ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
29.01.1999
LGBl
10.03.2000
LGBl
13.06.2005
LGBl
13.03.2006
LGBl
23.11.2007
LGBl
24.09.2010
LGBl


Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008

§ 2. (1) Hinsichtlich der Vornahme von
1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),
2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und
3. sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)
finden die §§ 2, 3, 3b sowie 4 bis 6a der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2, 3, 3b sowie 4 bis 6a VGÜ 2008 auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3 sowie 4 bis 6a VGÜ 2008 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 4, § 41, § 49, § 50, § 51 und § 52 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 4, § 35, § 42, § 43, § 44 und § 45 Abs. 1 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Unzulässigkeit der Beschäftigung

§ 3. (1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ 2008.

Informationspflicht

§ 4. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

§ 5. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ 2008 auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.


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