ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären
Fundstellen der Rechtsvorschrift
|
||
Datum
|
Publ.Blatt
|
Fundstelle
|
09.02.2005
|
LGBl
|
|
28.03.2013
|
LGBl
|
Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5, 8, 10, 12, 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 3 und 4, 21 Abs. 6, 8 und 9, 28 Abs. 3 und 5, 29 Abs. 3 und 4, 30, 32, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 3, 37, 38 Abs. 3, 40 Abs. 2, 3 und 5, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 59 und 60 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten,
Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des
§ 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung
explosionsfähige Atmosphären
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 –
§ 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen
oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und
21 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären
und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung
geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären –
VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhang nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT auf die betriebsfremden
Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Personen, die nicht
Bedienstete der Dienststelle sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, Bedienstete anderer Dienststellen),
2. in § 7 Abs. 5 VEXAT auf die Betriebsangehörigen
Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2
W-BedSchG 1998),
3. in § 10 Abs. 1 VEXAT auf die Art des Betriebes Bezug
genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung der
Dienststelle,
4. in § 14 Abs. 4 Z 3 lit. b VEXAT auf die
betrieblichen Möglichkeiten Bezug genommen wird, sind darunter die
dienststellenspezifischen Möglichkeiten, und
5. in § 21 Abs. 4 VEXAT auf die auf Grund des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, oder des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug
genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen
Bescheide
zu verstehen.
(4) Soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 2 sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 2 Z 10, 10, 12, 12 Abs. 5, 34 Abs. 2 sowie 40 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
zu verstehen.
(4) Soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 2 sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 2 Z 10, 10, 12, 12 Abs. 5, 34 Abs. 2 sowie 40 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund
von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder
auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am
1. Jänner 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die
durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können,
ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 57, berichtigt
durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000 S. 36,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1.
März 2005 in Kraft getreten.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular