstand der Dienststelle
angehören.
(2) Die Kontaktfrauen sind von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen auf fünf Jahre zu bestellen. Vor der Bestellung ist je ein Vorschlag der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und des Dienststellenausschusses der Personalvertretung, gegebenenfalls auch des (Zentral)betriebsrates einzuholen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Kontaktfrauen sind von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen auf fünf Jahre zu bestellen. Vor der Bestellung ist je ein Vorschlag der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und des Dienststellenausschusses der Personalvertretung, gegebenenfalls auch des (Zentral)betriebsrates einzuholen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 35. (1) Die Kontaktfrauen haben sich in ihrem Wirkungsbereich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 4. Teiles dieses Gesetzes zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen haben in ihrem Wirkungsbereich insbesondere
1. darüber zu wachen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
eingehalten werden,
2. jeden ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer
Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes der
jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem jeweiligen
Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen und diese oder diesen bei der
Beseitigung derselben zu unterstützen,
3. Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner
Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu
unterstützen,
4. Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und
Weiterbildung an Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter zu erstatten
und auf die besonderen Bedürfnisse der Bediensteten hinzuweisen.
(3) Gegenstand der Aufgaben nach Abs. 2 Z 3 ist insbesondere
(3) Gegenstand der Aufgaben nach Abs. 2 Z 3 ist insbesondere
1. die Information der (neu aufgenommenen) Bediensteten über ihre
Rechte und die Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem
Gesetz,
2. die Motivation von Bediensteten zur Weiterbildung und Bewerbung um
ausgeschriebene Dienstposten (Funktionen),
3. die Mitwirkung bei der Verfolgung von Verstößen nach dem 2.
und 4. Teil dieses Gesetzes.
Geschäftsführung und Rechtsstellung der
Kontaktfrauen
§ 36. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Funktion als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Dienstpflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Funktion Rücksicht zu nehmen.
(3) § 28 Abs. 4 und 5, § 29 und § 30 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(4) Endet die Funktion einer Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist innerhalb von sechs Monaten nach deren Ausscheiden eine Neubestellung auf die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.
(5) § 37 Abs. 1 – sowie mit der Maßgabe, dass die Zustimmung der Gleichbehandlungskommission einzuholen ist –, § 37 Abs. 2 und 3 des Wiener Personalvertretungsgesetzes sind auf Kontaktfrauen anzuwenden.
4. Teil
BESONDERE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR
FRAUEN
Frauenförderungsgebot
§ 37. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin
haben nach Maßgabe der Vorgaben der Frauenförderungspläne auf
eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl
der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in höherwertigen
Verwendungen (Funktionen) sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn in einer Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn in einer Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1. der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Berufsgruppe
oder
2. der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), welche auf die in der
betreffenden Berufsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, weniger als 50%
beträgt.
(3) Die Berufsgruppen sind vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einer Berufsgruppe ist auf den Tätigkeitsbereich und die besoldungsrechtliche Einreihung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Berufsgruppen sind vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einer Berufsgruppe ist auf den Tätigkeitsbereich und die besoldungsrechtliche Einreihung Bedacht zu nehmen.
Frauenförderungspläne
§ 38. (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Einholung entsprechender Vorschläge der jeweiligen amtsführenden Stadträtin oder des jeweiligen amtsführenden Stadtrates und der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors für den Bereich jeder Geschäftsgruppe, für den Bereich der Magistratsdirektion sowie den Bereich der sonstigen keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen jeweils einen Frauenförderungsplan zu erlassen.
(2) Grundlage der Frauenförderungspläne hat eine zum der Erlassung der Frauenförderungspläne jeweils vorangehenden 31. Jänner zu erstellende Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich der Frauenförderungspläne zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu sein. Es sind jeweils der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilzeitbeschäftigten, der Lehrlinge und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), die zu erwartende Fluktuation sowie die Zahl der durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze voraussichtlich frei werdenden auszuschreibenden Dienstposten und der Funktionen zu ermitteln.
(3) Auf dieser Grundlage sind Frauenförderungspläne für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen.
(4) In den Frauenförderungsplänen ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit, mit welchen personellen, organisatorischen, aus- und weiterbildenden sowie baulichen oder sonstigen raumschaffenden Maßnahmen bestehende Benachteiligungen und die Unterrepräsentation von Frauen beseitigt werden sollen. Dabei sollen jeweils für zwei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den in Betracht kommenden Berufsgruppen sowie höherwertigen Verwendungen (Funktion) innerhalb jeder Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes festgelegt werden.
(5) Die Frauenförderungspläne sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Bevorzugte Aufnahme in den Dienst der Gemeinde
Wien
§ 39. (1) Bei der Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien
oder bei der Dienstzuteilung ist auf die Frauenförderungspläne Bedacht
zu nehmen.
(2) Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 der Dienstordnung 1994) erfolgte.
(2) Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 der Dienstordnung 1994) erfolgte.
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
§ 40. (1) Frauen, die höherwertige Verwendungen (Funktionen) anstreben, sollen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt mit diesen höherwertigen Verwendungen (Funktionen) betraut werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in einer Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes auf eine Berufsgruppe entfallenden höherwertigen Verwendungen (Funktionen) mindestens 50 % beträgt.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben. Dies gilt insbesondere für die in § 4 angeführten Kriterien.
Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung
§ 41. (1) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren können, entsprechend den Vorgaben der Frauenförderungspläne bevorzugt zuzulassen.
(2) Die Veranstaltungen (auch die nicht ausschließlich für Frauen angebotenen) sollen möglichst auch in Wien und innerhalb der Bürozeiten (Blockzeit) abgehalten werden.
Förderungsmaßnahmen für
Karenzierte
§ 42. (1) Bedienstete, die sich zur Pflege eines nahen Angehörigen haben karenzieren lassen, sind zu den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen. Die Veranstaltungsprogramme sind ihnen auf Verlangen zuzusenden.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Karenzierten sind in der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befaßten Dienststelle der Gemeinde Wien Informationen, die ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen wären, zur Einsicht aufzulegen.
5. Teil
BERICHTSWESEN
§ 43. (1) Jede amtsführende Stadträtin oder jeder amtsführende Stadtrat und die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor haben bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrer Geschäftsgruppe bzw. in der Magistratsdirektion sowie den sonstigen keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen zu berichten. Diese Berichte haben auch nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen in den einzelnen Bereichen zu enthalten.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 bis zum darauffolgenden 31. Oktober dem Gemeinderat einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.
6. Teil
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Die in § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie § 22 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der 3. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/2001, festgesetzten Antragsfristen von drei Jahren finden nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 verwirklicht worden sind oder zumindest über dieses Datum hinaus angedauert haben. Für alle anderen Sachverhalte gelten die bis zu dem nach Art. III Abs. 2 dieser Novelle festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens normierten Antragsfristen weiter.
(2) § 25 in der Fassung der 3. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz findet auch auf im Zeitpunkt des nach Art. III Abs. 2 dieser Novelle festgesetzten Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung.
(3) Auf Grund des § 34 Abs. 1 in der Fassung der 3. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz zusätzlich zu bestellende Kontaktfrauen sind bis längstens 31. Dezember 2001 zu bestellen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der nach § 37 Abs. 3 in der Fassung der 3. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu erlassenden Verordnung findet die Anlage zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz in der bis zu dem nach Art. III Abs. 2 dieser Novelle festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass deren Z 16 lautet:
16. Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppen C, D1, D, E1 und E, sofern
nicht Z 17, 18 oder 19 zutrifft
Haus- und Siedlungsinspektoren im Sondervertrag
Zeremonienleiter im Sondervertrag.
§ 44a. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 enden die Funktionen der nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 19 Abs. 3 bestellten Ersatzmitglieder der Kommission, ausgenommen die Funktionen jener Ersatzmitglieder, die auf Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Personalvertretung bestellt worden sind, sowie des als Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z 4 bestellten Mitgliedes der Kommission.
(2) Die nach Abs. 1 verbleibenden Mitglieder haben bis zum 31. Dezember 2003 unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 2 zu beschließen, wer von ihnen ab 1. Jänner 2004 für den Rest der Funktionsperiode, für die sie bestellt worden sind, die Funktion eines Mitgliedes und wer die Funktion eines Ersatzmitgliedes ausüben wird. Auf diesen Beschluss ist § 24 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(3) Kommt ein Beschluss (Abs. 2) nicht zu Stande, gilt, dass dem bis zum 31. Dezember 2003 die Funktion der oder des Vorsitzenden ausübenden Mitglied, wenn es eine mit Personalangelegenheiten betraute rechtskundige Bedienstete oder ein solcher rechtskundiger Bediensteter ist, die Funktion eines Mitgliedes zukommt; im Übrigen verbleibt jenes von den jeweils zwei Mitgliedern (§ 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) als Mitglied in der Kommission, welches ihr länger angehört, bei gleicher Funktionsdauer das Mitglied, das mehr Dienstjahre bei der Gemeinde Wien aufweist.
§ 44b. (1) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung eingerichtete Gleichbehandlungskommission sowie die bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten haben ihre Funktion bis zur Bestellung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer und der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, weiter auszuüben.
(2) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung bestellten Kontaktfrauen haben ihre Funktion, sofern diese nicht vorher aus einem der in § 43j Abs. 2 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung genannten Gründe endet, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter auszuüben.
(3) Die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes bei der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 1) anhängigen Verfahren sind von dieser Kommission weiter zu führen. Für diese Verfahren finden die §§ 43c bis 43e in der jeweils vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf die Berichte der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die über den laufenden dreijährigen Berichtszeitraum zu erstatten sind, ist § 43d Abs. 5 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
§ 44c. Die am 30. Juni 2009 in Kraft stehenden Frauenförderungspläne treten mit In-Kraft-Treten der neuen Frauenförderungspläne, spätestens jedoch mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 45. entfällt; LGBl Nr. 41/2009 vom 16.09.2009
Haus- und Siedlungsinspektoren im Sondervertrag
Zeremonienleiter im Sondervertrag.
§ 44a. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 enden die Funktionen der nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 19 Abs. 3 bestellten Ersatzmitglieder der Kommission, ausgenommen die Funktionen jener Ersatzmitglieder, die auf Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Personalvertretung bestellt worden sind, sowie des als Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z 4 bestellten Mitgliedes der Kommission.
(2) Die nach Abs. 1 verbleibenden Mitglieder haben bis zum 31. Dezember 2003 unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 2 zu beschließen, wer von ihnen ab 1. Jänner 2004 für den Rest der Funktionsperiode, für die sie bestellt worden sind, die Funktion eines Mitgliedes und wer die Funktion eines Ersatzmitgliedes ausüben wird. Auf diesen Beschluss ist § 24 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(3) Kommt ein Beschluss (Abs. 2) nicht zu Stande, gilt, dass dem bis zum 31. Dezember 2003 die Funktion der oder des Vorsitzenden ausübenden Mitglied, wenn es eine mit Personalangelegenheiten betraute rechtskundige Bedienstete oder ein solcher rechtskundiger Bediensteter ist, die Funktion eines Mitgliedes zukommt; im Übrigen verbleibt jenes von den jeweils zwei Mitgliedern (§ 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) als Mitglied in der Kommission, welches ihr länger angehört, bei gleicher Funktionsdauer das Mitglied, das mehr Dienstjahre bei der Gemeinde Wien aufweist.
§ 44b. (1) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung eingerichtete Gleichbehandlungskommission sowie die bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten haben ihre Funktion bis zur Bestellung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer und der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, weiter auszuüben.
(2) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung bestellten Kontaktfrauen haben ihre Funktion, sofern diese nicht vorher aus einem der in § 43j Abs. 2 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung genannten Gründe endet, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter auszuüben.
(3) Die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes bei der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 1) anhängigen Verfahren sind von dieser Kommission weiter zu führen. Für diese Verfahren finden die §§ 43c bis 43e in der jeweils vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf die Berichte der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die über den laufenden dreijährigen Berichtszeitraum zu erstatten sind, ist § 43d Abs. 5 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
§ 44c. Die am 30. Juni 2009 in Kraft stehenden Frauenförderungspläne treten mit In-Kraft-Treten der neuen Frauenförderungspläne, spätestens jedoch mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 45. entfällt; LGBl Nr. 41/2009 vom 16.09.2009
Verordnungserlassung
§ 45a. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,
der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
Auflegen von Vorschriften
§ 45b. In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und
2. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
Verweisung auf andere Gesetze
§ 46. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 47. Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a sowie 44c und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Richtlinienumsetzung
§ 48. Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie
umgesetzt:
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23-36.
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23-36.
In-Kraft-Treten
§ 49. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Mai 1996 in Kraft getreten.
[4]
CELEX Nr.
376L0207,
397L0080
[5] CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073
[6] CELEX-Nrn.: 32000L0043, 32000L0078 und 32006L0054
[5] CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073
[6] CELEX-Nrn.: 32000L0043, 32000L0078 und 32006L0054
Presse- und Informationsdienst (Magistratsabteilung 53)
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