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Gesetz über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien
(Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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14.10.1985
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02.03.1990
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LGBl
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24.02.1994
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18.03.1999
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LGBl
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22.03.1999
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LGBl
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04.12.2001
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LGBl
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05.09.2003
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10.05.2004
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LGBl
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06.07.2004
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LGBl
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13.10.2004
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LGBl
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19.09.2005
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LGBl
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22.09.2006
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LGBl
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22.09.2006
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LGBl
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29.08.2007
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LGBl
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11.03.2009
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LGBl
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29.01.2010
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Personalvertretung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde
Wien stehen und dem Dienststand angehören;
2. in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur
Gemeinde Wien stehen.
(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
1. die im Art. 14 Abs. 2 B-VG und im Art. 14a Abs. 3
lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;
2. Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,
Anwendung findet;
3. Lehrer, Gutsangestellte, Land- und Forstarbeiter und Lehrlinge, auf die
ein Kollektivvertrag Anwendung findet.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Aufgaben der Personalvertretung
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Österreichischer Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.
Organe
§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind
1. die Dienststellenversammlung,
2. der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),
3. der Personalgruppenausschuß,
4. die Personalvertreterversammlung,
5. der Hauptausschuß,
6. der Zentralausschuß,
7. der Dienststellenwahlausschuß,
8. der Personalgruppenwahlausschuß,
9. der Zentralwahlausschuß.
(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
Dienststellen
§ 4. (1) Dienststellen sind dienstliche Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare sowie für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; dabei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf wahlberechtigten Bediensteten zusammen mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung geschaffen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können auch für Teile mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden.
(3) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, hat der Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Hauptausschüsse, der betroffenen Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und im Einvernehmen mit der gemeinderätlichen Personalkommission zu bestimmen. Dabei ist der Sitz der gemeinsamen Organe der Personalvertretung festzulegen.
(4) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die gemäß Abs. 2 und 3 zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen (Dienststellenteile) jeweils als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Magistrat kundzumachen.
(6) Bedienstete einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bediensteten, die in dieser Dienststelle beschäftigt sind oder in keiner Dienststelle der Gemeinde Wien beschäftigt sind und im Stand dieser Dienststelle geführt werden. Bedienstete, die in mehreren Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind; bei gleichem Beschäftigungsausmaß gelten sie als Bedienstete jener Dienststelle, in deren Stand sie geführt werden.
(7) Für die gemäß dem Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der im § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser Betriebsaufnahme Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 waren.
Dienststellenversammlung
§ 5. (1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt
1. die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des
Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen),
2. die Beschlußfassung über die Enthebung des
Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).
(3) Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (§ 6 Abs. 7), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.
(3) Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (§ 6 Abs. 7), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.
Dienststellenversammlung, Einberufung und
Geschäftsführung
§ 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Leiter der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) sind von der Einberufung in Kenntnis zu setzen.
(2) Eine Dienststellenversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Bediensteten oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(3) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder, wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. In Dienststellen, in denen kein Dienststellenausschuß zu bilden ist, führt die an Lebensjahren älteste anwesende Vertrauensperson den Vorsitz. In den Fällen des Abs. 3 führt den Vorsitz der von den Anwesenden an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.
(5) Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, sofern dies mit der Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes vereinbar ist.
(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der am Tage der Dienststellenversammlung Bediensteter der Dienststelle (§ 4 Abs. 6) ist. Der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) kann zur Dienststellenversammlung die im § 2 Abs. 4 angeführten Personen zur Beratung und Vertreter des Magistrats zur Auskunfterteilung einladen.
(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4 Abs. 2 und 3) oder bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenausschusses nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Mitglieder des Dienststellenausschusses sind jedoch auch bei der Teilnahme an mehreren Teildienststellenversammlungen in derselben Angelegenheit nur einmal stimmberechtigt.
(8) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 1 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die in den einzelnen Teildienststellenversammlungen abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen.
(9) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 2 bedarf der Beschluß der Dienststellenversammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle.
(10) Im Falle des § 5 Abs. 3 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung oder der Teildienststellenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Dienststellenausschuß
(Vertrauenspersonen)
§ 7. (1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit
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5 bis
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9 Bediensteten eine,
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10 bis
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19 Bediensteten zwei,
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20 bis
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50 Bediensteten drei,
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51 bis
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100 Bediensteten vier.
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Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich die Anzahl
der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei
Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete
um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.
(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.
(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.
Hauptgruppen
§ 8. Die Hauptgruppen umfassen die Dienststellen folgender Bereiche:
1. Magistrat der Stadt Wien mit Ausnahme der unter Z 2 bis 6
fallenden Dienststellen und Unabhängiger Verwaltungssenat (Hauptgruppe
I);
2. Krankenanstaltenverbund (Hauptgruppe II);
3. Wasserwerke, Friedhöfe, Bäder, Stadtreinigung und Fuhrpark,
einschließlich des Dienstkraftwagenbetriebes (Hauptgruppe III);
4. WIENER STADTWERKE Holding, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN
(Hauptgruppe IV);
5. WIENSTROM (Hauptgruppe V);
6. WIEN ENERGIE Gasnetz (Hauptgruppe VI).
Den in Z 4 bis 6 enthaltenen Bereichsbezeichnungen sind die unmittelbar vor der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes gültigen Organisationsstrukturen zugrunde zu legen.
Den in Z 4 bis 6 enthaltenen Bereichsbezeichnungen sind die unmittelbar vor der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes gültigen Organisationsstrukturen zugrunde zu legen.
Personalgruppen
§ 8 a. (1) Die Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen zusammenzufassen:
1. in der Hauptgruppe I
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1 und KA 2 sowie die
Bediensteten im Schema UVS;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K
2;
c) die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4,
K 5 und K 6;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LK,
L 2b 1 und L 3;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern
nicht lit. f zutrifft;
f) die Kindergartenassistenten;
2. in der Hauptgruppe II
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht lit. b oder c
zutrifft;
b) die Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände
und Ärzte;
c) die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten
des technischen Dienstes, Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des
technischen Dienstes, Werkmeister, Betriebsbeamten, Maschinenmeister,
Radiumtechniker und Röntgentechniker;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B und C, sofern nicht
lit. c zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LK, D, D 1 und
E, sofern nicht lit. c zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3 und K 4, sofern
nicht lit. f zutrifft und die Pflegehelfer;
f) die (Leitenden) Lehrassistenten, Leitenden Oberassistenten,
Stationsassistenten, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen,
Oberhebammen, Stationshebammen und Ständigen Stationshebammenvertreter
sowie die Heilmasseure und (Ersten) Medizinischen Masseure;
g) die Bediensteten der Verwendungsgruppe K 6, sofern nicht
lit. e oder f zutrifft, und die (Ersten) Operationsgehilfen, Laborgehilfen,
(Ersten) Desinfektionsgehilfen, Ordinationsgehilfen, (Ersten, Leitenden)
Prosekturgehilfen, Sanitätsgehilfen und zahnärztlichen
Ordinationshilfen;
h) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern
nicht lit. g zutrifft;
3. in den Hauptgruppen III bis VI
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppe B;
c) die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D1, D und E;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht
Z 4, 5, 6 oder 7 zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht
Z 4, 5, 6 oder 7 zutrifft;
4. in der Hauptgruppe III die Kraftwagenlenker;
5. in der Hauptgruppe IV die Stellwerkswärter der U-Bahn,
Autobuslenker, Kontrollore, Straßenbahnfahrer im Einmannbetrieb,
U-Bahnfahrer, Kraftwagenlenker und Stationswarte;
6. in der Hauptgruppe IV die Bediensteten sämtlicher
Verwendungsgruppen des Schemas I/III, sofern nicht Z 5 zutrifft;
7. in der Hauptgruppe VI die Bediensteten sämtlicher
Verwendungsgruppen des Schemas
I/III.
(2) Bedienstete, die nach den im Abs. 1 angeführten Merkmalen keiner
Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Zentralausschuß im
Einvernehmen mit der gemeinderätlichen Personalkommission einer
Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die
Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum
Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Abs. 1
angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.
(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Zentralausschuß im Einvernehmen mit der gemeinderätlichen Personalkommission einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.
(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Zentralausschuß im Einvernehmen mit der gemeinderätlichen Personalkommission einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.
Personalgruppenausschuß
§ 8 b. (1) In jeder Hauptgruppe (§ 8) ist für jede Personalgruppe (§ 8 a Abs. 1 ein Personalgruppenausschuß zu bilden.
(2) In jeden Personalgruppenausschuß sind zu wählen:
bei Personalgruppen bis 500 Bedienstete 3 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 501 bis 1 000 Bediensteten 4 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 1 001 bis 2 000 Bediensteten 5 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 2 001 bis 3 000 Bediensteten 6 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 3 001 bis 5 000 Bediensteten 7 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 5 001 bis 7 000 Bediensteten 8 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 7 001 bis 10 000 Bediensteten 9 Mitglieder,
bei Personalgruppen über 10 000 Bediensteten 10 Mitglieder.
§ 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Wirkungsbereich des Personalgruppenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Hauptgruppe und Bedienstetengruppen, für die er gewählt wurde.
Personalvertreterversammlung
§ 9. (1) Die Gesamtheit der in einer Hauptgruppe gewählten Personalvertreter bildet die Personalvertreterversammlung. Die Personalvertreterversammlung ist vom Hauptausschuß im Bedarfsfall einzuberufen. Eine Personalvertreterversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreter oder der Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Personalvertreterversammlung obliegt
1. die Entgegennahme und Erörterung von Berichten,
2. die Beschlußfassung über die Einhebung einer
Personalvertretungsumlage und über deren Höhe sowie die Bestellung der
Rechnungsprüfer (Stellvertreter),
3. die Beschlußfassung über die gemeinsame Auflösung des
Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller
Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf
Antrag des Hauptausschusses.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist zur Beschlußfassung in der Personalvertreterversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Personalvertreter und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle des Abs. 2 Z 3 ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Personalvertreter erforderlich und bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist zur Beschlußfassung in der Personalvertreterversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Personalvertreter und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle des Abs. 2 Z 3 ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Personalvertreter erforderlich und bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Hauptausschuß
§ 10. (1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuß zu bilden.
(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit 501 bis 1 000 Bediensteten ein, mit 1 001 bis 1 500 Bediensteten zwei, mit 1 501 bis 3 000 Bediensteten drei und mit mehr als 3 000 Bediensteten vier zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuß zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuß (Personalgruppenausschuß) aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuß zu wählen; gehören diesen Dienststellen insgesamt mindestens 500 Bedienstete an, so haben die Vertrauenspersonen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder in den Hauptausschuß zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest ein Personalvertreter angehört, muß im Hauptausschuß mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse der Hauptgruppe auf die Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuß errichtet ist.
Zentralausschuß
§ 11. (1) Zur Gesamtvertretung der Bediensteten ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 Bediensteten vier, mit 15 001 bis 20 000 Bediensteten sechs und mit mehr als 20 000 Bediensteten sieben zusätzliche Mitglieder in den Zentralausschuß zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Hauptausschuß aus dem Kreis der Personalvertreter der Hauptgruppe zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählergruppe, der zumindest ein Personalvertreter angehört, muß im Zentralausschuß mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreter, die dieser Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Zentralausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
Personalvertreterkonferenz
§ 12. Zur Entgegennahme und Erörterung von Berichten kann der Zentralausschuß eine Konferenz sämtlicher Personalvertreter einberufen. Eine Personalvertreterkonferenz ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreter oder der Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterkonferenz führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
(Vertrauenspersonen)
§ 13. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.
(2) Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) abgeschlossenen Wählerliste (§ 20 Abs. 2 bis 4) enthalten sind.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete sind.
(4) Wählbar sind nicht
1. die Mitglieder der Bundesregierung und der Volksanwaltschaft, die
Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener
Stadtsenates);
2. Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des
Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten der Dienststelle (§ 4
Abs. 1) fungieren, auf die sich der Wirkungsbereich des
Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt, und die
maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben;
3. Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit durch den
Zentralausschuß gemäß § 36 Abs. 4 verfügt
wurde.
Berufung der Mitglieder der
Personalgruppenausschüsse
§ 14. Auf die Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle die Personalgruppe tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Personalgruppe fungieren und maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.
Dienststellenwahlausschuß
§ 15. (1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der Hauptausschuß die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses bleiben bis zum ersten Zusammentritt des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.
(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß. Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuß gemäß Abs. 3 nicht vertreten sind, sind berechtigt, einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuß derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß §§ 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Jede Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuß derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses vom Beginn der Wahlhandlung gemäß § 23 bis zur Übermittlung der abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse an den Personalgruppenwahlausschuß gemäß § 25 ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind durch Anschlag an der Amtstafel oder Anschlagtafel der Personalvertretung jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 31 Abs. 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.
(8) Der Dienststellenausschuß kann
1. für Dienststellen mit weit auseinander liegenden
Dienststellenteilen, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern,
oder
2. für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten, um
den reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung zu gewährleisten,
neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Abs. 2, Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5, Abs. 6 und § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.
neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Abs. 2, Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5, Abs. 6 und § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.
Personalgruppenwahlausschuß
§ 16. (1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses ist ein Personalgruppenwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuß zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuß wählbar sein. Im übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Zentralwahlausschuß
§ 17. (1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zu einem der Personalgruppenausschüsse wählbar sein. Im übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum
Dienststellen (Personalgruppen, Zentral-)wahlausschuß und zur
Sprengelwahlkommission
§ 18. (1) § 30 Abs. 1 bis 3 ist auf den Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuß und auf die Sprengelwahlkommission sinngemäß anzuwenden.
(2) Erlischt die Funktion eines Mitgliedes, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Im übrigen ist gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.
(3) Der Abs. 2 ist für die Dauer des Ruhens der Funktion eines Mitgliedes sinngemäß anzuwenden.
(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Mitglied des Wahlausschusses oder der Sprengelwahlkommission hat im Streitfall der Zentralwahlausschuß von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Wahlausschusses (der Sprengelwahlkommission) zu entscheiden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
Wahlausschreibung
§ 19. (1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Zeitraumes der Auflage der Wählerlisten (§ 20) zur Einsichtnahme spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel oder Anschlagtafel der Personalvertretung jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Der Zeitraum der Auflage der Wählerlisten hat mindestens sieben und höchstens 14 Tage zu betragen und muss spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag und für alle Dienststellen am selben Tag enden.
(3) Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag liegen müssen. Der Zentralwahlausschuss hat diesen Beschluss den hievon betroffenen Dienststellenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen.
Wählerlisten
§ 20. (1) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Zentralwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In die nach Dienststellen (§ 4 Abs. 5 und 7) gegliederten Verzeichnisse sind alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerlisten das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist. Der Zentralwahlausschuss hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.
(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, ist die Wählerliste entsprechend zu teilen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste innerhalb des vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist das innerhalb dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
Wahlvorschläge, Wählergruppen
§ 21. (1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß (Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuß) eingebracht werden.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Personalgruppe, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
(4) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Ausschusses (der Vertrauenspersonen) innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm und den jeweils in Betracht kommenden Personalgruppenwahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel oder Anschlagtafel der Personalvertretung der Dienststelle kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich vom Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß und von diesem dem Magistrat schriftlich bekanntzugeben.
Zeit und Ort (Orte) der Wahl
§ 22. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.
(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.
Wahlhandlung
§ 23. (1) Die Dienststellenwahlausschüsse und die Sprengelwahlkommissionen haben die Wahlhandlung zu leiten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses.
(3) Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen, wobei für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
(4) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein wird, seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und er vom Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei diesem einlangen. Später einlangende Stimmen sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(5) Dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuß (von der Sprengelwahlkommission) neben den Stimmzetteln zwei Wahlkuverts zu übergeben. In das für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehene Wahlkuvert hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen), in das für die Wahl seines Personalgruppenausschusses vorgesehene Wahlkuvert den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Personalgruppenausschusses zu legen.
Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der
Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen), Zuteilung der Mandate an
die Wählergruppen
§ 24. (1) Die Sprengelwahlkommission hat nach Beendigung der Wahlhandlung dem Dienststellenwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen, ob bei ihr mindestens 50 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben haben. Ist dies der Fall, so hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses zu öffnen, die Summen der gemäß Abs. 5 ungültigen sowie der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und das Ergebnis dem Dienststellenwahlausschuß mitzuteilen. Andernfalls hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnde Wahlkuverts eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 8) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen.
(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte.
(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
1. Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen
Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das
Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
2. Als Wahlzahl gilt, wenn eine Vertrauensperson zu wählen ist, die
größte, sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, die
zweitgrößte, sind drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu
wählen, die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen.
3. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
(7) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel oder Anschlagtafel der Personalvertretung der Dienststelle kundzumachen.
(7) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel oder Anschlagtafel der Personalvertretung der Dienststelle kundzumachen.
Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse, Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen
§ 25. (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuß und jeder Dienststellenwahlausschuß die bei ihm abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit denen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet dem zuständigen Personalgruppenwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Nach Einlangen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuß die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuweisung der Mandate an die Bewerber,
Ersatzmitglieder
§ 26. (1) Die auf eine Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern dieser Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.
(2) Die Gewählten sind vom Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuß nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb dreier Arbeitstage, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(3) Lehnt er die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 5 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
(4) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 27. Die Dienststellenwahlausschüsse (Personalgruppenwahlausschüsse) haben das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis dem Magistrat zur Kundmachung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien zu übermitteln.
Wahlanfechtung
§ 28. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 27) von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
(2) Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
Wahlordnung
§ 29. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.
Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter
§ 30. (1) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer der in § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie § 14 letzter Satz genannten Funktionen und während der Abwesenheit wegen eines Sonder- oder Erholungsurlaubes, Freijahres oder Freiquartals, einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Pflegefreistellung, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer vom Dienstgeber angeordneten Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung hindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate andauern. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Personalvertreter erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
(2) Die Funktion als Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuß nicht das Gegenteil beschließt:
1. während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden
Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der
Vertrauensperson oder des Ausschusses liegt, dem der Bedienstete
angehört;
2. während der Zeit einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines
strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:
(3) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:
1. sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder
Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit
ausschließt;
2. durch Verzicht;
3. im Fall des § 31 Abs. 5 zweiter Satz oder des
§ 36 Abs. 4 erster Satz;
4. durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die
außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder jenes
Ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.
(4) Erlischt die Funktion des Personalvertreters, so tritt an seine Stelle ein nichtgewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Der Abs. 4 ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Die Entscheidung des Zentralausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
(4) Erlischt die Funktion des Personalvertreters, so tritt an seine Stelle ein nichtgewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Der Abs. 4 ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Die Entscheidung des Zentralausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
Geschäftsführung der Organe der
Personalvertretung
§ 31. (1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer zu wählen.
(2) Die Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden. Jeder Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuß ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.
(3) Steht einer Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 zu, so sind bei der Wahl des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählergruppe entfallen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat er den Ausschuss so einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten kann. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(5) Das zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten oder bestimmter Einzelangelegenheiten übertragen. Die Abs. 1 bis 6 sind auf den Unterausschuß sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Ausschuß kann durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der gemeinderätlichen Personalkommission zu erlassen.
Beendigung der Funktion der Organe der
Personalvertretung
§ 32. (1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:
1. wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (die
Vertrauenspersonen) gewählt wurden, aufgelassen wird;
2. wenn die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der
festgesetzten Zahl sinkt;
3. wenn die Personalvertreterversammlung die Auflösung
beschließt (§ 9 Abs. 2 Z 3);
4. wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen
enthoben werden (§ 47 Abs. 3);
5. wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln
seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den
Rücktritt beschließt;
6. wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des
Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) beschließt
(§ 5 Abs. 2 Z 2).
(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.
(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.
(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
Neuwahl
§ 33. Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Funktion unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 bis 6 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer der anderen Organe innerhalb sechs Wochen nach Beendigung der Funktionsdauer des abtretenden Organes auszuschreiben. Eine Wahl der Mitglieder der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.
Neuschaffung von Dienststellen
§ 34. (1) Wird eine Dienststelle (§ 4 Abs. 1) neu geschaffen, so haben innerhalb zwölf Wochen der zuständige Hauptausschuß einen Dienststellenwahlausschuß für die neu geschaffene Dienststelle zu bestellen und der Zentralwahlausschuß die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer des Zentralausschusses auszuschreiben.
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt wird und
1. die Mehrheit der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle
unmittelbar vorher Bedienstete der Dienststelle, mit der zusammengefaßt
wird, waren oder
2. die Anzahl der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle geringer
ist als die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle, mit der
zusammengefaßt wird.
(3) Wird die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt und treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht zu, so ist Abs. 1 auf die zusammengefaßte Dienststelle anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
(3) Wird die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt und treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht zu, so ist Abs. 1 auf die zusammengefaßte Dienststelle anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
Rechte und Pflichten der Personalvertreter
§ 35. (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sinngemäß anzuwenden.
(4) Den Personalvertretern, den Rechnungsprüfern (Stellvertretern) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
(5) Auf Antrag des Zentralausschusses, der vorher den jeweiligen Hauptausschuß zu hören hat, können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze und Fehlgeldentschädigungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß (§ 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994) und auf Frachtkostenersatz (§ 31 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien) wird durch die Dienstfreistellung nicht berührt.
(6) Die Anzahl der unbefristet vom Dienst freigestellten Personalvertreter darf zwei Promille der anläßlich der letzten Wahl aller Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) gemäß § 13 Abs. 2 insgesamt Wahlberechtigten nicht übersteigen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 36. (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, soweit sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch die gemeinderätliche Personalkommission enthoben worden sind. Gleiches gilt sinngemäß für Bedienstete der Gemeinde Wien, die gemäß § 2 Abs. 4 an den Sitzungen eines Organes der Personalvertretung teilnehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) sowie für Beamte des Ruhestandes oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(4) Dem Personalvertreter und dem Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission), der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralausschuß sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuß verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist. Die Entscheidung des Zentralausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
Schutz der Personalvertreter
§ 37. (1) Der Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner schriftlichen Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bediensteten vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.
(2) Vor der Kündigung eines Personalvertreters, der in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis steht, ist die Zustimmung des Zentralausschusses einzuholen; dasselbe gilt für die Kündigung oder Entlassung eines Personalvertreters, der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, es sei denn, daß auf ihn der Kündigungsgrund der § 42 Abs. 2 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995 zutrifft. Stimmt der Zentralausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb dreier Wochen zu, so kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission ausgesprochen werden.
(3) Hat der Zentralausschuß die Zustimmung gemäß Abs. 2 erteilt, so hat er den betroffenen Personalvertreter unverzüglich zu verständigen. Der Personalvertreter kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Kündigung oder Entlassung bei der gemeinderätlichen Personalkommission Beschwerde erheben. In diesem Fall kann die Maßnahme wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission gesetzt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf so viele Ersatzmitglieder (§ 26 Abs. 5) sinngemäß anzuwenden, wie eine Wählergruppe Ausschußmitglieder (Vertrauenspersonen) aufweist; dabei ist die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend. Die Abs. 1 bis 3 gelten weiters bis zum Abschluss des Wahlverfahrens für die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) und für die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber.
(5) Der Personalvertreter und das Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) dürfen wegen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(6) Bei der Beschlußfassung im Zentralausschuß gemäß Abs. 2 bis 5 kommt dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.
Schutz der Rechte der Bediensteten
§ 38. (1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(2) Durch Abs. 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.
Mitwirkungsrechte der Personalvertretung
§ 39. (1) Zur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.
Die Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener Frist zu behandeln.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der Personalvertretung:
1. Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur
Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die
Menschenwürde berühren. Dazu gehört auch die Einführung von
Systemen zur Beurteilung von Bediensteten, sofern mit diesen Systemen Daten
erhoben werden, die nicht durch die dienstliche Verwendung gerechtfertigt
sind.
2. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung
der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des
Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen
insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten
Ermittlung von Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von
allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine
Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene
Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht
hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder
Dienstvertrag ergeben.
3. Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in
Ausführung der Dienstrechtsgesetze.
4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß §§ 26a
Abs. 1 und 26b Abs. 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und
§§ 11a Abs. 1 und 11b Abs. 2 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, einschließlich der
Festlegung von Ruhepausen gemäß § 61b zweiter Satz oder der
Teilung von Ruhepausen gemäß § 61f Abs. 3 des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.
4a. Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche
Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen
(§ 74 Abs. 3 W-BedSchG 1998).
5. Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch den
Dienstgeber und Schaffung von Sozialräumen.
6. Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und
Werkswohnungen.
7. Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung
der Dienstposten.
8. Beförderungen.
9. Überstellungen und Überreihungen.
In den Angelegenheiten der Z 1 bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Z 5 und 6 die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz vorliegen.
(3)
In den Angelegenheiten der Z 1 bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Z 5 und 6 die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz vorliegen.
(3)
1. Der Magistrat hat rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der
Entscheidung oder Antragstellung an das zuständige Gemeindeorgan,
a) in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 die beabsichtigten
Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und
über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung
Verhandlungen zu führen;
b) in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 9 die beabsichtigten
Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; in
den Fällen des Abs. 2 Z 7 und 8 hat das gemäß Abs. 9
zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den
betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen. Äußert sich
die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als
Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Z 2 eine
Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer
Verhandlung verlangt.
2. In den in Z 1 lit. b genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus
Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung
anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung
innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die
Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß
Abs. 2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.
3. Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere
Personalvertreter, Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des § 2 Abs. 3
und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von
sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die
Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet
wird.
(4)
(4)
1. Kommt es in einem Verfahren gemäß Abs. 3 nicht zu der
erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Abs. 9 zuständige
Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag
der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2,
so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss
zuständig ist,
a) auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder
des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,
bzw.
b) auf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem
Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,
zu verhandeln.
zu verhandeln.
2. Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu
keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend
eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit vor der
Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige
Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der
Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder
den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan
stellen.
3. Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Z 1 und 2 liegt insbesondere
auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden
Angelegenheit keine Folge geleistet wird.
4. Setzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen
gemäß Abs. 3 nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer
Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme
gemäß Abs. 2 seiner sich aus Abs. 1 letzter Satz ergebenden
Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Abs. 9 zuständigen Organ
der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme
aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der
Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2
nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach
Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den
Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kann
a) vom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung
der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der
Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der
Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2
nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Dienstrechtssenat
einbringen, oder
b) unverzüglich Beschwerde beim Dienstrechtssenat
einbringen.
5. Der Dienstrechtssenat hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob
der Magistrat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Stellt er
fest, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat
er
a) in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine
Maßnahme gemäß Abs. 2 den Magistrat aufzufordern, seinen
Verpflichtungen nachzukommen,
b) in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und
6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass
die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer
angemessenen Frist – aufzuheben ist.
6. Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer
Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung
des Wiener Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde Wien
unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich
unzulässig, so ist Z 5 lit. b über Beschluss des
Dienstrechtssenates nicht anzuwenden.
7. Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in den in Z 5
und 6 genannten Angelegenheiten in einem Dreiersenat. § 74b Abs. 5 der
Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als jeweils
weiterer Beisitzer jener Beisitzer zuständig ist, der sich auf Grund der im
§ 74b Abs. 4 der Dienstordnung 1994 angeführten
Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.
8. Gegen Entscheidungen gemäß Z 5 – ausgenommen jene nach
lit. a – können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben
(5) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:
(5) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:
1. Versetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines
Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;
2. Kündigungen durch den Dienstgeber;
3. Versetzungen in den Ruhestand;
4. Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und
Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von
Personalunterkünften;
5. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und
zum Schadenersatz;
6. Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
7. Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung
oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten
erfolgt;
8. Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung;
9. beabsichtigte Ausgliederung.
Die Mitteilung nach Z 9 hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Z 1 bis 9 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.
(6) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Abs. 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 7 ist Abs. 4 insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (§ 86 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(7) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:
Die Mitteilung nach Z 9 hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Z 1 bis 9 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.
(6) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Abs. 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 7 ist Abs. 4 insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (§ 86 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(7) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:
1. Dienstzuteilungen und Abordnungen;
2. Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von
Disziplinarverfahren;
3. Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und
Berufskrankheiten;
4. Anordnung von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete
und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;
5. erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;
6. Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die
DO 1994 oder die VBO 1995 anzuwenden ist, sofern nicht Abs. 5
Z 2 in Betracht kommt;
7. Sperre von Dienstposten;
8. erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von
Personalunterkünften;
9. Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der in
§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 W-ZWG genannten Daten;
10. erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit;
11. Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen,
sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage
hintereinander betrifft;
12. die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen
sind:
13. Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen
Arbeitskräften.
(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung
(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung
1. in einer in Abs. 2 genannten Angelegenheit über Verlangen die
für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen
und
2. – sofern die Zustimmung des Bediensteten dafür vorliegt
– die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende
eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül)
bekannt zu geben sowie
3. auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu
gewähren.
(8) Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.
(9) Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:
(8) Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.
(9) Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:
1. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 7 und 8, Abs. 7
Z 3, 7 und 8 und Abs. 7a Z 3 der Dienststellenausschuss (die
Vertrauenspersonen),
2. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 1 bis 6 sowie
Abs. 7 Z 1 und 2 der Hauptausschuß,
3. in den übrigen Angelegenheiten der Abs. 1 bis 8
a) der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die
Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur
Entscheidung zuständige Stelle dem Leiter der Dienststelle (§ 4
Abs. 1) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des
Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;
b) der Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen der lit. a nicht
gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des
Hauptausschusses erstrecken soll;
c) der Zentralausschuß, wenn sich die Maßnahme auf die
Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.
(10) Der gemäß Abs. 9 zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.
(11) Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Familienstandes. Die Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.
(12) Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.
(13) Hat der Dienstgeber anläßlich der Kündigung oder Entlassung eines Bediensteten, der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet.
§ 39a. (1) Der Magistrat hat in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Personalvertretung rechtzeitig anzuhören und ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn es die Personalvertretung innerhalb dieser Frist verlangt, hat der Magistrat über diese Fragen mit der Personalvertretung zu beraten.
(2) Der Magistrat ist weiters verpflichtet,
(10) Der gemäß Abs. 9 zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.
(11) Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Familienstandes. Die Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.
(12) Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.
(13) Hat der Dienstgeber anläßlich der Kündigung oder Entlassung eines Bediensteten, der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet.
§ 39a. (1) Der Magistrat hat in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Personalvertretung rechtzeitig anzuhören und ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn es die Personalvertretung innerhalb dieser Frist verlangt, hat der Magistrat über diese Fragen mit der Personalvertretung zu beraten.
(2) Der Magistrat ist weiters verpflichtet,
1. die Personalvertretung bei der Planung und Einführung neuer
Technologien zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder
Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der
Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer haben, anzuhören,
2. die Personalvertretung bei der Auswahl der persönlichen
Schutzausrüstung zu beteiligen,
3. sich mit der Personalvertretung bei der beabsichtigten Bestellung oder
Abberufung von Präventivdiensten sowie von Personen zu beraten, die
für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung oder die Evakuierung
zuständig sind,
4. der Personalvertretung Einsicht in die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente und die Aufzeichnungen und Berichte über Dienst-
und Arbeitsunfälle zu gewähren,
5. der Personalvertretung auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen und
Untersuchungen, die mit dem Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutz in Zusammenhang
stehen, insbesondere solche betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und
Lärm, zur Verfügung zu stellen,
6. der Personalvertretung auf Verlangen die Aufzeichnungen betreffend
Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
7. die Personalvertretung über Grenzwertüberschreitungen sowie
deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich
zu informieren und
8. die Personalvertretung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie bei der
Planung und Organisation der Unterweisung der Bediensteten in Angelegenheiten
des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes zu beteiligen.
(3) § 39 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz und Abs. 9 Z 3 ist auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Kommt der Magistrat einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, kann er von dem in seinen Mitwirkungsrechten verletzten Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, seiner Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Ist eine solche Aufforderung auf Grund bereits gesetzter Maßnahmen nicht mehr sinnvoll oder wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, kann das zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen, der Beschwerde beim Dienstrechtssenat einbringen kann. Der Dienstrechtssenat hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachgekommen ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Dienstrechtssenates gilt § 39 Abs. 4 Z 7.
(4a) Der Personalvertretung obliegt es,
(3) § 39 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz und Abs. 9 Z 3 ist auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Kommt der Magistrat einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, kann er von dem in seinen Mitwirkungsrechten verletzten Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, seiner Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Ist eine solche Aufforderung auf Grund bereits gesetzter Maßnahmen nicht mehr sinnvoll oder wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, kann das zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen, der Beschwerde beim Dienstrechtssenat einbringen kann. Der Dienstrechtssenat hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachgekommen ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Dienstrechtssenates gilt § 39 Abs. 4 Z 7.
(4a) Der Personalvertretung obliegt es,
1. an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe,
Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der
Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen
Organe teilzunehmen;
2. an der Besichtigung des Telearbeitsplatzes durch behördliche
Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle
der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen
Organe teilzunehmen, wenn dies der Telearbeit verrichtende Bedienstete
verlangt.
Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Z 1 und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig.
(5) Weitergehende sich aus dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebende Mitwirkungsrechte der Personalvertretung in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes bleiben unberührt.
(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz und dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Z 1 und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig.
(5) Weitergehende sich aus dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebende Mitwirkungsrechte der Personalvertretung in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes bleiben unberührt.
(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz und dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen
Angelegenheiten
§ 40. (1) Der Magistrat hat die Personalvertretung über geplante wirtschaftliche Maßnahmen, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl von Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden, ehestmöglich zu informieren, allfällige Planungsunterlagen zu übermitteln und sich auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu beraten. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
1. Zuerkennung oder Aberkennung der Eigenschaft einer Unternehmung oder
eines Betriebes,
2. Änderung einer Unternehmung oder eines Betriebes durch Angliederung
eines neuen Betriebszweiges oder Auflassung eines Betriebszweiges,
3. Beteiligungen der Unternehmungen oder deren Auflassung,
4. Erstellung der Wirtschaftspläne der Unternehmungen,
5. Errichtung, Zu- und Umbau oder Schließung einer Krankenanstalt
oder eines Pflegeheimes.
(2) Bezüglich der Zuständigkeit der Organe der Personalvertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 9 Z 3 und Abs. 10 anzuwenden.
(3) Dem Zentralausschuß sind der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3a) Der Magistrat hat der Personalvertretung in einer in Abs. 1 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen bekannt zu geben.
(4) Die im Abs. 1 und 3 genannten Maßnahmen und Angelegenheiten sind vor der Beschlußfassung durch das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan außerdem in einem Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich zu beraten, wenn dies
(2) Bezüglich der Zuständigkeit der Organe der Personalvertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 9 Z 3 und Abs. 10 anzuwenden.
(3) Dem Zentralausschuß sind der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3a) Der Magistrat hat der Personalvertretung in einer in Abs. 1 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen bekannt zu geben.
(4) Die im Abs. 1 und 3 genannten Maßnahmen und Angelegenheiten sind vor der Beschlußfassung durch das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan außerdem in einem Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich zu beraten, wenn dies
1. der Vorsitzende des Beirates für notwendig erachtet oder
2. mindestens zwei Mitglieder des Beirates verlangen.
(5) Der Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich besteht aus dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung als Vorsitzenden, dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und dem Magistratsdirektor (Dienstgebervertreter) sowie dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und zwei vom Zentralausschuß aus seiner Mitte zu bestellenden Personalvertretern (Dienstnehmervertreter). Der Zentralausschuß hat weiters aus seiner Mitte für jeden Dienstnehmervertreter ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches den Dienstnehmervertreter im Falle seiner Verhinderung vertritt.
(6) Der Vorsitzende hat den Beirat zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 ist er hiezu innerhalb zweier Wochen verpflichtet.
(7) Neben den ständigen Mitgliedern können vom Vorsitzenden des Beirates bis zu sechs gewählte Funktionäre oder Bedienstete der Gemeinde Wien, vom Vorsitzenden des Zentralausschusses bis zu sechs Personalvertreter zu den Sitzungen des Beirates beigezogen werden. Dabei ist auf den Bereich, in dem sich die geplante wirtschaftliche Maßnahme auswirken soll, und auf die sich aus § 100 der Wiener Stadtverfassung ergebende Zuständigkeit der Gemeinderatsausschüsse angemessen Rücksicht zu nehmen.
(8) Der Beirat hat zu den Beratungsgegenständen einvernehmliche Stellungnahmen anzustreben. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter das Recht, ihre Stellungnahme dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan im Wege des Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Abs. 4 bis 8 sind in dringlichen Fällen nicht anzuwenden, wenn die Beratung im Beirat ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.
(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, das ASFINAG – Zuweisungsgesetz und das Wiener Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.
(5) Der Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich besteht aus dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung als Vorsitzenden, dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und dem Magistratsdirektor (Dienstgebervertreter) sowie dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und zwei vom Zentralausschuß aus seiner Mitte zu bestellenden Personalvertretern (Dienstnehmervertreter). Der Zentralausschuß hat weiters aus seiner Mitte für jeden Dienstnehmervertreter ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches den Dienstnehmervertreter im Falle seiner Verhinderung vertritt.
(6) Der Vorsitzende hat den Beirat zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 ist er hiezu innerhalb zweier Wochen verpflichtet.
(7) Neben den ständigen Mitgliedern können vom Vorsitzenden des Beirates bis zu sechs gewählte Funktionäre oder Bedienstete der Gemeinde Wien, vom Vorsitzenden des Zentralausschusses bis zu sechs Personalvertreter zu den Sitzungen des Beirates beigezogen werden. Dabei ist auf den Bereich, in dem sich die geplante wirtschaftliche Maßnahme auswirken soll, und auf die sich aus § 100 der Wiener Stadtverfassung ergebende Zuständigkeit der Gemeinderatsausschüsse angemessen Rücksicht zu nehmen.
(8) Der Beirat hat zu den Beratungsgegenständen einvernehmliche Stellungnahmen anzustreben. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter das Recht, ihre Stellungnahme dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan im Wege des Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Abs. 4 bis 8 sind in dringlichen Fällen nicht anzuwenden, wenn die Beratung im Beirat ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.
(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, das ASFINAG – Zuweisungsgesetz und das Wiener Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.
Akteneinsicht
§ 41. (1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde Wien als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt oder in eine Dienstbeurteilung darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten gewährt werden. § 10 Abs. 4 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 42. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Einrichtung, die Kosten der Beleuchtung und Beheizung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Drucksorten trägt die Gemeinde Wien.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Pflichten der Gemeinde Wien können durch Vereinbarung mit dem Zentralausschuß gänzlich oder teilweise durch angemessene pauschale Geldleistungen abgegolten werden.
(3) Die Gemeinde Wien trägt die Kosten für Reisen innerhalb des Gemeindegebietes sowie zu und von Dienststellen, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen,
1. der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, der Vorsitzenden der
Ausschüsse oder ihrer Stellvertreter, soweit diese Reisen für die
Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich
sind;
2. der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse
teilnehmen.
(4) Die Höhe der gemäß Abs. 3 zu vergütenden Kosten ist mit dem Mehraufwand begrenzt, der einem Beamten der Gemeinde Wien bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu ersetzen ist.
(4) Die Höhe der gemäß Abs. 3 zu vergütenden Kosten ist mit dem Mehraufwand begrenzt, der einem Beamten der Gemeinde Wien bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu ersetzen ist.
Personalvertretungsumlage
§ 43. (1) Jede Hauptgruppe ist berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß § 42 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung einer Hauptgruppe kann von den Bediensteten der Hauptgruppe – ausgenommen von Lehrlingen – eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen der Bediensteten betragen.
(2) Bedienstete, die eine Betriebsratsumlage im Sinn des § 73 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zu entrichten haben, können von der Verpflichtung zur Entrichtung der Personalvertretungsumlage gänzlich oder teilweise befreit werden.
(3) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage sowie die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung dieser Umlage beschließt auf Antrag des Hauptausschusses die Personalvertreterversammlung der Hauptgruppe.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber von den Monatsbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Personalvertretungsfonds
§ 44. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuß, Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlung Rechnungsprüfer (Stellvertreter) auf die Funktionsdauer des Hauptausschusses zu bestellen. Diese müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.
ABSCHNITT II
Gemeinderätliche Personalkommission
Zusammensetzung und Wahl
§ 45. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Dienstgebervertretern und zwölf Dienstnehmervertretern.
(2) Die Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Dienstgebervertreter aus der Mitte des Gemeinderates, die Dienstnehmervertreter aus dem Kreis der Personalvertreter. Vor der Wahl der Dienstnehmervertreter ist ein Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien, einzuholen.
(3) Die Dienstgebervertreter und die Dienstnehmervertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Vorzeitig scheiden die Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter durch Verzicht, die Dienstgebervertreter mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Dienstnehmervertreter mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreter aus. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter, einen Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter und einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstgebervertreter. Der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.
Sitzungen
§ 46. (1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind vom amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Bedarfsfalle einzuberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb zweier Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Dienstgeber- oder der Dienstnehmervertreter die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.
(3) Der Bürgermeister, der Magistratsdirektor, der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeber gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden.
(4) Der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Dienstgeber- oder der Dienstnehmervertreter verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.
(5) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.
(6) Berichterstatter ist der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern er nicht einvernehmlich mit dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.
(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat: Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen, die Beratungsgegenstände und die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von einem vom amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
Wirkungsbereich
1. die Vorberatung aller an den Gemeinderat, Stadtsenat oder
Bürgermeister gestellten Anträge des Magistrats, sofern sie allgemeine
Maßnahmen in Durchführung der Gesetze über das Dienstrecht und
den Arbeitnehmerschutz oder allgemeine, den Dienstbetrieb betreffende
Vorschriften (zB Geschäftsordnung für den Magistrat, Dienst- und
Betriebsvorschriften) zum Gegenstand haben;
2. die Vorberatung gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und
§ 39 Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes, gemäß
§ 7 Abs. 1 DO 1994, gemäß § 2 BO 1994 und
gemäß § 2 des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 8/1972;
3. die Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3,
§ 8a Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 9 und § 36
Abs. 1 dieses Gesetzes sowie aus § 68a Abs. 4,
§ 68b Abs. 3, § 69 Abs. 2, § 84
Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4 in der Fassung vor der
23. Novelle und § 86 Abs. 5 Z 5 DO 1994 ergebenden
Aufgaben;
4. die Antragstellung gemäß § 33 Abs. 3 BO 1994
und § 5 Abs. 4a der Pensionsordnung 1995 – PO;
5. die Zustimmung gemäß § 14 Abs. 3 und
§ 56 Abs. 3 DO 1994 und gemäß § 18,
§ 34 Abs. 3 und § 54 VBO 1995;
6. die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der
Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3
Abs. 1).
(2) In den Angelegenheiten der Aufsicht über die
Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der
Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts
wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet,
tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die
den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen
die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des
Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.
(4) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) und den Rechnungsprüfern (§ 44 Abs. 4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.
(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.
(4) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) und den Rechnungsprüfern (§ 44 Abs. 4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.
Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung
§ 48. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter anwesend sind.
(2) Der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission nur dann, wenn er als Dienstgebervertreter gewählt worden ist.
(3) Kommt es in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerken.
(4) Zu einem gültigen Beschluß in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie Abs. 2 bis 4 ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.
§ 49. aufgehoben; LGBl Nr. 12/1994
ABSCHNITT III
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisung auf andere Gesetze
§ 50. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungserlassung
§ 51. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Übergangsbestimmungen
§ 51a. (1) § 8a in der Fassung der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahre 2002 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
(2) Auf vom Magistrat vor dem In-Kraft-Treten der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bereits eingeleitete Maßnahmen finden in Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung die Bestimmungen der §§ 39 und 40 in der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wobei § 39 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Verhandlungsverlangen auch vom Magistrat gestellt werden kann. § 39a ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
(3) § 8a in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2006 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen
(4) § 8a in der Fassung der 15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2010 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
§ 51b. (1) Für die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/1999 solange weiter, als in der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(2) Für die nach dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003 solange weiter, als bei den Rechtsträgern, zu denen die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(3) Für die nach dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetenordnung 1995) gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 in der Fassung vor der 8. Novelle zu diesem Gesetz solange weiter, als bei der Konservatorium Wien GmbH, bei einer Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4 Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz bei der Konservatorium Wien Privatschule GmbH, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(4) Für die nach dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/2005 solange weiter, als bei der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(5) Für die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2006 solange weiter, als beim jeweiligen Beschäftiger (§ 2 Abs. 2 W-ZWG) noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
§ 51c. Bei Vollziehung des § 111a Abs. 4 DO 1994 bzw. des § 62d Abs. 4 VBO 1995 findet § 39 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der 14. Novelle zu diesem Gesetz Anwendung.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 52. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Richtlinienumsetzung
§ 53. Durch
§ 39 Abs. 7 Z 13 wird Art. 8 der Richtlinie 2008/104/EG
über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 9,
umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 54. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des Abschnittes II am 29. November 1985 in Kraft getreten.
(2) Der Abschnitt II ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1986 in Kraft getreten.
[2]
CELEX-Nrn.: 32008L0104
[3] Der Ausdruck "§ 84 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4 in der Fassung vor der 23. Novelle" in § 47 Abs. 1 Z 3 tritt, soweit es sich auf § 84 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 und 4 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor der 23. Novelle bezieht, mit 1.1.2007 in Kraft.
[3] Der Ausdruck "§ 84 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4 in der Fassung vor der 23. Novelle" in § 47 Abs. 1 Z 3 tritt, soweit es sich auf § 84 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 und 4 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor der 23. Novelle bezieht, mit 1.1.2007 in Kraft.

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