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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.01.1969
LGBl
30.11.1973
LGBl
26.09.1977
LGBl
26.06.1979
LGBl
25.06.1980
LGBl
25.09.1986
LGBl
21.01.1993
LGBl
30.06.1993
LGBl
30.06.1995
LGBl
28.04.1998
LGBl
14.07.1999
LGBl
30.08.1999
LGBl
11.12.2001
LGBl
14.12.2001
LGBl
13.12.2002
LGBl
22.09.2006
LGBl
29.12.2008
LGBl
17.06.2009
LGBl
17.09.2010
LGBl
15.04.2011
LGBl
29.07.2011
BGBl I
14.08.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl


ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "Beamtin" und die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen (zB Ehegattin, eingetragene Partnerin, Versehrte, Anspruchsberechtigte) zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Versehrter: eine Person, die als Beamter des Dienststandes durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit geschädigt wurde;
2. Beamter: ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehender Bediensteter, mit Ausnahme eines in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten;
3. Beamter des Dienststandes: der Beamte bis zu seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand;
4. Beamter des Ruhestandes: der Beamte ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand;
5. Hinterbliebener: die Witwe, der Witwer, der überlebende eingetragene Partner, das Kind, der frühere Ehegatte und der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Versehrten;
6. Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer): die Person, die mit dem Versehrten im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war;
6a. Überlebender eingetragener Partner: die Person, die mit dem Versehrten im Zeitpunkt seines Todes in eingetragener Partnerschaft gelebt hat;
7. Kind:
a) das eheliche Kind,
b) das legitimierte Kind,
c) das Wahlkind,
d) das uneheliche Kind,
e) das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners;
8. früherer Ehegatte: die Person, deren Ehe mit dem Versehrten vor oder nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und die nicht wieder geheiratet hat;
8a. Früherer eingetragener Partner: die Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Versehrten vor oder nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und die später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist;
9. Angehöriger: die Person, die im Falle des Todes des Versehrten Hinterbliebener wäre;
10. Dienstunfall: ein Unfall, der sich ereignet
a) im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis;
b) auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung;
c) auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort, wenn der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes vom Ort der Dienstverrichtung an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat;
d) auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft) zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) oder Betriebsstätte eines Dentisten zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft); hiebei ist es unerheblich, wann die ärztliche Hilfe oder die Zahnbehandlung erforderlich geworden ist;
e) auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (von der Unterkunft) zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift, einer Anordnung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe oder einer dienstlichen Anordnung unterzieht, und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft);
f) bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Beamten beigestellt wird;
g) bei einer anderen Tätigkeit, zu der der Beamte durch ein vorgesetztes Organ herangezogen wird;
h) bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als am selben Ort der Dienstverrichtung Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung des Personals im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung, bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;
i) beim Besuch eines Kurses, der der Vorbereitung zur Ablegung einer Dienstprüfung dient, oder einer dienstlichen Lehrveranstaltung; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;
j) beim Besuch eines beruflichen Schulungs-(Fortbildungs-)Kurses, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;
k) beim Vortrag in einem beruflichen Schulungs-(Fortbildungs-)Kurs für Bedienstete der Stadt Wien, soweit der Besuch dieses Kurses geeignet ist, das berufliche Fortkommen der Bediensteten zu fördern; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;
l) beim Besuch eines Schulungskurses für Mitglieder einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder beim Vortrag in einem solchen Schulungskurs; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;
m) beim Vortrag oder bei der Tätigkeit als Prüfer (Mitglied einer Prüfungskommission) an einer Privatschule oder einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sofern die Schule (Akademie) von der Stadt Wien erhalten wird;
n) auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung, den der Beamte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden Arbeitspausen, in der Nähe des Ortes der Dienstverrichtung oder im ständigen Aufenthaltsort (in der Unterkunft) lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe des Ortes der Dienstverrichtung, jedoch außerhalb des ständigen Aufenthaltsortes (der Unterkunft) des Beamten erfolgt;
o) auf einem mit der unbaren Überweisung der Bezüge zusammenhängenden Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (von der Unterkunft) zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung der Bezüge und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft);
p) auf einem Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Bediensteten der Stadt Wien zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der lit. b genannten Weg befinden;
qu) auf einem Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung mit dem Zweck, eine minderjährige Person zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für die minderjährige Person eine Aufsichtspflicht besteht; vom Erfordernis der Minderjährigkeit wird abgesehen, wenn die begleitete Person die in § 12 Abs. 2 Z 1 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus;
11. Berufskrankheit:
a) eine der in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, bezeichneten Krankheiten unter den dort und in § 177 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ASVG angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch das Dienstverhältnis oder durch die Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht ist, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff des Unternehmens entsprechend auch der Ort der Dienstverrichtung des Beamten oder seiner Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals zu verstehen ist;
b) im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz enthalten ist, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist;
12. Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit:
a) bei einem Dienstunfall das Unfallereignis;
b) bei einer Berufskrankheit der Beginn der Krankheit, das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, oder wenn dies für den Versehrten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1).

Arten der Leistungen

§ 3. (1) Als Leistungen der Unfallfürsorge gebühren
1. Unfallheilbehandlung (§ 4),
2. berufliche oder soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 4 a bis 4 c),
3. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 5),
4. Versehrtenrente (§§ 6 bis 12 und 14),
5. vorläufige Versehrtenrente (§ 15),
6. Versehrtengeld (§ 16),
7. Witwen- und Witwerrente bzw. Rente des überlebenden eingetragenen Partners (§§ 17 und 19a),
8. Abfindung und Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners (§§ 18 und 19a),
9. Rente des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners (§§ 19 und 19a),
10. Waisenrente (§ 20),
11. Sterbegeld (§ 22),
12. Versorgungsgeld (§ 23).
(2) Als Leistungen der Unfallfürsorge können auch vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, für den Beamten vorgesehen werden, bei dem infolge der Art seiner dienstlichen Tätigkeit die Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit besteht.

ABSCHNITT II

Leistungen an Versehrte

Unfallheilbehandlung

§ 4. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soferne in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt wird, in der Art und dem Ausmaß, in dem ihm Krankenbehandlung zu gewähren wäre, wenn die Notwendigkeit der Behandlung nicht durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden wäre.
(2) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(3) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. ärztliche Hilfe,
2. Heilmittel,
3. Heilbehelfe,
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
(4) Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
(5) Ein Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden.
(6) Werden die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Leistungen durch die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe erbracht, so hat die Stadt Wien diesen Einrichtungen die Aufwendungen zu ersetzen.

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

§ 4 a. (1) Neben den im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen soll der Versehrte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu versehen.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung bei der Stadt Wien ermöglichen.
(3) Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung kann dem Versehrten ein Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) gewährt werden, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus seinem sonstigen Einkommen nicht decken kann.
(4) Werden die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation im Einvernehmen mit der Stadt Wien von anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt, so hat die Stadt Wien diesen Einrichtungen die Aufwendungen zu ersetzen.

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

§ 4 b. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, den Versehrten in die Lage zu versetzen, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewährt werden
1. ein Zuschuß und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der vom Versehrten bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benützung erleichtert oder ermöglicht wird;
2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist,
a) ein Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
b) ein Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

Zustimmung zur Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

§ 4 c. Die Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vorher ist der Versehrte über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

§ 5. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Dienstunfall ein Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat die Stadt Wien die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten der Stadt Wien wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf der üblichen Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den die Stadt Wien hätte aufwenden müssen.
(5) Für die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Leistungen gilt § 4 Abs. 6 sinngemäß.

Versehrtenrente

§ 6. Die Versehrtenrente gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (§ 7), der Zusatzrente (§ 10) und der Kinderzulage (§ 12).

Grundrente

§ 7. (1) Dem Versehrten gebührt die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
(2) Dem Versehrten gebührt die Grundrente auch, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrheit hinaus um mindestens 10 v.H. vermindert ist, sofern die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Berücksichtigung der Folgen nachstehender, dem Dienstunfall oder der Berufskrankheit vorangegangener Schädigungen 20 v.H. erreicht:
1. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
2. Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach Landesgesetzen über Unfallfürsorge,
3. anerkannte Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964, anerkannter Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, oder anerkannte Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
4. Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,
5. Unfall oder Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Schädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachte. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung aller Schädigungen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht.
(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gebührt dem Versehrten wegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b die Versehrtenrente nur dann, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen dieser Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 50 v.H. vermindert ist.
(5) Die Grundrente fällt mit dem Monat an, in dem die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Dienstunfähigkeit weggefallen ist, spätestens aber mit dem dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit folgenden dritten Monat, wenn die Versehrtheit an einem Monatsersten eintritt, spätestens ab dem übernächsten Monat. Liegen die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Grundrente erst später vor, fällt die Grundrente mit dem Monat des Eintrittes dieser Voraussetzungen an.
(6) Das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Eine Meldung über einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit gilt nicht als Antrag. Von Amts wegen hat die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles außer in den Fällen des Abs. 7 zweiter Satz nur zu erfolgen, wenn er eine unmittelbar an das Unfallereignis anschließende Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte oder während dieser drei Tage der Tod des Versehrten eintrat. Das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b ist nur auf Antrag festzustellen.
(7) Anläßlich der Feststellung nach Abs. 6 ist von Amts wegen der Anspruch auf Grundrente festzustellen. Sonst hat diese Feststellung auf Antrag zu erfolgen.

Bemessung der Grundrente

§ 8. (1) Die Grundrente wird nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
(2) Als Grundrente gebühren, wenn der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 v.H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
2. teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
(3) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen zu bestimmen, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um höchstens 5 v.H. geringere bzw. eine um weniger als 5 v.H. höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen umfaßt.

Erhöhung, Herabsetzung und Entziehung der Grundrente

§ 9. (1) Bei Änderung des Grades der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Grundrente auf Antrag oder von Amts wegen zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Anfall der Grundrente darf diese von Amts wegen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 2 verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Heilbehandlung im Anspruch begründenden Ausmaß weggefallen ist.
(3) Die Erhöhung der Grundrente auf Antrag ist von dem der Einbringung folgenden Monat an zu verfügen, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.
(4) Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege gewährt, so darf die Grundrente, die auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit gebührt, für die Zeit der Anstaltspflege nicht erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.

Zusatzrente

§ 10. (1) Ein Versehrter gilt so lange als Schwerversehrter, als er Anspruch
1. auf eine Grundrente von mindestens 50 v.H. der Vollrente hat oder
2. auf eine Grundrente hat, und die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit sowie vorangegangene, im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführte Schädigungen verursachte gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 1 und dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 2, dessen durch die im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführte Schädigungen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Grundrente.
(3) Dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 2, dessen durch die im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Schädigungen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 v.H. beträgt, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Grundrente, auf die er Anspruch hätte, wenn bei der Bemessung der Grundrente die durch alle Schädigungen nach den im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Gesetzen und diesem Gesetz verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen wäre.
(4) Der Anspruch auf Zusatzrente nach Abs. 3 schließt den Anspruch auf Zusatzrente nach Abs. 2 aus.

§ 11. entfällt; LGBl Nr. 34/1999 v. 14.7.1999

Kinderzulage

§ 12. (1) Dem Schwerversehrten gebührt für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Kinderzulage im Ausmaß von 10 v.H. der Summe aus Grundrente und Zusatzrente. Die Grundrente, die Zusatzrente und die Kinderzulagen, dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) Die Kinderzulage gebührt auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

§ 13. aufgehoben durch BGBl. I 58/2011 vom 29.7.2011

Versehrtenrente bei mehrfacher Schädigung

§ 14. (1) Wird der Versehrte als Beamter des Dienststandes neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so gebührt die Versehrtenrente (§ 6) nach dem Grad der durch alle Dienstunfälle und Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der neuerlichen Versehrtheit über drei Monate mindestens 20 vH beträgt. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Feststellung der Versehrtenrente nach Abs. 1 ist die einer abgelösten Grundrente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, jedoch ist die Grundrente nach Abs. 1 um den Betrag zu kürzen, der dem Ausmaß der der abgelösten Grundrente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Betrug die abgelöste Grundrente mindestens 50 v.H. der Vollrente, so ist die Zusatzrente nach Abs. 1 von der gekürzten Grundrente zu bemessen.
(3) Die Versehrtenrente nach Abs. 1 gebührt nach der höchsten für die einzelnen Dienstunfälle oder Berufskrankheiten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage.
(4) Mit der Feststellung der Versehrtenrente nach Abs. 1 erlischt der Anspruch auf die bisherige Versehrtenrente, die auf Grund der von der Versehrtenrente nach Abs. 1 erfaßten Dienstunfälle oder Berufskrankheiten gebührt. Leistungen, die auf Grund des Anspruches auf die bisherige Versehrtenrente für die Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruches auf Versehrtenrente nach Abs. 1 und der rechtskräftigen Feststellung dieser Rente gewährt werden, sind auf die Versehrtenrente nach Abs. 1 anzurechnen.

Vorläufige Versehrtenrente

§ 15. (1) Ist nicht absehbar, wie sich die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit während der ersten zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit entwickeln werden, so gebührt dem Versehrten an Stelle der Versehrtenrente (§ 6) die vorläufige Versehrtenrente. Die Bestimmungen über die Versehrtenrente gelten sinngemäß für die vorläufige Versehrtenrente.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit ist der Anspruch auf Versehrtenrente von Amts wegen festzustellen. Ein Antrag auf die einen Bestandteil der vorläufigen Versehrtenrente bildende Hilflosenzulage gilt auch als Antrag auf die einen Bestandteil der Versehrtenrente bildende Hilflosenzulage.

Versehrtengeld

§ 16. (1) Hätte der Versehrte Anspruch auf Versehrtenrente und ist zu erwarten, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit nicht länger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit mindestens 20 v.H. beträgt, so ist dem Versehrten ein monatliches Versehrtengeld in der Höhe der halben Bemessungsgrundlage zuzuerkennen. Während der Zeit, für die das Versehrtengeld zuerkannt wird, gebührt wegen desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit weder eine Versehrtenrente noch eine vorläufige Versehrtenrente.
(2) Das Versehrtengeld ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Versehrtenrente bzw. die vorläufige Versehrtenrente gebührte, für die voraussichtliche Dauer der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. zuzuerkennen. Der Zeitraum, für den das Versehrtengeld gewährt wird, ist in vollen Monaten auszudrücken.
(3) Das Versehrtengeld ist anläßlich der Feststellung gemäß § 7 Abs. 6 von Amts wegen, sonst auf Antrag zuzuerkennen.

ABSCHNITT III

Leistungen an Hinterbliebene

Witwen- und Witwerrente

§ 17. (1) Die Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Abs. 2) und der Zusatzrente (Abs. 3 und 4).
(2) Die Grundrente gebührt dem überlebenden Ehegatten, wenn der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Sie beträgt 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Dem überlebenden Ehegatten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente von 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(4) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt die Zusatzrente zur Grundrente auf Antrag, wenn die Erwerbsfähigkeit des überlebenden Ehegatten durch Krankheit oder Gebrechen länger als drei Monate um wenigstens 50 vH gemindert ist. Besteht dieser Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schon zu dem Zeitpunkt, ab dem die Grundrente gebührt, so gebührt die Zusatzrente frühestens ab diesem Zeitpunkt, wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten ab Feststellung der Grundrente gestellt wird. Andernfalls gebührt die Zusatzrente frühestens ab dem von der Einbringung des Antrages zurückgezählten dritten Monat. Verringert sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50 vH, so ist die Zusatzrente zu entziehen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß von dem Zeitpunkt auszugehen ist, ab dem die Zusatzrente gebührt.
(5) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt der Versehrtheit geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgeht bzw. aus der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein Kind hervorgegangen oder daß durch die Ehe oder eine frühere Ehe mit dem Versehrten ein Kind legitimiert worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) erlischt durch die Verehelichung des überlebenden Ehegatten.

Abfindung und Abfertigung des überlebenden Ehegatten

§ 18. (1) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) gemäß § 17 Abs. 6 erloschen ist, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen der Grundrente, auf die er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf die Witwenrente (Witwerrente) wieder auf, wenn
1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
2. bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(3) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwenrente (Witwerrente) ein.
(4) Auf die Witwenrente (Witwerrente), die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 25 Abs. 6 der Pensionsordnung 1995). Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwenrente (Witwerrente) ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Hat der überlebende Ehegatte eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente), weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so gebührt ihm eine Abfertigung in der Höhe des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage. § 17 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

Rente des früheren Ehegatten

§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) und deren Ausmaß gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Versehrten, wenn der Versehrte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Grundrente gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie gebührt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Versehrten gestellt wird, von dem dem Sterbetag folgenden Monat an. Andernfalls gebührt sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Versehrten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Die Rente des früheren Ehegatten gebührt höchstens mit dem Betrag, der dem gegen den Versehrten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der Anspruchsberechtigten nach dem Versehrten gebührenden Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld, entspricht. Der der Bemessung der Rente des früheren Ehegatten zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer hiezu gebührenden Teuerungszulage ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(6) Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn
1. in dem auf Scheidung lautenden Urteil gemäß § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes ausgesprochen worden ist, daß der verstorbene Versehrte seinerzeit als klagender Ehegatte im Sinne der genannten Bestimmung des Ehegesetzes die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
4. der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des Versehrten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist, oder
b) nach dem Tod des Versehrten eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 2 Z 7 lit. a bis c anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder vom Versehrten und dem früheren Ehegatten während des Bestandes der Ehe als Wahlkind angenommen worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Versehrten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen oder erbringen müßten, wenn dieser nicht darauf verzichtet hätte, sind auf die Rente des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten, so ändert sich dadurch die Rente eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(9) Durch Verehelichung des früheren Ehegatten erlischt der Anspruch auf Rente.

Rente, Abfindung und Abfertigung des hinterbliebenen eingetragenen Partners

§ 19a. Die §§ 17 bis 19 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.

Waisenrente

§ 20. (1) Wurde der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt dem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Waisenrente; § 12 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Ein Wahlkind gilt als Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Versehrten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Versehrte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(4) Ein Stiefkind gilt als Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der die Stiefkindschaft begründenden Ehe gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist. Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt dann als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist.
(5) Solange der überlebende Ehegatte abgängig ist, ist die Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Höchstausmaß der Renten der Hinterbliebenen

§ 21. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen die Summe aus Grundrente und Zusatzrente, auf die der Versehrte Anspruch hätte, nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

ABSCHNITT IV

Sterbegeld, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag

Sterbegeld

§ 22. (1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, so haben nacheinander Anspruch auf Sterbegeld:
1. die Person, die Anspruch auf Todesfallbeitrag (§ 48 der Pensionsordnung 1995) hat,
2. der Ehegatte oder eingetragene Partner,
3. das Kind, das Enkelkind,
4. der Vater,
5. die Mutter,
6. die Geschwister;
die unter Z. 2 bis 6 genannten Personen jedoch nur, wenn sie am Sterbetag des Versehrten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) oder Geschwister nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen das Sterbegeld zur ungeteilten Hand.
(3) Das Sterbegeld gebührt in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(4) Fehlen Anspruchsberechtigte nach Abs. 1, so gebührt das Sterbegeld über Antrag der Person, die die Kosten der Bestattung nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat. Das Sterbegeld gebührt überdies nur in dem Ausmaß, um das die Kosten der Bestattung einen allenfalls gebührenden Bestattungskostenbeitrag (§ 50 der Pensionsordnung 1995) übersteigen.

Versorgungsgeld

§ 23. (1) Ist der Versehrte abgängig geworden, so ruht sein Leistungsanspruch bis zu seiner Rückkehr.
(2) Solange der Leistungsanspruch nach Abs. 1 ruht, gebührt dem Angehörigen des Versehrten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Rente, auf die er als Hinterbliebener Anspruch hätte, wenn der Versehrte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens an den Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit gestorben wäre. § 26 gilt sinngemäß.
(3) Die den Angehörigen gebührenden Versorgungsgelder sind für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Versehrten im gleichen Verhältnis - das Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners, auf welches § 19 Abs. 4 anzuwenden ist, jedoch höchstens bis zu dem dort vorgesehenen Betrag - so zu erhöhen, daß sie zusammen die Höhe des nach Abs. 1 ruhenden Anspruches auf Geldleistungen erreichen.
(4) Im Falle des Todes des Versehrten ist das Versorgungsgeld auf die für dieselbe Zeit gebührende Rente des Hinterbliebenen anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen für die Renten an Hinterbliebene, insbesondere auch § 19 Abs. 2, auf das Versorgungsgeld sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn der Versehrte sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

§ 24. aufgehoben; LGBl. 33/1977 v. 26.9.1977

ABSCHNITT V

Gemeinsame Bestimmungen über Leistungsansprüche

Bemessungsgrundlage

§ 25. (1) Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Versehrte im Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit erreicht hat, vermindert um die Kinderzulage.
(2) Hatte der Versehrte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Zeitpunktes des Eintrittes der Versehrtheit (Bemessungszeitraum) Anspruch auf Nebengebühren, die gemäß § 4 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zu berücksichtigen sind, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um ein Vierzehntel der Summe dieser Nebengebühren. War der Versehrte während des Bemessungszeitraumes mindestens 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, verlängert sich der Bemessungszeitraum zeitlich zurückgerechnet um einen Kalendermonat je 30 Kalendertage der Dienstabwesenheit. Ein hiebei verbleibender Rest von mehr als 15 Kalendertagen ist auf 30 Kalendertage aufzurunden. Als Dienstabwesenheit gelten die Dienstverhinderung im Sinn des § 38 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, soweit sie über die Fristen gemäß § 38 Abs. 1 oder 5 BO 1994 hinausgeht, die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, die (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55, der Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und gesetzliche Verkehrsbeschränkungen wie sie zB im Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, oder im Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, vorgesehen sind, soweit die Verkehrsbeschränkung über die Fristen gemäß § 38 Abs. 9 BO 1994 hinausgeht. Der Bemessungszeitraum verlängert sich zeitlich zurückgerechnet auch um die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Freijahres.
(2a) Abs. 2 gilt nicht, solange dem Beamten gemäß § 38 Abs. 5 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 Nebengebühren fortgezahlt werden.
(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Nachteile, die sich aus § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder aus § 40c der Besoldungsordnung 1994 ergeben, außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

Sonderzahlung

§ 26. (1) Neben der Rente gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat der Fälligkeit gebührenden Rente (Versehrtenrente, vorläufige Versehrtenrente, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente, Rente des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners). Besteht der Anspruch auf Rente nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit der am 1. Juni fälligen Rente auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit der am 1. Dezember fälligen Rente auszuzahlen.
(4) Endet der Anspruch auf Rente vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(5) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem Versehrten (Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird die Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem Versehrten (Hinterbliebenen) ungeschmälert zukommt.

§ 27. aufgehoben

§ 28. aufgehoben

Übertragung und Verpfändung des Leistungsanspruches

§ 29. (1) Der Anspruch auf Geldleistungen kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von einem Träger der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Leistung aus der Unfallfürsorge nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurde;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291 b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Magistrates seinen Leistungsanspruch auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Magistrat hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner Angehörigen gelegen ist, andernfalls ist die Zustimmung zu versagen.
(3) Der Anspruch auf Sachleistungen kann weder übertragen noch verpfändet werden.

Übergang des Schadenersatzanspruches

§ 30. (1) Kann eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch auf Schmerzensgeld geht auf die Stadt Wien nicht über.
(2) Die Stadt Wien kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versehrten (Angehörigen) oder seinem Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf den nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsanspruch ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Stadt Wien übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Stadt Wien kann einen im Sinne der Abs. 1 oder 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen ihren Bediensteten, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am selben Ort der Dienstverrichtung wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. der Bedienstete den Eintritt der Versehrtheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. der Eintritt der Versehrtheit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 kann die Stadt Wien den Schadenersatzanspruch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Eintritt der Versehrtheit durch den Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Fälligkeit und Auszahlung der Leistungen

§ 31. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Die Auszahlung der am 1. Jänner fälligen monatlich wiederkehrenden Leistungen erfolgt an dem dem 31. Dezember vorhergehenden, nicht auf einen Samstag fallenden Werktag. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(4) Die Auszahlung hat bei Beamten des Dienststandes unter sinngemäßer Anwendung des § 8 BO 1994, bei allen übrigen Anspruchsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 40 der Pensionsordnung 1995 zu erfolgen.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.
(6) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis 1. März eine amtliche Lebensbestätigung, nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, vorlegen. Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Ärztliche Untersuchung, Beobachtung und Behandlung

§ 32. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Feststellung des Anspruches unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung bzw. den Angaben abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er von sich aus diesen Verpflichtungen nachkommt. Der Magistrat hat dem zu Untersuchenden die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft ehestens zu ermöglichen.
(4) Wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, weiters wenn er sich einer erforderlichen Heilbehandlung ohne triftigen Grund nicht unterzieht und dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird, können die Leistungen ganz oder teilweise so lange verweigert werden, bis er sich der Beobachtung, Nachuntersuchung beziehungsweise Heilbehandlung von sich aus unterzieht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Die Verweigerung von Begünstigungen und Leistungen nach den Abs. 3 und 4 darf nur erfolgen, wenn der hievon Betroffene in den an ihn ergangenen Aufforderungen auf diese Bestimmungen nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
(6) Ist ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses nach den §§ 30, 31 oder 33 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ärztlich zu untersuchen, so sind die Kosten für diese ärztliche Untersuchung, soweit sie gemäß § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes vom Beamten zu tragen wären, von der Stadt Wien zu tragen.

Meldepflicht

§ 33. Der Anspruchsberechtigte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jeden Umstand, der das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruches oder eines Teiles desselben zur Folge hat, sowie jede Änderung des Wohnsitzes binnen einem Monat zu melden.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 34. (1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen (Übergenüsse) sowie der Aufwand für zu Unrecht empfangene Sachleistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die Ersatzforderung ist durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so ist die Ersatzforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung der Ersatzforderung kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Verjährung

§ 35. (1) Der Anspruch auf rückständige Geldleistungen und das Recht auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

ABSCHNITT VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 36. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1967 in Kraft getreten.

Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Hat sich ein Beamter des Dienststandes vor dem 1. August 1986 eine Krankheit zugezogen, die erst auf Grund des § 2 Z 11 lit. a in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz als Berufskrankheit gilt, sind er, seine Hinterbliebenen und Angehörigen in Bezug auf diese Krankheit ab 1. August 1986 so zu behandeln, als ob § 2 Z 11 lit. a schon ab 1. Juli 1967 in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz gegolten hätte. Für diese Personen gelten ab 1. Oktober 2006 folgende Bestimmungen:
1. Geldleistungen nach diesem Gesetz gebühren nur auf Antrag, und zwar von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem;
2. § 18 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Witwenrente (Witwerrente) nach dem 1. August 1986 gemäß § 17 Abs. 6 erloschen ist;
3. § 18 Abs. 5 und § 22 sind nur anzuwenden, wenn der Versehrte nach dem 1. August 1986 gestorben ist.
(2) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerrente, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der Versehrten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Rentenanspruch, wenn seine Ehe mit der Versehrten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die Versehrte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum 31. Juli 1986 verwirklicht worden sind, nur auf Antrag, und zwar von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.
(4) Wurde der Anspruch auf die Grundrente oder die Zusatzrente vor dem 1. Jänner 2003 rechtskräftig festgestellt und sind zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit oder der Gebührlichkeit der Zusatzrente vergangen, ist § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967 weiterhin anzuwenden.
(5) Ist die eingetragene Partnerschaft vor dem der Kundmachung der 17. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag durch Tod aufgelöst worden, sind die die eingetragenen Partnerschaften betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, als wäre der Tod an dem dieser Kundmachung folgenden Tag eingetreten.
(6) Leidet ein Beamter des Dienststandes am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen verstorben, sind an den Beamten oder an seine Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallfürsorge nach diesem Gesetz zu erbringen, wenn die Versehrtheit nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist. Die Geldleistungen nach diesem Gesetz gebühren nur auf Antrag. Sie sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird. Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.
Verweisungen auf andere Gesetze

§ 38. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. März 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.


[1] CELEX-Nrn.: 32000L0078 und 32010L0018
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