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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.09.2010
LGBl


Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5 sowie 10 bis 13, des § 16 Abs. 2, des § 18 Abs. 3, des § 24 Abs. 5, des § 28 Abs. 5, der §§ 42 bis 44, 56, 59 und 60 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlung

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 4 Abs. 5 VOPST auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), und
2. in § 13 Abs. 3 VOPST auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide
zu verstehen.
(4) Die in § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und § 10 VOPST enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 33 Abs. 5, § 66, § 69 und § 70 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13, § 28 Abs. 5, § 56, § 59 und § 60 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOPST auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


[1] CELEX-Nr.: 32006L0025
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