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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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24.09.2010
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LGBl
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28.03.2013
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LGBl
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Auf Grund der §§ 16, 20, 25 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:
Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die
Beschäftigung von Bediensteten auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5
W-BedSchG 1998. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung
des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen
Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl.
Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 33/2012, genannten Bestimmungen gelten auch für die
Beschäftigung von Bediensteten auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn
des § 2 Z 6 W-BedSchG 1998.
(2) Bauarbeiten im Sinn dieser Verordnung sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
(3) Baustellen im Sinn dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Bedienstete Arbeiten nach Abs. 2 durchführen.
(4) Fachkundige im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.
(2) Bauarbeiten im Sinn dieser Verordnung sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
(3) Baustellen im Sinn dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Bedienstete Arbeiten nach Abs. 2 durchführen.
(4) Fachkundige im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.
Anwendung von Bestimmungen der
Bauarbeiterschutzverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der
§§ 3 bis 12, 15 bis 17, 19 bis 73, 81 bis 96, 98 bis 120, 122,
123, 125 bis 133, 139 bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der BauV, nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der BauV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der BauV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 3 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 BauV auf das
(zuständige) Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter der oder
die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte,
2. in § 151 Abs. 1 BauV auf die Betriebsangehörigen
Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2
W-BedSchG 1998) und
3. in § 162 Abs. 2, 4 und 6 BauV auf das In-Kraft-Treten der
BauV sowie in § 162 Abs. 10 und 11 auf das Datum
„1.1.2010“ Bezug genommen wird, ist darunter der Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
zu verstehen.
(4) Der in § 3a sowie § 127 Abs. 5 und 6 Z 3 BauV enthaltene Verweis auf § 7 ASchG ist als Verweis auf § 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
zu verstehen.
(4) Der in § 3a sowie § 127 Abs. 5 und 6 Z 3 BauV enthaltene Verweis auf § 7 ASchG ist als Verweis auf § 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am
1. Jänner 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/57/EWG
des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 6,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1.
Oktober 2010 in Kraft getreten.
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