ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen
(Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen
(Wiener Dienstleistungsgesetz –
W-DLG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 4. Verfahren über den einheitlichen
Ansprechpartner
§ 5. Informationspflichten des einheitlichen
Ansprechpartners
§ 6. Unterstützung des einheitlichen
Ansprechpartners
§ 7. Informationspflichten der Behörde
§ 8. Elektronisches Verfahren
§ 9. Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten
Kopien
3. Abschnitt
Genehmigungen
Genehmigungen
§ 10. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
§ 11. Empfangsbestätigung
4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 12. Zuständigkeiten
§ 13. Verbindungsstelle
§ 14. Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
§ 15. Grundsätze
§ 16. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes
Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und
Dienstleistungserbringerinnen
§ 17. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen
EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und
Dienstleistungserbringerinnen
§ 18. Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im
Einzelfall
§ 19. Vorwarnungsmechanismus
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 20. In-Kraft-Treten
§ 21. Umsetzungshinweis
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich
geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat
niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin
angeboten werden.
Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften
§ 2. Den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende
Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der
Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder
Bereichen regeln, gehen diesem Gesetz vor.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „AEUV“
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl.
Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47;
2. „Anforderung“
jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich
der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den
Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften,
der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände
oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen
Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden,
ergeben;
3. „AVG“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.
Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/
2010;
2010;
4. „Dienstleistung“
jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit,
die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
5. „Dienstleistungsempfänger /
Dienstleistungsempfängerin“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines
EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen
Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische
Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt
oder in Anspruch nehmen möchte;
6. „Dienstleistungserbringer /
Dienstleistungserbringerin“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines
EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische
Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder
erbringt;
7. „Dienstleistungsrichtlinie“
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.
Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,
8. „ersuchende Behörde“
die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um
Verwaltungszusammenarbeit stellt;
9. „EWR-Staat“
ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
10. „Genehmigungsverfahren“
jedes Verfahren, in dem die Behörde auf Grund eines Antrages oder
einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über
die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;
11. „Internal Market Information System (IMI)“
das von der Kommission der Europäischen Union gemäß
Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen
zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;
12. „Niederlassung“
die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten
wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer oder die
Dienstleistungserbringerin auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen
Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der
Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
13. „Niederlassungsmitgliedstaat“
der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer oder
die Dienstleistungserbringerin niedergelassen ist.
2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
§ 4. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird ein
einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren erster Instanz
können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner
eingebracht werden.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
1. wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich
zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise
deckt, an die zuständige Stelle;
2. ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das
Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Der einheitliche
Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu
verständigen.
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
Informationspflichten des einheitlichen
Ansprechpartners
§ 5. (1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den
Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen als auch den
Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen folgende
allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher
Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur
Verfügung zu stellen:
1. Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und
Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige
Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen gelten, insbesondere
über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
2. Informationen über die Behörden, die für Verfahren
betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig
sind;
3. Informationen über
a) die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken
über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen und
Dienstleistungen sowie
b) die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und
Datenbanken;
4. Informationen über die allgemein verfügbaren
Rechtsbehelfe
a) gegen Entscheidungen der Behörden sowie
b) im Fall von Streitigkeiten
aa) zwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen
und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen
oder
bb) zwischen Dienstleistungserbringern bzw.
Dienstleistungserbringerinnen;
5. Informationen über Landesstellen, die zwar keine Behörden
sind, aber Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen oder
Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen praktisch
unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen
Vertretungen.
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers oder einer Dienstleistungserbringerin hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers oder einer Dienstleistungserbringerin hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
Unterstützung des einheitlichen
Ansprechpartners
§ 6. (1) Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die
nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
Informationspflichten der Behörde
§ 7. (1) Die Behörde hat den
Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und
Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen auf
Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und
elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die
gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen
gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
Elektronisches Verfahren
§ 8. (1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der
Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des
§ 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form
eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgen können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgen können.
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten
Kopien
§ 9. (1) An Stelle von Originaldokumenten oder
beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer bzw. die
Dienstleistungserbringerin
1. gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische
Kopien oder
2. elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem
Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen
EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
vorlegen.
(2) Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 111/2010, zu bestätigen.
vorlegen.
(2) Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 111/2010, zu bestätigen.
3. Abschnitt
Genehmigungen
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
Genehmigungen
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
§ 10. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies
vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt,
wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Empfangsbestätigung
§ 11. (1) Die zuständige Stelle gemäß
§ 4 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so
schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die
insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den
Verwaltungsvorschriften oder § 10 Abs. 2 und 3;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß
§ 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach
§ 10 Abs. 3;
3. gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 10 Abs. 1
und 4;
4. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den
Verwaltungsvorschriften;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß
§ 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
3. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 12. (1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in
denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur
Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen
EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
Verbindungsstelle
§ 13. (1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist
die Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fallen, das Amt der Wiener Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
1. wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information
System (IMI) hat;
2. bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10
Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich
sind;
3. bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine
Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit
an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
§ 14. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
§ 14. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
Grundsätze
§ 15. (1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf
innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder
Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der
Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der
§§ 16 bis 19 auszuüben. Insbesondere dürfen die
Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese
rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln
können und soweit deren Übermittlung notwendig und
verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 16 bis 19 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 16 bis 19 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
1. Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung
des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin;
2. Rechtmäßigkeit der Ausübung der
Dienstleistung;
3. Dokumente des Dienstleistungserbringers bzw. der
Dienstleistungserbringerin wie etwa der Gesellschaftsvertrag;
4. Vertretung des Dienstleistungserbringers bzw. der
Dienstleistungserbringerin;
5. Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers bzw. der
Dienstleistungserbringerin;
6. Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
7. Ausrüstungsgegenstände;
8. tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen
dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;
9. Insolvenz;
10. gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den
Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin oder die
Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
11. Informationspflichten des Dienstleistungserbringers bzw. der
Dienstleistungserbringerin;
12. kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers bzw. der
Dienstleistungserbringerin im Sinne des Art. 4 Z 12 der
Dienstleistungsrichtlinie;
13. Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von
Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
14. Informationen gemäß Abs. 2.
(5) Informationen gemäß den §§ 16 bis 19 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
(5) Informationen gemäß den §§ 16 bis 19 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des
Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und
Dienstleistungserbringerinnen
§ 16. (1) Die Behörden haben die von ihnen nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und
Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Wien
niedergelassene Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen auch
dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht
wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen
EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und
Dienstleistungserbringerinnen
§ 17. (1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen
EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine
Dienstleistungserbringerin, der bzw. die in diesem anderen EWR-Staat
niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Wien eine Dienstleistung erbringt
oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen
Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen,
Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde
über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu
informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Wien eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Wien eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im
Einzelfall
§ 18. (1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren
kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies
vorsehen.
(2) Beabsichtigt eine Behörde Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Union gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
(2) Beabsichtigt eine Behörde Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Union gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
1. aus welchen Gründen die von der Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen
nach Abs. 2 für unzureichend gehalten werden und
2. warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des
Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
Vorwarnungsmechanismus
§ 19. (1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem
Verhalten eines Dienstleistungserbringers bzw. einer Dienstleistungserbringerin,
von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von
Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der
Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen
betroffenen EWR-Staaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der
Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin muss in der Meldung
so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, von dem bzw. von der eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser bzw. diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, von dem bzw. von der eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser bzw. diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 20. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 21. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom
27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
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