ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.01.1999
LGBl


Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 4 W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 34 Abs. 4 W-BedSchG 1998 sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Abs. 4 Z 4 fallen.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 35 W-BedSchG 1998 ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
1. Arbeiten im Gartenbau,
2. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht,
3. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge,
4. Arbeiten in veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors,
5. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen und
6. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 4 W-BedSchG 1998,
2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 WBedSchG 1998,
5. der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
6. der Handhabung der Organismenlisten
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und  2 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 4 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998 tritt.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular