ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
31.10.2007
LGBl

Auf Grund der §§ 52, 53 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006, wird verordnet:
Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,
2. der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,
3. des Nachweises der Fachkenntnisse und
4. der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten
finden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 2 letzter Satz) und 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 15 und 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 52 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind als Verweisungen auf § 1 Abs. 2 Z 7 und 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, zu verstehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Landes- und Bundesgesetzen

§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der FK-V auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular