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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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13.03.2005
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LGBl
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31.12.2009
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LGBl
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Auf Grund der §§ 10 bis 12, 16 Abs. 2, 18 Abs. 3, 24 Abs. 5, 28 Abs. 5, 33 Abs. 1, 43, 44, 55, 56 Abs. 1 und 3 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf
Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2
Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die
Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm
oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
können.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und
Vibrationen
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der
§§ 2 bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17
Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch
Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV),
BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009,
sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4
Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 6 Abs. 4 VOLV auf die Betriebsangehörigen Bezug
genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Abs. 2
W-BedSchG 1998),
2. in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 VOLV
auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen
(Aus-nahme-)Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des
W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und
3. in § 15 Abs. 4 Z 3 VOLV auf den zuständigen
arbeitsinspektionsärztlichen Dienst Bezug genommen wird, ist darunter der
oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte
zu verstehen.
(4) Die in § 6 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2 VOLV enthaltenen Verweisungen auf § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 65 Abs. 4 Z 6 sowie § 95 Abs. 3 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 55 Abs. 4 Z 6 sowie § 73 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Die in § 6 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2 VOLV enthaltenen Verweisungen auf § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 65 Abs. 4 Z 6 sowie § 95 Abs. 3 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 55 Abs. 4 Z 6 sowie § 73 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der VOLV auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in der am 1. November 2009 geltenden Fassung
anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung werden
1. die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002 S. 13,
und
2. die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003 S. 38,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2006 in Kraft getreten.
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