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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
13.06.2003
LGBl
13.06.2005
LGBl
30.04.2010
LGBl


Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 10, 12, 15, 28 bis 33 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
 1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore;
 2. Benutzung: alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung;
 3. Fachkundige Person: eine Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Arbeiten bietet. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;
 4. Aufsicht: die Überwachung von Bediensteten durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann;
 5. Gefahrenbereich: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist oder gefährdet sein könnte;
 6. Schutzeinrichtungen: technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken;
 7. Krane: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane;
 8. Selbstfahrende Arbeitsmittel: motorisch angetriebene schienengebundene oder nichtschienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem von der Herstellerin oder dem Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind;
 9. Hubstapler: mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird;
10. Mechanische Leitern: fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden;
11. Kraftbetriebene Arbeitsmittel: Arbeitsmittel mit Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung

§ 2. (1) Hinsichtlich
 1. der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, der Prüfpflichten (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung), der Information, der Unterweisung, der Aufstellung, der Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen, der Erprobung, der Verwendung und der Wartung sowie der besonderen Arbeiten und der Erstellung eines Prüfbefundes (Prüfplanes) im Zusammenhang mit der Benutzung von Arbeitsmitteln,
 2. der besonderen Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,
 3. der Leitern und Gerüste sowie
 4. der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 60 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, und deren Anhänge A bis C nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 5, 11, 14 bis 18, 21 bis 26, 29, 31, 32 und 34 bis 39 AM-VO auf Bestimmungen der §§ 5, 12, 14, 33, 35, 37, 38 und 62 ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 5, 10, 12, 28, 30, 32, 33 und 52 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit in der AM-VO auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Unter den in § 8 Abs. 4 AM-VO genannten (fachkundigen) Betriebsangehörigen sind (fachkundige) Bedienstete zu verstehen.
(5) Soweit in den §§ 19, 23, 26, 27 und 29 AM-VO auf betriebliche Gegebenheiten, betriebliche Verhältnisse oder Betriebsanweisungen Bezug genommen wird, sind darunter die Gegebenheiten bzw. Verhältnisse in Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) bzw. Dienstanweisungen zu verstehen.
(6) Unter dem in § 42 Abs. 7 AM-VO genannten ArbeitnehmerInnenschutz ist der Bedienstetenschutz zu verstehen.
(7) Werden zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt, hat die Dienstgeberin Arbeitsmittel auszuwählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Bediensteten bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz der Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Dienstgeberin hat durch geeignete Vorkehrungen die mit dem Arbeitsmittel für die Bediensteten verbundenen Gefahren so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der AM-VO samt deren Anhänge A bis C auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit § 2 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der am 1. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009 S. 5, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.


[1] CELEX-Nrn.: 389L0655 und 395L0063
[2] CELEX-Nr. 32001L0045
[3] CELEX-Nr. 32009L0104
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