ARCHIVBESTAND
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Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WelWG 2005)
Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WelWG 2005)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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26.08.2005
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LGBl
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21.02.2007
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LGBl
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22.02.2008
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LGBl
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01.12.2009
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LGBl
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22.10.2010
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27.07.2012
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22.08.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 23. Mai 2005 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2004, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
1. Abschnitt (Errichtung)
§ 5 Anlagengenehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
2. Abschnitt (Betrieb und Auflassung)
§ 13 Betriebsgenehmigung und Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage)
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen)
§ 27 Anwendungsbereich und Begriffe
§ 28 Pflichten des Betreibers
§ 29 Pflichten der Behörde
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen)
1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber)
§ 30 Geregelter Netzzugang
§ 31 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 32 Verweigerung des Netzzugangs
§ 33 Allgemeine Netzbedingungen
§ 34 Lastprofile
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen)
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen)
§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 41a Netzentwicklungsplan
§ 42 Einteilung der Regelzonen und Aufgaben
§ 42a Bilanzgruppenkoordinator oder Bilanzgruppenkoordinatorin
IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte)
1. Abschnitt (Netzbenutzer)
§ 43 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 43a Versorger letzter Instanz
§ 44 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 44a Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45 Netzbenutzer
2. Abschnitt (Erzeuger)
§ 46 Rechte und Pflichten der Erzeuger
3. Abschnitt (KWK-Anlagen)
§ 46a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 46b Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 46c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
V. Hauptstück (Bilanzgruppen)
1. Abschnitt (Bilanzgruppen)
§ 47 Bildung der Bilanzgruppen
§ 48 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
2. Abschnitt (Bilanzgruppenverantwortliche)
§ 49 Aufgaben und Allgemeine Bedingungen
§ 50 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 51 Widerruf und Erlöschen
§ 52 Ausschreibung der Primärregelleistung
VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze)
1. Abschnitt (Regelzonenführer)
§ 53 Übertragungsnetze, Regelzonenführer
1. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 54 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 55 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 56 Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 57 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 58 Ausübung
§ 59 Geschäftsführer
§ 60 Pächter
§ 61 Fortbetriebsrechte
§ 62 Ausübung der Fortbetriebsrechte
VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 63 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 64 Endigung der Konzession
§ 65 Entziehung der Konzession
§ 66 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VIII. Hauptstück (Allgemeine Bedingungen, Energieeffizienz, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)
1. Abschnitt (Allgemeine Bedingungen)
§ 67 Verfahren zur Genehmigung
§ 68 Veröffentlichung
2. Abschnitt (Energieeffizienz)
§ 68a Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
3. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)
§ 69 Behörde
§ 70 Auskunftspflicht
§ 70a Überwachungsaufgaben
§ 71 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 72 Strafbestimmungen
IX. Hauptstück (Fonds, Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht)
§ 73 Fonds
§ 74 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 75 Berichtspflicht
X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen)
§ 76 Gemeinschaftsrecht
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmungen
§ 78a Übergangsbestimmungen
§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Schlussbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Ziele
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie
umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher
Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft
gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des
Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,
3. durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und
Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu
gewährleisten,
4. die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz
aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten,
5. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im
Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt
wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der
Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den
Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,
6. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und
unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu
schützen,
7. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst
effizient einzusetzen,
8. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien
gemäß Anlage II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und
Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen und
9. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer
Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung
von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der
Ausdruck
1. „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung
2009/713/EG;
2. „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der
Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
3. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten
Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen
Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische
Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann;
4. „Betriebsstätte“ jenes räumlich
zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig
ausgeübt wird;
5. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und
Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen
Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe
(Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
6. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine
Verrechnungsstelle betreibt;
7. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen
Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer
Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
8. „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an
ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt
Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist
oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
9. „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen
Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die
einen Elektrizitätserzeuger und ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit
ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden
verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als
Direktleitungen;
10. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz
abgibt;
11. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in
Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der
Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens
eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben
im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der
Endverbraucher;
12. „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische
Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für
den Eigenverbrauch kauft;
13. „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder
integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des
Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und
Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der
Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren
Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der
Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter
Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren
Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer
größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die
wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
14. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten
Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer
Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;
15. „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber,
der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;
16. „ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der
Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der
Verordnung 2009/714/EG;
17. „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile
Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie,
Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas,
Klärgas und Biogas);
18. „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person
oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität
erzeugt;
19. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
20. „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“
die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
21. „Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder einen
Kraftwerkspark;
22. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang
elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem
konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder
entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
23. „Fotovoltaikanlagen“ Anlagen, die mit Hilfe der
Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;
24. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen
Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis
zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die
Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
25. „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für
den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und
berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
26. „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine
Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeist
bzw. an Dritte gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt
worden ist;
27. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines
Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
28. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den
in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;
29. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein
Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung,
Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt
und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des
Elektrizitätsbereichs ausübt;
30. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess
erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der
gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode
berechnet wird;
31. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal
oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
32. „Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen,
weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen
Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen
Euro haben;
33. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die
einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder
rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden
Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere
durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des
Vermögens des Unternehmens,
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die
Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
gewähren;
34. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges
Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im
Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist;
35. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige
Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in
einem Prozess;
36. „Kraftwärmekopplungsanlage (KWK-Anlage)“ eine Anlage
zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie
und Nutzwärme erzeugt wird;
37. „Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das
anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von
KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
38. „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch
Energieumwandlung elektrische Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt
bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) zu erzeugen. Sie kann aus
mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen
Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen für die Erzeugung, Übertragung
und Verteilung (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie,
Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz
fallen;
39. „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über
einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
40. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und
Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
41. „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben
werden kann;
42. „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten
Kapazität unter 1 MW;
43. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer
Kapazität von höchstens 50 kW;
44. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte
Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
45. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person
oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen
natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
46. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und
Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im
Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren
dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
47. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger,
Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher,
Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Netzbetreiber und
Regelzonenführer;
48. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines
Kunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem;
49. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses
bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist und entnommen wird,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des
Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen
für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf
Änderung der Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;
50. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person
oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz
einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
51. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen
Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
52. „Netzbetreiber“ den Betreiber von Übertragungs- oder
Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
53. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau
bestimmten Teilbereich des Netzes;
54. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
55. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang
begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
56. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen
einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und
die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
57. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines
Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden
Netzanschlusses;
58. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung
eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte
Wärme;
59. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende
Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe
der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von
Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach
Störungseintritt;
60. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit
einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
61. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die
Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese
Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat;
62. „Reservestrom“ den Strom, der über das
Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der
KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen
ist;
63. „Regulierungsbehörde“ die Behörde, die
gemäß E-ControlG zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich
der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft eingerichtet ist;
64. „Sekundärregelung“ automatisch wirksam werdende
Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes
zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder
dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im
Bereich von mehreren Minuten liegen;
65. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der
Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die
Betriebssicherheit;
66. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes
Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder
Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
67. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit
Bedacht zu nehmen ist;
68. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische
Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in
Gewinnabsicht verkauft;
69. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die
technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur
Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu
können;
70. „Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam
werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer
Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der
Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits
aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
71. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität
über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der
Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der
Versorgung;
72. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit
einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem
überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
73. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder
juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
Übertragungsnetzbetreiber in Wien ist die Austrian Power Grid AG oder deren
Rechtsnachfolger;
74. „Verbindungsleitungen“ eine Anlage, die zur
Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
75. „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3
UGB,
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1
UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident
sind;
76. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und
Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander
verbunden sind;
77. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person
oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung
wahrnimmt;
78. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des
Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
79. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich
ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
80. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über
Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung
von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
81. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein
Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt
ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende
Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen
Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung
von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
82. „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts
der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
83. „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte
Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von
Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
84. „Zählpunkt“ die Einspeise- oder Entnahmestelle, an der
eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung
mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. Akkreditierungsgesetz: BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung
BGBl. I Nr. 85/2002;
2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: JGS
Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010;
3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der
Fassung BGBl. I Nr. 60/2011;
4. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG: BGBl.
Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
5. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 –
ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010;
6. Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Art. 2 BGBl I
Nr. 107/2011;
7. Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der
Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;
8. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I
Nr. 104/2010;
9. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 99/2011;
10. Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der
Fassung BGBl. I Nr. 100/2011;
11. Ökostromgesetz 2012: BGBl. I Nr. 75/2011;
12. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000:
BGBl. I Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I
Nr. 87/2009;
13. Unternehmensgesetzbuch – UGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung
BGBl. I Nr. 111/2010;
14. Verrechnungsstellengesetz: Art. 9 BGBl. I Nr. 121/2000
in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;
15. Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I
Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
16. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I
Nr. 111/2010.
(3) Verweisungen auf unionsrechtliche und internationale Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
(3) Verweisungen auf unionsrechtliche und internationale Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom
14. August 2009, S. 55 ff.;
2. EMAS – Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über
die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember
2009, S. 1 ff.;
3. Helsinki – Konvention: UN-ECE-Übereinkommen über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen,
BGBl. III Nr. 119/2000;
4. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,
ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18
ff.;
5. Seveso II-Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14. 1. 1996,
S. 13 ff., in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der
Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom
31. 12. 2003, S. 97 ff.;
6. KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl.
Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50 ff..;
7. Erneuerbare Energien-Richtlinie: Richtlinie 2009/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S.
16 ff.;
8. Endenergieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2006/32/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und
Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl.
Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff.;
9. Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S.
36 ff.;
10. Verordnung 2009/714/EG: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der
Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. 211 vom 14. August 2009, S.
15 ff.;
11. Verordnung 2009/713/EG: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl.
Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 1 ff.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 3. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines
Netzes,
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzer
über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht),
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische
Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im
öffentlichen Interesse,
2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen
und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Grundsätze beim Betrieb von
Elektrizitätsunternehmen
§ 4. Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
II. Hauptstück
Erzeugungsanlagen
1. Abschnitt
Errichtung
Anlagengenehmigung
§ 5. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,
Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage;
insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart,
Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für
die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen
Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden
Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und
Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen
Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der
Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll,
einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der
Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar
angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden
Grundstücke;
5. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die
Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen
Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11
Abs. 1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder
Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden
sollen;
8. falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll: Nachweis,
dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die
Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist;
9. Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die
geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;
10. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur
Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch
durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen; und
11. Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der
Emissionen.
(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 nicht beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.
(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 nicht beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.
Entfall der Genehmigungspflicht
§ 6. (1) Mobile Erzeugungsanlagen und Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen oder die nach gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen zu bewilligen sind, unterliegen, solange sie diese Eigenschaften aufweisen, nicht der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1.
(2) Weist eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer eisenbahn-, berg-, luftfahrt-, schifffahrts- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, oder dient sie nicht mehr der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken, so hat dies der Inhaber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 1 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
Vereinfachtes Verfahren
§ 7. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder
Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben
wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die
installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder
2. eine Fotovoltaikanlage ist, deren Engpassleistung 50 kW nicht
übersteigt oder
3. ausschließlich der Notstromversorgung dient,
so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des § 11 Abs. 1 ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9) Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben.
(3) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des § 11 Abs. 1 ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9) Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben.
(3) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Genehmigungsverfahren
§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Parteistellung sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern und in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, bekannt zu machen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage unmittelbar angrenzen und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Der Anschlag ist so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 4 berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Nachbarn
§ 9. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Parteien
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich
des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes
für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen
dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen
Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der
Hypothekargläubiger,
3. die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11
Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie
verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor
Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung
Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2
erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage
gewonnene elektrische Energie eingespeist wird,
5. die Wiener Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von
umweltschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend
zu machen.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung gemäß Abs. 1 Z 3 verloren hat, so kann er diese Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung gemäß Abs. 1 Z 3 verloren hat, so kann er diese Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 11. (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder
eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
ausgeschlossen ist,
2. Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm,
Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein
zumutbares Maß beschränkt bleiben und
3. das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Erteilung der Genehmigung
§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften zu erwarten ist, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung der Voraussetzungen des § 11 geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß § 11 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Bergbaus, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Arbeitnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.
(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen vorzusehen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Abschnitt
Betrieb und Auflassung
Betriebsgenehmigung und Probebetrieb
§ 13. (1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen und die Abstimmung mit den gemäß § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen hinreichend ist oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 14. (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
Nachträgliche Vorschreibungen
§ 15. (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden oder die nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen des § 11 Abs. 1 Z 3 und zur Abstimmung mit den in § 12 Abs. 4 genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung, sofern die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch vorliegen.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(5) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen Verfahrens.
(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedürfen, und für die in § 6 Abs. 2 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 4 bis 6 sinngemäß.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 16. (1) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den nach §§ 7, 12, 13 und 15 ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern in diesen Bescheiden nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes), staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern bescheidmäßig nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Kopie dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS – Verordnung unterzogen und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1 genannten Bescheiden geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Amtswegige Überprüfung
§ 17. (1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Erzeugungsanlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.
Auflassung einer Erzeugungsanlage
Vorkehrungen
§ 18. (1) Der Inhaber einer Anlage hat die beabsichtigte
Auflassung der Anlage der Behörde spätestens drei Monate vorher
anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach
§ 11 Abs. 1 von ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(2) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(3) Der auflassende Anlageninhaber hat der Behörde anzuzeigen, dass er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(2) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(3) Der auflassende Anlageninhaber hat der Behörde anzuzeigen, dass er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 19. (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach §§ 7, 12 oder 13 erlischt, wenn
1. die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 6)
der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger
Erteilung einer Genehmigung nach § 7 oder § 12 angezeigt
werden oder innerhalb dieser Frist nicht um die Erteilung der
Betriebsbewilligung angesucht wird,
2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um
Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der
Betriebsgenehmigung aufgenommen wird oder
4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, dass die
Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen
wird.
(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Bereitschaft gehalten wird.
(3) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnen.
(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Bereitschaft gehalten wird.
(3) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnen.
3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage)
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 20. (1) Wird eine genehmigungspflichtige
Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert oder
eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde –
ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat
die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten,
die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder
Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur
Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 21. (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende
Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn
abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Erzeugungsanlage verursachte
unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde
entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit
Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die
Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende
Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die
Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an
Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des
Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der
Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist,
einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche
Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei
Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene
Maßnahme als aufgehoben gilt. Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der
Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen
Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 22. (1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den
Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine
vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem
Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vornahme von Vorarbeiten für die
Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage
erforderlich ist.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 12 Abs. 4 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Die Genehmigung ist unverzüglich auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt auf dem betroffenen Grundstück kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 12 Abs. 4 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Die Genehmigung ist unverzüglich auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt auf dem betroffenen Grundstück kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
Enteignung
§ 23. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, der Landeselektrizitätsbeirat im Einzelfall gehört wurde und zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht zustande kommt.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen.
Umfang der Enteignung
§ 24. (1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen
Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher
Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen
bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
Enteignungsverfahren
§ 25. Auf das Enteignungsverfahren und die
behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit
nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die
Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte
gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten
Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom
Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die
Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein
Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den
Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers
das ganze Grundstück einzulösen.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in
einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere
Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag
festzulegen.
3. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die
Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des
Entschädigungsbetrages bei jenem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt
hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des
Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der
Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen
werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid
bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
4. Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der
im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte
Entschädigungsbetrag oder im Enteignungsbescheid festgelegte
vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an
den Enteigneten ausbezahlt ist.
5. Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer
Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu
verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese
Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der
Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die
für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten
Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung
angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die
Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3
sinngemäß.
6. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erzeugungsanlage
stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab
Abtragung der Erzeugungsanlage gestellten Antrages des früheren
Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die
Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen.
Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2 und
3.
Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
§ 26. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Erzeugungsanlage wird
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den
§§ 7, 12 und 13 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den
§§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20
Abs. 1 und 21 Abs. 1 nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage ist der Behörde vom nunmehrigen Inhaber und vom vormaligen Inhaber unverzüglich zu melden.
(2) Der Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage ist der Behörde vom nunmehrigen Inhaber und vom vormaligen Inhaber unverzüglich zu melden.
4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen)
Anwendungsbereich und Begriffe
§ 27. (1) Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es,
schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre
Folgen zu begrenzen.
(2) Diese Bestimmungen gelten für Erzeugungsanlagen, in denen die im Anhang zu diesem Gesetz genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
(2) Diese Bestimmungen gelten für Erzeugungsanlagen, in denen die im Anhang zu diesem Gesetz genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. im Anhang Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. im Anhang Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.
(4) Im Sinne dieser Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.
(4) Im Sinne dieser Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck
1. „Anlage“ den unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden
Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen
Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener
Infrastrukturen und Tätigkeiten;
2. „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer
Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder
gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen,
Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder
Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage
erforderlich sind;
3. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Zubereitungen, die in
der Anlage zu diesem Gesetz Teil 1 angeführt sind oder die die in der
Anlage zu diesem Gesetz Teil 2 festgelegten Kriterien
erfüllen;
4. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus
unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage
ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren
Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb
der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt
sind;
5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das in einer
Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes
oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen
industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines
gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage zu
diesem Gesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
6. „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder
einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder
der Umwelt Schaden zufügen zu können;
7. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte
Wirkung eintritt;
8. „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher
Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung
oder der Lagerhaltung.
Pflichten des Betreibers
§ 28. (1) Der Betreiber hat alle nach dem Stand der
Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu
verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung der Anlage hat der Betreiber der Behörde mitzuteilen:
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung der Anlage hat der Betreiber der Behörde mitzuteilen:
1. Name, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie die vollständige
Anschrift der Anlage,
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen
Person,
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie
gefährlicher Stoffe,
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten
Tätigkeiten,
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter
Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder
dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten
gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen
für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten
Sofortmaßnahmen mitzuteilen,
2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen
sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine
Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,
3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen
Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.
(4) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Betreiber einer Anlage gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 3 verpflichtet, unter Angabe des Namens der an der Erstellung des Berichtes beteiligten relevanten Organisationen und unter Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(4) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Betreiber einer Anlage gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 3 verpflichtet, unter Angabe des Namens der an der Erstellung des Berichtes beteiligten relevanten Organisationen und unter Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde
und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung
der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung
sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren
erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer
Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig
sind,
4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall
die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,
5. den für die örtliche und die überörtliche
Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als
Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer
Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen
bereitgestellt wurden.
(6) Weist der Betreiber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 3 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betreibers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 29 Abs. 4 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung der Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Betreiber gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Ist im Betrieb längerfristig Personal von Subunternehmen beschäftigt, so ist dieses bei der Erstellung einzubeziehen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen in der Anlage und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(10) Zwischen benachbarten Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.
(11) Nach Maßgabe einer Verordnung (§ 29 Abs. 5 Z 6) hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 27 Abs. 2 Z 2
(6) Weist der Betreiber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 5 Z 3 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betreibers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 29 Abs. 4 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung der Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Betreiber gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Ist im Betrieb längerfristig Personal von Subunternehmen beschäftigt, so ist dieses bei der Erstellung einzubeziehen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen in der Anlage und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(10) Zwischen benachbarten Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.
(11) Nach Maßgabe einer Verordnung (§ 29 Abs. 5 Z 6) hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 27 Abs. 2 Z 2
1. die von einem schweren Unfall einer Anlage möglicherweise
betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen
und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle
fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu
überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der
Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese
Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und
Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen
eines schweren Unfalls;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für eine
Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zu erstellende
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen;
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen
ausgenommen werden.
(12) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.
(12) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.
Pflichten der Behörde
§ 29. (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1. eine Liste der nach § 27 Abs. 2 gemeldeten
Anlagen;
2. nach einem schweren Unfall:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Betreibers und Anschrift der Anlage;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten
gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und
Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur
Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 28
Abs. 6 letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der den §§ 27 und 28 unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind an Hand der Daten gemäß Abs. 1 jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Anlagen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. (Domino-Effekt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 7 und Abs. 9.) Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicher Weise betroffenen Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Die Behörde hat für jede unter die §§ 27 und 28 fallende Anlage ein Inspektionsprogramm (ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in der Anlage wiedergeben und – bei Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 – ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) In Umsetzung der Seveso II-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der den §§ 27 und 28 unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind an Hand der Daten gemäß Abs. 1 jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Anlagen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. (Domino-Effekt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 7 und Abs. 9.) Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicher Weise betroffenen Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Die Behörde hat für jede unter die §§ 27 und 28 fallende Anlage ein Inspektionsprogramm (ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in der Anlage wiedergeben und – bei Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 – ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Anlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) In Umsetzung der Seveso II-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall (§ 28
Abs. 3),
2. das Sicherheitskonzept (§ 28 Abs. 4),
3. den Sicherheitsbericht (§ 28 Abs. 5),
4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts
(§ 28 Abs. 5),
5. die internen Notfallpläne (§ 28 Abs. 9),
6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 28 Abs. 10)
zu erlassen.
(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.
(8) Die Behörde hat über Antrag eines Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob Abschnitt 3 oder eine gemäß Abs. 5 erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
zu erlassen.
(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.
(8) Die Behörde hat über Antrag eines Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob Abschnitt 3 oder eine gemäß Abs. 5 erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
III. Hauptstück
Betrieb von Netzen
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
Geregelter Netzzugang
§ 30. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge und Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie der Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Nutzung der Netze zu begehren.
(3) Netzbetreiber haben zusätzlich zu den Systemnutzungsentgelten und den Beiträgen, Förderbeiträgen und Zuschlägen sowie Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die von ihnen zu entrichtende Abgabe nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (Gebrauchsabgabe), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der jeweils geltenden Fassung, an die Netzzugangsberechtigten anteilsmäßig weiter zu verrechnen. Die Netzbetreiber haben den einzuhebenden Anteil an der Gebrauchsabgabe in Form eines Aufschlages zu den Systemnutzungsentgelten festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 31. Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten
nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so
haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der
Verordnung 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen
Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer
Energie aus erneuerbaren Energiequellen und benannten KWK-Anlagen Vorrang. Der
Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die
Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu
veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu
stellen.
Verweigerung des Netzzuganges
§ 32. (1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus
nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen
(Störfälle),
2. bei mangelnden Netzkapazitäten,
3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden
abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen
soll, als nicht zugelassener Kunde gilt, oder
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt-
und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KWK-Anlagen
oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die
aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum
Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
Allgemeine Netzbedingungen
§ 33. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen (allgemeine
Bedingungen für den Netzzugang) dürfen nicht diskriminierend sein und
keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten
Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die
Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu
gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben
gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des
Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht
zugewiesen sind,
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den
Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um
störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer
Anlagen zu verhindern, enthalten,
5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von
Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus
Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen
festlegen,
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses
enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,
7. sie klar und übersichtlich gefasst sind,
8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe
enthalten.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Netzbetreibers,
2. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur
Einhaltung der sonstigen Marktregeln,
3. die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden,
4. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten
Lastprofile,
5. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,
6. die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur
Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene
Qualität,
7. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten
sind,
8. die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten
Versorgungsunterbrechungen,
9. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit
Netzbenutzern,
10. jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer
einzuhalten ist,
11. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf
Netzzugang,
12. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,
13. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei
Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen
Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren,
14. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der
der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat,
15. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und
Form der Rechnungslegung,
16. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist,
Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung von zumindest zehn Mal
jährlich anzubieten ist, und
17. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht
vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den
Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer
Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein
Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(5) Die in Ausführung der im Abs. 1 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen.
(6) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten. Die in Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab Bekanntgabe folgenden Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Entgelte sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(5) Die in Ausführung der im Abs. 1 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen.
(6) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten. Die in Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab Bekanntgabe folgenden Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Entgelte sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Lastprofile
§ 34. (1) Für jene Endverbraucher, welche an die
Netzebenen gemäß
§ 63 Z 6 und 7 EIWOG 2010 angeschlossen
sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als
50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und
Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen
ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile ist in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen. Die Allgemeinen Netzbedingungen haben auch die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung erfolgt.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile ist in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen. Die Allgemeinen Netzbedingungen haben auch die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung erfolgt.
Technischer Betriebsleiter
§ 35. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme
des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter
für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu
bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 54 Abs. 3 Z 1 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen. Er muss sich in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen. § 54 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 54 Abs. 3 Z 1 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen. Er muss sich in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen. § 54 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen
werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden
kann und dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen
Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit
oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht
zuzumuten ist, oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die
Erteilung der Nachsicht sprechen.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf vor Aufnahme des Betriebes der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf vor Aufnahme des Betriebes der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
Aufrechterhaltung der Leistung
§ 36. Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruchs des Stromnetzes eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) sowie zur Vermeidung von instabilen Netzzuständen ist der Netzbetreiber berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit anzuordnen. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
Versorgung über Direktleitungen
§ 37. Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie erzeugen oder die Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen, sind berechtigt über eine Direktleitung ihre eigenen Betriebsstätten und Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen.
2. Abschnitt
Betreiber von Verteilernetzen
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 38. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und
leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu
erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu
sorgen,
2. das von ihnen betriebene Netz so zu errichten und zu erhalten, dass es
bei Ausfall eines Teiles des Verteilernetzes oder einer Erzeugungsanlage in der
Regel möglich ist, die daraus resultierenden Versorgungsunterbrechungen
durch Umschaltmaßnahmen zu beenden,
3. die zur langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene
Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen erforderlichen
technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
5. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
6. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von
Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu
enthalten,
7. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der
Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei
insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die
Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen
jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
8. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten zuzüglich
der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie Abgaben
nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften Netzzugang zu ihren Systemen
zu gewähren,
9. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte
gemäß dem Hauptstück VIII in geeigneter Weise (zB Internet)
zu veröffentlichen,
10. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen
vorzusehen,
11. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
12. zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen
tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,
13. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen
Lieferanten,
14. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer,
zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von
Daten im erforderlichen Ausmaß an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie
Bilanzgruppenverantwortlichen,
15. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene
Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
16. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in
ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden und die
Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die
Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Verteilernetzbetreiber
mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder
Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von
Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die
durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist
sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen
die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet ist,
17. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über
Bilanzgruppenwechsel,
18. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe auch gemeinsam mit anderen
Netzbetreibern in anderen Bundesländern eingerichtet werden kann,
19. zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung und zur Einhebung
der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie und Abgaben
nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften sowie den gemäß
§ 30 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen,
20. zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der
Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen
ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,
21. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und
anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen
festgelegten Marktregeln abzuschließen,
22. den Netzbenutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie
für einen effizienten Netzzugang benötigen,
23. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- bzw.
Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch
die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines
Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu
berücksichtigen,
24. elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und
Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten,
nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,
25. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die
Regulierungsbehörde und
26. den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des
technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Verteilernetzbetreiber der Behörde ein Wartungs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen, welches Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu enthalten hat. Dieses Konzept ist bei jeder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu erstellen. Bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen ist es zu aktualisieren. Reichen die darin vorgesehenen Vorkehrungen nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu gewährleisten, hat die Behörde eine Verbesserung des Konzeptes aufzutragen.
(4) Der Betreiber eines Verteilernetzes, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu nennen. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
(5) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der in Abs. 4 und in § 55 Abs. 4 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Abberufung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde anzuzeigen.
(7) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Verteilernetzbetreiber der Behörde ein Wartungs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen, welches Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu enthalten hat. Dieses Konzept ist bei jeder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu erstellen. Bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen ist es zu aktualisieren. Reichen die darin vorgesehenen Vorkehrungen nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu gewährleisten, hat die Behörde eine Verbesserung des Konzeptes aufzutragen.
(4) Der Betreiber eines Verteilernetzes, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu nennen. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
(5) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der in Abs. 4 und in § 55 Abs. 4 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Abberufung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde anzuzeigen.
(7) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.
Recht zum Netzanschluss
§ 39. (1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten, an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 40. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den
jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten
innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche
Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
1. soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der
Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht
zumutbar ist,
2. gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit
einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden
soll,
3. soweit durch den Anschluss eine Weiterverteilung von elektrischer
Energie an Dritte – unbeschadet der Bestimmungen betreffend
Direktleitungen sowie zum 19.2.1999 bestehender Netzanschlussverhältnisse
– stattfinden soll, oder
4. wenn dem Anschluss schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken
entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die kundenseitigen Teile
der Anschlussanlage zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen
Besitz des jeweiligen Kunden stehenden Grundstück errichtet werden soll,
sofern
a) es sich nicht um ein auf diesem Grundstück bestehendes Gebäude
oder ein zusammengehörendes Betriebsgelände handelt oder
b) für die Errichtung und den Betrieb der Anschlussanlage keine
Bewilligung nach § 3 Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl.
Nr. 20/1970 in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist oder
c) es sich nicht um eine mobile, in der Natur ersichtliche Anlage handelt,
die nur für den vorübergehenden Verbleib bestimmt ist, wie
insbesondere für Bauprovisorien und Marktstände.
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht besteht, entscheidet die Behörde mit Bescheid über Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers.
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht besteht, entscheidet die Behörde mit Bescheid über Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers.
3. Abschnitt
Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 41. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1
festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber
verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig,
leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und
zu erhalten,
2. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen
Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig
sicherzustellen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen
sicherzustellen,
4. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen und durch
entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des
Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,
5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß § 42 Abs. 2 Z 9 erforderlichen
vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
6. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte in
geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten
einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben,
Förderbeiträge, Zuschläge usw., deren Einhebung durch den
Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu
gewähren,
11. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von
Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu
enthalten,
12. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die
sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
13. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
14. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form
von Online-Daten (Echtzeitdaten), an betroffene Netzbetreiber und an den
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
15. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern
eingerichtet werden kann,
16. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von
elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten
(Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand
der Technik entsprechend sicher betreiben zu können,
17. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um
Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit
aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger
(Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der
Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom
Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten
unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls
weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 42 Abs. 2
Z 5),
18. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung
allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben,
Förderbeiträge, Zuschläge usw.,
19. zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des
Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,
20. die zur Verfügung Stellung der zur Erfüllung der
Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu
gewährleisten,
21. unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde
Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen
Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung
2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu
regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen
abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten
Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die
Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in
Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu
verwenden,
22. die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter
Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu
regeln,
23. ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Übertragungsnetz
zu unterhalten, d.h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste,
einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich
sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von
jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund
bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach
Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu
koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen
Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen
Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und
Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in
Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen,
24. einen Netzentwicklungsplan gemäß § 41a zu
erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde
einzureichen,
25. der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich
schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur
Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar
anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen
gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der
veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (zB
Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie
qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der
Veröffentlichung) zu enthalten,
26. der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich
schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur
Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar
anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur
technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der
Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat
insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten
Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender
Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die
Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen,
27. Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des
gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans,
28. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer
Bilanzgruppe zu erfüllen hat,
29. elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten inklusive
Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach
transparenten, nicht-diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu
beschaffen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
Netzentwicklungsplan
§ 41a. (1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der
Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan
für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die
aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage
stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans
hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten
Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu
übermitteln.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen
Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder
ausgebaut werden müssen,
2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen
Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren
durchgeführt werden müssen, und
3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der
Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der
Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
3. der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines
europäischen Binnenmarktes
nachzukommen.
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
nachzukommen.
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
Einteilung und Aufgaben der Regelzonen
§ 42. (1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power
Grid AG in Wien abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Der
Betreiber dieses Übertragungsnetzes gilt als nach diesem Gesetz benannter
Regelzonenführer.
(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung
(Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene
der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten
Unternehmen erbracht werden kann,
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
3. die Organisation und der Einsatz der Regelenergie entsprechend der
Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines
Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,
5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die
Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und
Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die
Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer
in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den
Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder
Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von
Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die
durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist
Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der
Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber
Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht
gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den
Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser
Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,
6. der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von
Regelenergie,
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu
Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von
ihnen abzudeckenden System sicherzustellen,
9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung
dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle
durchzuführen und dieser und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur
Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu
stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung
sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung
der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder
Bilanzgruppe benötigt werden,
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von
Engpässen,
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und
anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen
festgelegten Marktregeln abzuschließen,
12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die
Behörde,
13. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen
Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und
Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß
§ 52 sowie gemäß §§ 67 und 69 ElWOG
2010,
14. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für
zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß
§ 46 Abs. 7 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine
Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
15. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches gewährleistet,
dass die Verpflichtungen gemäß Z 14 eingehalten
werden,
16. mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten,
um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit
die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu
gewährleisten,
17. für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der
Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein
System oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen
oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,
18. regional und überregional die Berechnungen von
grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß
den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren,
19. Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen,
grenzüberschreitend abzustimmen,
20. die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten
durchzuführen,
21. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale
Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,
22. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch
der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und
koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,
23. die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der
Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede
Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen,
24. Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine
Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen,
und
25. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für
Regelenergie vorliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Bilanzgruppenkoordinator oder
Bilanzgruppenkoordinatorin
§ 42a. (1) Der Regelzonenführer oder die
Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine
Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen.
Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens
der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid
festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen
Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die
Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige
ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen und stellt innerhalb dieser
Frist keine Landesregierung einen Antrag nach Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist
die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin
auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass
1. der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet ist,
2. der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die
ihm oder ihr nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und
kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige
Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung
der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der
Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde
gelegt werden,
3. Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am
Bilanzgruppenkoordinator oder an der Bilanzgruppenkoordinatorin halten, den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu
stellenden Ansprüchen genügen,
4. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach §
13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,
5. der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die
für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und
Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass
dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der
Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche
Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der
Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,
6. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in
einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,
7. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist,
Interessenkonflikte hervorzurufen,
8. der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat oder
EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator oder die
Bilanzgruppenkoordinatorin über eine seinen oder ihren Aufgaben
entsprechende Ausstattung verfügt,
9. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen
eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und
10. die Neutralität, die Unabhängigkeit und die
Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen
gewährleistet ist.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der
Informationstechnologie;
3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4. die Übernahme der von den Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen in
vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die
Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen sowie
anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen
enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der
Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen
Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen (andere Bilanzgruppenverantwortliche)
entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6. die Bonitätsprüfung der
Bilanzgruppenverantwortlichen;
7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im
Bereich Kundenwechsel oder Kundinnenwechsel, Abwicklung und
Abrechnung;
8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung
von Bilanzgruppen;
9. die Aufteilung und die Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von
standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines
Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen nach
Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die
Bilanzgruppenverantwortlichen;
11. die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie;
12. der Abschluss von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern und
Regelzonenführerinnen, Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen,
Stromlieferanten und Stromlieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie
Stromhändlern und Stromhändlerinnen;
b) mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines
Indexes;
c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
d) mit Lieferanten und Lieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie
Stromhändlern und Stromhändlerinnen über die Weitergabe von
Daten.
(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 EIWOG 2010 bestehen, jedenfalls
(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 EIWOG 2010 bestehen, jedenfalls
1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und
daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im
§ 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln
und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den
Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern und
Regelzonenführerinnen mitzuteilen;
4. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu
archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
5. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und
diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes
erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu
gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der
eingelangten Angebote für Regelenenergie und -leistung (ungewollter
Austausch, Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung)“ oder
ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen
Angebote.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn
1. keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,
2. ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde
oder
3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Abs. 5
aberkannt wurde.
Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
IV. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
1. Abschnitt
Kunden und Netzbenutzer
Rechte und Pflichten der Kunden
§ 43. (1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern,
Stromhändlern und Lieferanten sowie mit Elektrizitätsunternehmen
Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres
Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu
begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen, Stromhändler und Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen, Stromhändler und Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
Versorger letzter Instanz
§ 43a. (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu
deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden im Bundesland
Wien zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in
letzter Instanz von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB
Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet, zu
ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif,
Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und
Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen,
mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung letzter Instanz für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Falle des Abs. 1 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(3) Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde im Vorhinein über die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung eines solchen Zählers schriftlich informiert wurde. Gerät der Kunde über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht in Zahlungsverzug, ist der Vorauszahlungszähler auf Wunsch und auf Kosten des Kunden zu deinstallieren.
(4) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, sofern einem sich auf die Grundversorgung berufenden Haushaltskunden
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung letzter Instanz für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Falle des Abs. 1 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(3) Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde im Vorhinein über die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung eines solchen Zählers schriftlich informiert wurde. Gerät der Kunde über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht in Zahlungsverzug, ist der Vorauszahlungszähler auf Wunsch und auf Kosten des Kunden zu deinstallieren.
(4) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, sofern einem sich auf die Grundversorgung berufenden Haushaltskunden
a) aus den im Gesetz genannten Gründen der Netzzugang vom
Verteilernetzbetreiber ganz oder teilweise verweigert wird oder
b) die Erbringung von Netzdienstleistungen vom Verteilernetzbetreiber
abgelehnt oder eingestellt wurde oder wird, weil der Haushaltskunde seine
vertraglichen oder in den allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten
Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, verletzt.
(5) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht – abgesehen von den in Abs. 3 genannten Gründen – auch dann nicht, wenn der Haushaltskunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt; eine wesentliche Vertragsverletzung liegt jedenfalls vor, wenn der Haushaltskunde die vereinbarten Entgelte – trotz Mahnung – nicht bezahlt oder bezahlt hat.
(6) Stromhändler (sonstige Lieferanten) sind verpflichtet, die Bedingungen, zu denen eine Belieferung auf Grund der Grundversorgung erfolgt, zu erstellen und deren Breitstellung in geeigneter Form (zB im Internet) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Auf Anfrage sind diese Bedingungen dem Kunden kostenlos zu übermitteln.
(7) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.
(5) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht – abgesehen von den in Abs. 3 genannten Gründen – auch dann nicht, wenn der Haushaltskunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt; eine wesentliche Vertragsverletzung liegt jedenfalls vor, wenn der Haushaltskunde die vereinbarten Entgelte – trotz Mahnung – nicht bezahlt oder bezahlt hat.
(6) Stromhändler (sonstige Lieferanten) sind verpflichtet, die Bedingungen, zu denen eine Belieferung auf Grund der Grundversorgung erfolgt, zu erstellen und deren Breitstellung in geeigneter Form (zB im Internet) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Auf Anfrage sind diese Bedingungen dem Kunden kostenlos zu übermitteln.
(7) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.
Pflichten der Stromhändler und Lieferanten
Untersagung
§ 44. (1) Stromhändler und Lieferanten, die
Endverbraucher in Wien beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme
ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen.
Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat,
dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder
eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind, sind sie
verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und
der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten
mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und
Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind
unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Stromhändler und Lieferanten, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreibern, an deren Netz die Kunden angeschlossen sind, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Die Behörde kann einem Stromhändler und Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er
(2) Stromhändler und Lieferanten, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreibern, an deren Netz die Kunden angeschlossen sind, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Die Behörde kann einem Stromhändler und Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er
1. zumindest drei Mal wegen einer Übertretung
elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden
ist oder
2. nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. § 54
Abs. 4 gilt sinngemäß.
Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.
Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 44a. (1) Versorger haben Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler
gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten
in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu
veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Versorgers,
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den
voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und
Abgaben,
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und
Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein
eines Rücktrittsrechtes,
5. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden
Beschwerdemöglichkeiten,
6. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 43a
erfolgt,
7. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei
Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität,
einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung und
8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist,
Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal
jährlich jedenfalls anzubieten ist.
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
Netzbenutzer
§ 45. (1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe
anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstücks V eine eigene
Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,
(2) Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,
1. Daten, Zählwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauchs
dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den
vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu
übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines
wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des
Konsumentenschutzes erforderlich ist,
2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur
Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber
einzuhalten,
3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die
hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes
betraut sind,
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne
an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden, und
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und
anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln
abzuschließen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
2. Abschnitt
Erzeuger
Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 46. (1) Zusätzlich zu den im § 45
festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
1. Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen
Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur
Verfügung zu stellen,
2. zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei
Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die
Datenübertragung,
3. zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen
Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen,
4. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des
Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der
Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der
Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen)
zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der
Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die
Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
5. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23
Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der
Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der
Erzeugung und somit die Veränderung der Verfügbarkeit von
Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4
vertraglich sichergestellt werden konnte,
6. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den
Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem
Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, und
7. auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten
Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der
tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und
zu erbringen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
1. die Kosten für die Primärregelung zu
übernehmen,
2. soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind,
diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall,
dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben
ist,
3. die Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem
Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen,
und
4. die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung
stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den
Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.
(5) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(6) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(5) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(6) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
3. Abschnitt
KWK-Anlagen
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 46a. (1) Die Behörde kann durch Verordnung
Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und
Wärme zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ElWOG 2010
festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten,
aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu
bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse
stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen
Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der
Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten
KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ElWOG
2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 46b. (1) Die Behörde hat auf Grundlage der
harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte (§ 46a) auf Antrag des
Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise
für Strom aus hocheffizienter KWK ausgestellt werden dürfen. Die
erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter
Erteilung von Auflagen und/oder befristet auszusprechen, soweit dies zur
Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die
Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung
nicht mehr vorliegen.
(2) Hat die Behörde keine Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46a Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
(3) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu erfassen:
(2) Hat die Behörde keine Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46a Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
(3) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu erfassen:
1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß
Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG
der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter
Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.
Nr. L 338 vom 17. 12. 2008, S 55 ff.;
2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Primärenergieträger;
5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV
ElWOG 2010 auf der Grundlage der in § 46a Abs. 2 genannten, von
der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten
Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
9. genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der
Förderregelung;
10. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden
Staates und
11. das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.
(4) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Netzbetreiber der Behörde jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die von ihm nach Abs. 1 ausgestellten Herkunftsnachweise zu übermitteln.
(5) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf die Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, mit der Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise einen fachlich geeigneten Dritten, sofern ihm vom Betreiber der Herkunftsregisterdatenbank die Berechtigung zur Eingabe der Herkunftsnachweise erteilt wurde, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind dem Netzbetreiber gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 anzuerkennen. Betreiber von benannten KWK- Anlagen haben dem Netzbetreiber sowie einem vom Netzbetreiber zur Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragten Dritten sämtliche Informationen und Unterlagen, die für Erfassung der Herkunftsnachweise benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Zur Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragte Dritte sind verpflichtet, sämtliche Informationen geheim zu halten und Unterlagen nicht weiterzugeben, es sei denn, der Betreiber der benannten KWK- Anlage hat dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt überdies nicht, sofern und soweit hierzu eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder der Betreiber der Herkunftsnachweisedatenbank die Informationen zum Zweck der Überprüfung der Herkunftsnachweise benötigt.
(4) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Netzbetreiber der Behörde jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die von ihm nach Abs. 1 ausgestellten Herkunftsnachweise zu übermitteln.
(5) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf die Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, mit der Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise einen fachlich geeigneten Dritten, sofern ihm vom Betreiber der Herkunftsregisterdatenbank die Berechtigung zur Eingabe der Herkunftsnachweise erteilt wurde, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind dem Netzbetreiber gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 anzuerkennen. Betreiber von benannten KWK- Anlagen haben dem Netzbetreiber sowie einem vom Netzbetreiber zur Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragten Dritten sämtliche Informationen und Unterlagen, die für Erfassung der Herkunftsnachweise benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Zur Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragte Dritte sind verpflichtet, sämtliche Informationen geheim zu halten und Unterlagen nicht weiterzugeben, es sei denn, der Betreiber der benannten KWK- Anlage hat dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt überdies nicht, sofern und soweit hierzu eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder der Betreiber der Herkunftsnachweisedatenbank die Informationen zum Zweck der Überprüfung der Herkunftsnachweise benötigt.
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 46c. (1) Herkunftsnachweise für Strom aus
hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat
oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes,
wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der
KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifel stellt die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) Im Zweifel stellt die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
V. Hauptstück
Bilanzgruppen
1. Abschnitt
Bildung der Bilanzgruppen
§ 47. Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone
gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt
durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
Wechsel der Bilanzgruppe
Zuweisung
§ 48. Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe,
den Stromhändler oder den Lieferanten, sind die Daten des
Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen
Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder dem neuen Lieferanten weiter zu
geben.
2. Abschnitt
Bilanzgruppenverantwortliche
Aufgaben und Allgemeine Bedingungen
§ 49. (1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben –
sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – folgende
Aufgaben:
1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen
Regelzonenführer,
2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die
Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der
Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,
3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für
technische Zwecke,
4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von
Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische
Zwecke,
5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator,
6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den
Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die
Bilanzgruppenmitglieder,
7. die Weiterverrechnung der Entgelte an die
Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
1. Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den
Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch
abzuschließen,
2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
3. entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen
festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem
Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu
melden,
5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne
einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,
6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die
Marktregeln einzuhalten,
7. Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den jeweils genehmigten
Allgemeinen Bedingungen mit Erzeugern, Kunden, Stromhändlern und
Lieferanten Verträge abzuschließen,
8. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu
minimieren.
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden
Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des
Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht
zugewiesen sind.
(6) Die Regulierungsbehörde hat bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(6) Die Regulierungsbehörde hat bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 50. (1) Die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person,
die eingetragener Unternehmer ist, oder eine eingetragene Personengesellschaft
ausüben, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen
Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen
Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln
sind.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(3) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(3) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
1. Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und
dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem
ElWOG 2010 und in Art. 9 des Energieliberalisierungsgesetzes festgelegten
Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller
Hinsicht, erforderlich sind;
2. ein aktueller Firmenbuchauszug;
3. ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen
vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des
§ 8 GewO 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des
§ 13 GewO 1994 vorliegen;
4. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein
Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein
Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter
fachlich geeignet ist;
5. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die
Ausübung seiner Tätigkeit über ein Haftungskapital von mindestens
50 000 Euro, zB in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden
Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs
der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren
Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden
Vereinbarung.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 51.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung einer Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 51.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung einer Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Widerruf und Erlöschen
§ 51. (1) Die Regulierungsbehörde kann die dem
Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
1. er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
Erteilung der Genehmigung aufnimmt, oder
2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht
ausübt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. der Genehmigungsbescheid gemäß § 50 auf
unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,
2. eine im § 50 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder
nicht mehr vorliegt oder
3. er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er
zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen
elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden
ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretung nicht
unverhältnismäßig ist.
(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(6) In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(6) In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 52. (1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung
erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder von einem von ihm
Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich,
durchzuführenden Ausschreibung. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden
bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen
Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
VI. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze
1. Abschnitt
Regelzonenführer
Regelzonenführer
§ 53. (1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines
gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. Die
beabsichtigte Zusammenfassung ist der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 42 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 42 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 54. (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber in der Lage ist,
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu
gewährleisten und
b) den Pflichten des Hauptstücks III nachzukommen und
2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession
zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem
Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages
gleichzustellen ist,
c) seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen
Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines
Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
2. sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene
Personengesellschaft handelt,
a) seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen
Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines
Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
b) für die Ausübung der Konzession einen
Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60)
bestellt hat.
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen,
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen,
1. wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch,
wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im
Ausland verwirklicht wurden;
2. wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von
Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches
Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, wenn über ihn
wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als
7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre
vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden;
3. ein Rechtsträger, über dessen Vermögen bereits einmal
ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der Antrag aber mangels eines
zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden;
4. eine natürliche Person, wenn ihr ein maßgebender Einfluss
auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer
juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die die Z 3
anzuwenden ist oder anzuwenden war.
5. ein anderer Rechtsträger als eine natürliche Person, wenn die
Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auf eine natürliche Person zutreffen,
der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte
zusteht.
(5) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) weiter ausgeübt werden.
(6) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(7) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt ist.
(5) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) weiter ausgeübt werden.
(6) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(7) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt ist.
Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 55. (1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz
mindestens 100 000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal
integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest
in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von
den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung
zusammenhängen.
(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss gewährleistet sein, dass
(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss gewährleistet sein, dass
1. die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen
Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten
Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für
den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und
-versorgung zuständig sind,
2. die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des
Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer
Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit
gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die
Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der
Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben
sind,
3. der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner
Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen,
technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den
Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und
gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung
dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten
Unternehmens entscheiden kann,
4. aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen
zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche
Maßnahmen eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses
Programms gewährleistet wird und welche Pflichten die Mitarbeiter im
Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,
5. dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten
Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der
Muttergesellschaft unabhängig sind.
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name (die Firma) des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf seine Verteilertätigkeit zu enthalten.
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name (die Firma) des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf seine Verteilertätigkeit zu enthalten.
Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 56. (1) Die Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde
schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 54 und § 55 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 54 und § 55 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Nachname der Person, ihr
Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der
Nachweis ihres Bestandes und bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug
aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf;
3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene
Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab
1:25 000;
4. Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten
der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder
geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere
Verteilung erwarten lassen;
5. falls § 55 zur Anwendung kommt, Unterlagen zum Nachweis der
Erfüllung der im § 55 aufgezählten
Voraussetzungen;
6. falls § 55 zur Anwendung kommt, ein Gleichbehandlungsprogramm,
aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden
Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch
die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms
gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche
Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles
haben.
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 54 und 55 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 54 und 55 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
1. dem Konzessionswerber und
2. jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession
für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,
Parteistellung zu.
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
Parteistellung zu.
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. die Wirtschaftskammer Wien,
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
und
3. die Wiener Landeslandwirtschaftskammer
zu hören.
zu hören.
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 57. (1) Über den Antrag auf Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu
entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicher zu stellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
(5) Für die Änderung des Konzessionsbescheides gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicher zu stellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
(5) Für die Änderung des Konzessionsbescheides gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
Ausübung
§ 58. (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
Geschäftsführer
§ 59. (1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann
für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
einen Geschäftsführer bestellen, welcher der Behörde
gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber
festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der
Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als
er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es
bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
1. die gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und –
falls zutreffend – sinngemäß die § 55 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt,
2. sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche
Anordnungsbefugnis besitzt,
3. seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich
zugestimmt hat und
4. im Falle einer juristischen Person (§ 54 Abs. 3
Z 2) außerdem
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört
oder
b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach
arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit
im Betrieb beschäftigt ist,
5. im Falle einer eingetragenen Personengesellschaft persönlich
haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur
Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
§ 54 Abs. 6 gilt
sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser eingetragenen Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten eingetragenen Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter (§ 60) der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser eingetragenen Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten eingetragenen Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter (§ 60) der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Pächter
§ 60. (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung
der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine
natürliche Person ist, die gemäß § 54 Abs. 3
Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 54
Abs. 6 und 7 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine
juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder
seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und
ist ein Geschäftsführer (§ 59) zu bestellen. Eine
Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als
100 000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter auch die
Voraussetzungen des § 55 sinngemäß zu erfüllen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
Fortbetriebsrechte
§ 61. (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2. dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden
eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des
Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer
Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern
sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) für
Rechnung der Insolvenzmasse und
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder
Zwangspächter.
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht
1. nicht einer natürlichen Person zusteht, oder
2. zwar einer natürlichen Person zusteht, welche die Voraussetzungen
gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und die besonderen
Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2
nicht nachweisen kann oder
3. einer natürlichen Person zusteht, der eine Nachsicht
(§ 54 Abs. 6) nicht erteilt wurde,
so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) zu bestellen. § 54 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) zu bestellen. § 54 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
Ausübung des Fortbetriebsrechtes
§ 62. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft
hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich
anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch
Einantwortung,
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch
den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall
Beschenkten,
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine
Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,
5. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die
Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des
Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes
ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen
übergeht.
Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie der Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie der Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
VII. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 63. (1) Kommt der Betreiber eines
Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei
Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die
Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Endigung der Konzession
§ 64. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche
Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des
Fortbetriebsrechtes,
2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der
eingetragenen Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts
anderes ergibt,
3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von
Fortbetriebsrechten gemäß § 62 Abs. 1 Z 1
bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
4. durch Entzug der Konzession oder
5. durch Untersagung gemäß § 66 Abs. 2.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß § 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 54 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation. Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(7) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß § 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 54 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation. Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(7) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
Entziehung der Konzession
§ 65. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 57
Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,
2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 54
Abs. 3 oder § 55 nicht mehr vorliegen oder
3. der Konzessionsinhaber oder Geschäftsführer mindestens drei
Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden
ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die
Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht
unverhältnismäßig ist.
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
§ 66. (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
VIII. Hauptstück
Allgemeine Bedingungen, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bedingungen
Verfahren zur Genehmigung
§ 67. (1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landeslandwirtschaftskammer sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die zuständige Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 33 und 49 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 5 – die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
Veröffentlichung
§ 68. Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife im Internet zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gelten.
2. Abschnitt
(Energieeffizienz)
Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
§ 68a. (1) Verteilernetzbetreiber und Versorger
müssen auf Ersuchen der Behörde höchstens einmal pro Jahr
aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bereitstellen, um
Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen sowie
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern
und überwachen zu können. Sie können vergangenheitsbezogene
Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der
Endverbraucher und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und
Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von
Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten
Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren
ist. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen.
(2) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen alle Maßnahmen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.
(2) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen alle Maßnahmen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.
3. Abschnitt
Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgabe, Strafbestimmungen
Behörde
§ 69. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Auskunftspflicht
§ 70. (1) Die Behörde kann von den
Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung
der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die
Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb
der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der
Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu
gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der
Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die jeweils Verpflichteten haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(5) Weigert sich ein Meldepflichtiger Auskünfte zu erteilen oder Daten zu melden, hat die Regulierungsbehörde die begehrte Auskunft oder die Meldung der Daten mit Bescheid aufzutragen.
(2) Die jeweils Verpflichteten haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(5) Weigert sich ein Meldepflichtiger Auskünfte zu erteilen oder Daten zu melden, hat die Regulierungsbehörde die begehrte Auskunft oder die Meldung der Daten mit Bescheid aufzutragen.
Überwachungsaufgaben
§ 70a. (1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den
Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere
folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
1. die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
2. den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
3. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen,
4. etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
5. die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
6. die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit laufend zu beobachten.
(2) Folgende Daten sind der Behörde zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und der Regulierungsbehörde ausschließlich für statistische Zwecke bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:
1. von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;
2. von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
3. von Versorgern: getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden: verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;
4. von Erzeugern: geplante Investitionen in den Kraftwerkspark; Umfang der verfügbaren Kraftwerksleistung und Darstellung welche Maßnahmen bei Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden; Darstellung betreffend die Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die verfügbare Kraftwerksleistung jederzeit den Leistungsbedarf der Endkunden, die mit Sperrkabeln versorgt werden, gedeckt werden kann.
(3) Der Behörde sind zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben vom Netzbetreiber bis spätestens 30. Juni des Jahres folgende Daten zu übermitteln:
Investitionstätigkeit, Netzausbauplanung und Darstellung, dass die Investitionstätigkeit den zu erwartenden Bedarf deckt; Vorlage eines Sperrkabelkonzeptes oder vergleichbarer Konzepte sowie Darstellung welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen und Versorgungsunterbrechungen vorgesehen sind bzw. erfolgen.
(4) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 sowie zu den nach Abs. 3 zu übermittelnden Daten erlassen.
(5) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob ein Netzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(6) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
1. die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
2. den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
3. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen,
4. etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
5. die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
6. die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit laufend zu beobachten.
(2) Folgende Daten sind der Behörde zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und der Regulierungsbehörde ausschließlich für statistische Zwecke bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:
1. von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;
2. von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
3. von Versorgern: getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden: verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;
4. von Erzeugern: geplante Investitionen in den Kraftwerkspark; Umfang der verfügbaren Kraftwerksleistung und Darstellung welche Maßnahmen bei Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden; Darstellung betreffend die Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die verfügbare Kraftwerksleistung jederzeit den Leistungsbedarf der Endkunden, die mit Sperrkabeln versorgt werden, gedeckt werden kann.
(3) Der Behörde sind zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben vom Netzbetreiber bis spätestens 30. Juni des Jahres folgende Daten zu übermitteln:
Investitionstätigkeit, Netzausbauplanung und Darstellung, dass die Investitionstätigkeit den zu erwartenden Bedarf deckt; Vorlage eines Sperrkabelkonzeptes oder vergleichbarer Konzepte sowie Darstellung welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen und Versorgungsunterbrechungen vorgesehen sind bzw. erfolgen.
(4) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 sowie zu den nach Abs. 3 zu übermittelnden Daten erlassen.
(5) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob ein Netzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(6) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 71. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an diesen Verfahren,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit
diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen
des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie die
Mitgliedern des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
5. den für das Elektrizitätswesen zuständigen
Bundesminister
6. die Regulierungsbehörden.
Strafbestimmungen
§ 72. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts
anderes ergibt, wer
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige
Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder
betreibt,
2. als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt
(§ 26 Abs. 2) oder ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12
Abs. 6) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,
3. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13
Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb
– betreibt,
4. den Bestimmungen der §§ 16, 18, 20 Abs. 1, 21
Abs. 1, oder 28 Abs. 12 zuwider handelt,
5. die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen
Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht
rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt
(§ 22 Abs. 7),
6. entgegen § 28 Abs. 1 nicht alle notwendigen
Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren
Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen,
7. entgegen § 28 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht
Mitteilung macht oder entgegen § 28 Abs. 3 Mitteilungen an die
Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
8. entgegen § 28 Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung
schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der
Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen der Anlage
nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,
9. entgegen § 28 Abs. 5 und 7 keinen Sicherheitsbericht
erstellt, einen solchen entgegen § 28 Abs. 7 der Behörde
nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 28
Abs. 8 nicht überprüft und aktualisiert,
10. entgegen § 28 Abs. 9 keinen internen Notfallplan
erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert oder entgegen § 28
Abs. 10 zweckdienliche Informationen nicht austauscht,
11. entgegen § 28 Abs. 11 möglicherweise betroffene
Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr nicht über die Gefahren,
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren
Unfalls längstens alle fünf Jahre informiert, solche Informationen
nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder der
Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht,
12. den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen
gewährt (§ 30 Abs. 1), gegen die Bestimmung des
§ 32 Abs. 1 verstößt oder die Verweigerung des
Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32
Abs. 2),
13. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten
Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen
lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für
die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt
(§ 35),
14. den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 6, 7
oder 8, 36, 38, 41, 41a Abs. 1 oder 5, 42, 42a Abs. 1, 3 oder 4, 46b,
49, 53 Abs. 1, 2 oder 3 oder 55 Abs. 2 oder 4 nicht
entspricht,
15. der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40
Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39)
verletzt,
16. den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44a oder 46
Abs. 4 nicht entspricht,
17. die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung
gemäß § 50 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des
§ 42a ausübt,
18. die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer vom
Regelzonenführer oder von einem von diesem Beauftragten durchgeführten
Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des § 52
erfolgt,
19. ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt
(§ 54 Abs. 1),
20. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den
Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt
(§ 58 Abs. 1),
21. trotz der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 oder
Abs. 5, § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 3
bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder
Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne
die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59
Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter
(§ 60 Abs. 2) erhalten zu haben,
22. die Bestellung eines Pächters (§ 60 Abs. 2) oder
Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) nicht genehmigen
lässt oder das Ausscheiden des Pächters oder
Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die
Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
23. den in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind,
enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die
in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
24. den Pflichten gemäß § 68a nicht
nachkommt,
25. den Pflichten gemäß § 70 oder § 70a
nicht nachkommt,
26. den Pflichten gemäß § 75 nicht
nachkommt,
27. den Vorschriften gemäß § 77, § 78 oder
§ 78a nicht entspricht.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat oder deren Versuch (Abs. 4) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat oder deren Versuch (Abs. 4) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
IX. Hauptstück
Fonds, Landeselektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
§ 73. (1) Zur Förderung von Ökostromanlagen und
Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. aus Strafbeträgen gemäß § 72,
2. aus Zinsen der Fondsmittel,
3. aus Mitteln, die gemäß § 43 Ökostromgesetz 2012
dem Land Wien
4. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Effizienter Mitteleinsatz
2. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen
3. Wirtschaftlichkeit des Projektes
4. Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
5. Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter
Förderungen
(6) Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, zu berichten.
(6) Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, zu berichten.
Aufgaben des
Landeselektrizitätsbeirates
§ 74. (1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in
§ 4 Abs. 2 des Ökostromgesetzes genannten
Zielwertes,
2. die Erörterung der Förderrichtlinien,
3. die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes in
elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Arbeiterkammer Wien,
der Landwirtschaftskammer Wien, und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
3. zwei Vertreter des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für
Wien und
4. zwei Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH. (4) Vorsitzender ist das für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit seiner Vertretung betrauen.
(5) Die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreter ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
4. zwei Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH. (4) Vorsitzender ist das für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit seiner Vertretung betrauen.
(5) Die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreter ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
Berichtspflicht
§ 75. (1) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen sowie eine Beurteilung des Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.
(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.
(3) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie jährlich
1. eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der
Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur
Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des
Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. 12. 2008, S 55 ff.
dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von
Strom und Wärme aus KWK,
2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für die
KWK eingesetzten Brennstoffe und
3. einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit
gemäß § 46b Abs. 3, der insbesondere jene
Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die
Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu
gewährleisten,
vorzulegen.
(4) Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(5) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.
vorzulegen.
(4) Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(5) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.
X. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Gemeinschaftsrecht
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Gemeinschaftsrecht
§ 76. (1) Durch dieses Gesetz werden die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Seveso II-Richtlinie umgesetzt.
(2) Durch die §§ 1, 2, 3, 31, 33, 38, 41, 42, 42b, 43a, 44a, 46, 52 und 53 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umgesetzt.
(3) Durch die §§ 1 und 2, §§ 46a bis 46c sowie § 75 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die KWK-Richtlinie umgesetzt.
(4) Durch die §§ 44, 50 und 54 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt.
(5) Durch § 42b wird die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen umgesetzt.
(6) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 4 und 42 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff. umgesetzt.
(7) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 9, 5 Abs. 3 Z 9 bis 11, 5 Abs. 4, 37, 38, 42, 43a, 55, 58, 70 und 72 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff. umgesetzt.
(8) Durch die §§ 38 Abs. 1, 68a, 70 Abs. 1, 73 und 75 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff. umgesetzt.
Übergangsbestimmungen
§ 77. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer
Verteilernetzbetreiberkonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen
Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und
Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten
sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den
Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers
eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit
mit Bescheid festzustellen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 59 Abs. 1) verantwortlich ist. § 60 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 60 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen. § 59 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Auf bestehende Verträge über den Netzzugang sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Bestehende integrierte Verträge über den Netzzugang und die Versorgung bleiben jedenfalls hinsichtlich des Teiles über den Netzzugang aufrecht; auch auf diesen Teil sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.
(6) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 15 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreter des Landeselektrizitätsbeirates gelten als bestellt.
§ 78. (1) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 57 sind, haben der Behörde bis spätestens 1. Jänner 2006 ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung des § 54 bis 57 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören, wenn die Anzahl der bestehenden Zählpunkte 100 000 nicht übersteigt.
(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 65 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.
(4) Unbeschadet der in § 77 Abs. 1 enthaltenen Regelung müssen Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 55 müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen sein.
(5) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat nach § 42a Abs. 1 eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben soll. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Monaten für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42a Abs. 1 noch nicht abgelaufen, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator oder die benannte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige nach § 42a Abs. 1 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 42a Abs. 1 erlassen, so darf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator oder die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 59 Abs. 1) verantwortlich ist. § 60 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 60 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen. § 59 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Auf bestehende Verträge über den Netzzugang sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Bestehende integrierte Verträge über den Netzzugang und die Versorgung bleiben jedenfalls hinsichtlich des Teiles über den Netzzugang aufrecht; auch auf diesen Teil sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.
(6) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 15 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreter des Landeselektrizitätsbeirates gelten als bestellt.
§ 78. (1) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 57 sind, haben der Behörde bis spätestens 1. Jänner 2006 ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung des § 54 bis 57 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören, wenn die Anzahl der bestehenden Zählpunkte 100 000 nicht übersteigt.
(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 65 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.
(4) Unbeschadet der in § 77 Abs. 1 enthaltenen Regelung müssen Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 55 müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen sein.
(5) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat nach § 42a Abs. 1 eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben soll. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Monaten für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42a Abs. 1 noch nicht abgelaufen, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator oder die benannte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige nach § 42a Abs. 1 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 42a Abs. 1 erlassen, so darf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator oder die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.
Nr. 44/2012
§ 78a. (1) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an
deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet,
binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 der Behörde
jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in
ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die
eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten
Unternehmens ausgeschlossen ist.
(2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (§ 38 Abs. 4 und 5) oder nachzuweisen, dass der bereits bekannt gegebene Gleichbehandlungsbeauftragte die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 rechtmäßig veröffentlicht wurden, sind binnen einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Novelle an die Bestimmungen dieser Novelle anzupassen und der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 fortzuführen und abzuschließen.
(5) KWK-Anlagen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 gemäß § 46b mit Bescheid benannt worden sind, gelten weiterhin als benannt.
(6) Netzbetreiber haben ihrer Verpflichtung nach § 70a Abs. 3 erstmals im Jahr 2013 nachzukommen.
(2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (§ 38 Abs. 4 und 5) oder nachzuweisen, dass der bereits bekannt gegebene Gleichbehandlungsbeauftragte die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 rechtmäßig veröffentlicht wurden, sind binnen einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Novelle an die Bestimmungen dieser Novelle anzupassen und der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 fortzuführen und abzuschließen.
(5) KWK-Anlagen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 gemäß § 46b mit Bescheid benannt worden sind, gelten weiterhin als benannt.
(6) Netzbetreiber haben ihrer Verpflichtung nach § 70a Abs. 3 erstmals im Jahr 2013 nachzukommen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 79. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlussbestimmungen
§ 80. (1) Das Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 72/2001 außer
Kraft.
(2) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
(2) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
Anhang 1
Namentlich aufgeführte Stoffe
Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff/eine in Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
---|---|---|
Gefährliche Stoffe
|
Mengenschwellen (t) für die
Anwendung von |
|
Artikel 6 und 7
|
Artikel 9
|
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 1)
|
5 000
|
10 000
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 2)
|
1 250
|
5 000
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 3)
|
350
|
2 500
|
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 4)
|
10
|
50
|
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 5)
|
5 000
|
10 000
|
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 6)
|
1 250
|
5 000
|
Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze
|
1
|
2
|
Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze
|
|
0,1
|
Brom
|
20
|
100
|
Chlor
|
10
|
25
|
Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid Dinickeltrioxid) |
|
1
|
Ethylenimin
|
10
|
20
|
Fluor
|
10
|
20
|
Formaldehyd (Konzentration ≥ 90%)
|
5
|
50
|
Wasserstoff
|
5
|
50
|
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
|
25
|
250
|
Bleialkyle
|
5
|
50
|
Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich LPG) und
Erdgas
|
50
|
200
|
Acetylen
|
5
|
50
|
Ethylenoxid
|
5
|
50
|
Propylenoxid
|
5
|
50
|
Methanol
|
500
|
5 000
|
4,4'-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine
Salze,
pulverförmig |
|
0,01
|
Methylisocyanat
|
|
0,15
|
Sauerstoff
|
200
|
2 000
|
Toluylendiisocyanat
|
10
|
100
|
Karbonyldichlorid (Phosgen)
|
0,3
|
0,75
|
Arsentrihydrid (Arsin)
|
0,2
|
1
|
Phosphortrihydrid (Phosphin)
|
0,2
|
1
|
Schwefeldichlorid
|
1
|
1
|
Schwefeltrioxid
|
15
|
75
|
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet |
|
0,001
|
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
---|---|---|
Gefährliche Stoffe
|
Mengenschwellen (t) für die
Anwendung von |
|
Artikel 6 und 7
|
Artikel 9
|
|
|
|
|
Folgende KREBSERZEUGENDE STOFFE bei einer
|
|
|
Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:
|
|
|
4Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid,
|
|
|
Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
|
|
|
Chlormethylmethylether,
|
|
|
1,2Dibromethan, Diethylsulphat, Dimethylsulphat,
|
|
|
Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2Dibrom3chlorpropan,
|
|
|
1,2Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin,
|
|
|
Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2Naphthylamin
|
|
|
und/oder seine Salze, 4Nitrodiphenyl und
|
|
|
1,3Propansulton
|
0,5
|
2
|
Erdölerzeugnisse:
|
|
|
a) Ottokraftstoffe und Naphta,
|
|
|
b) Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe),
|
|
|
c) Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes
|
|
|
Heizöl und Gasölmischströme)
|
2 500
|
25 000
|
ANMERKUNGEN
1. Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu
einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- gewichtsmäßig zwischen 15,75% (1) und 24,5% (2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen,
- gewichtsmäßig höchstens 15,75% (3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt, und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
2. Ammoniumnitrat (1 250/5 000):
Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/ oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% (4) ist und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.
3. Ammoniumnitrat (350/2 500): technische
Qualität
Dies gilt
Dies gilt
- für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
- gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
- für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
4. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material
(„Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht
bestehen.
Dies gilt für
Dies gilt für
- zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 2 und 3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 2 und 3 nicht mehr erfüllen, 1996L0082 – DE – 31.12.2003 – 002.001 – 22
(1) Ein von Ammoniumnitrat
abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75%
entspricht 45% Ammoniumnitrat.
(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 24,5%
entspricht 70% Ammoniumnitrat.
(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 15,75%
entspricht 45% Ammoniumnitrat.
(4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 28%
entspricht 80% Ammoniumnitrat.
- Düngemittel gemäß der Anmerkung 1 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 2, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.
5. Kaliumnitrat (5 000/10 000): Mehrnährstoffdünger
auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter
Form.
6. Kaliumnitrat (1 250/5 000):
Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in
kristalliner Form.
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
International Toxic Equivalent Factors (ITEF) for the congeners of concern (NATO/CCMS)
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
International Toxic Equivalent Factors (ITEF) for the congeners of concern (NATO/CCMS)
2,3,7,8-TCDD
|
1
|
2,3,7,8-TCDF
|
0,1
|
1,2,3,7,8-PeDD
|
0,5
|
2,3,4,7,8-PeCDF
|
0,5
|
|
1,2,3,7,8-PeCDF
|
0,05
|
|
1,2,3,4,7,8-HxCDD
1,2,3,6,7,8-HxCDD 1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1
|
1,2,3,4,7,8-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
|
0,1
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
|
0,01
|
||
|
|
|
|
OCDD
|
0,001
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
|
0,01
|
|
|||
|
OCDF
|
0,001
|
|
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, HP = hepta, O = octa)
|
|
|
TEIL 2
Kategorien von nicht namentlich in Teil 1 aufgeführten Stoffen und Zubereitungen
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
Gefährliche Stoffe und Einstufung
|
Mengenschwellen (t) des gefährlichen Stoffs im Sinne
von Artikel 3 Absatz 4 für die Anwendung von
|
|
Artikel 6 und 7
|
Artikel 9
|
|
1. SEHR GIFTIG
|
5
|
20
|
2. GIFTIG
|
50
|
200
|
3. OXYDIEREND
|
50
|
200
|
4. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2)
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) |
50
|
200
|
5. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2)
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt) |
10
|
50
|
6. ENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung
3 Buchstabe a) gegebene Definition fällt)
|
5 000
|
50 000
|
7 a. LEICHTENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die
in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 1 gegebene Definition fällt)
|
50
|
200
|
7 b. LEICHTENTZÜNDLICHE Flüssigkeiten (wenn der Stoff/die
Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 2 gegebene Definition
fällt)
|
5 000
|
50 000
|
8. HOCHENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in
Anmerkung 3 Buchstabe c) gegebene Definition fällt)
|
10
|
50
|
9. UMWELTGEFÄHRLICH Gefahrenhinweise:
i) R 50: „Sehr giftig für Wasserorganismen“
(einschließlich R 50/53)
|
100
|
200
|
ii) R 51/53: „Giftig für Wasserorganismen; kann in
Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben“
|
200
|
500
|
10. JEDE EINSTUFUNG, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit
Gefahrenhinweis:
i) R14: „Reagiert heftig mit Wasser“ (einschließlich
R14/15)
|
100
|
500
|
ii) R29: „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige
Gase“
|
50
|
200
|
ANMERKUNGEN
1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt
gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den
technischen Fortschritt:
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe1,
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen2
1
ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 807/ 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
2
ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG
der Kommission (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).
Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich
gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (zB
Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein
können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich
ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften
besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die
vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden
Richtlinie Anwendung.
Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer
Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils
niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten
Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der
jeweiligen Einstufung entspricht.
Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste
der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der
Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und
hält die Liste auf dem neuesten Stand.
2. „Explosionsgefährlich“ bezeichnet
- einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
- einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3) oder
- einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) — in der jeweils geltenden Fassung — in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der Straße1.
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1: „Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).“
Unterklasse 1.2: „Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.“
Unterklasse 1.3: „Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:
a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht
oder
b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder
Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen
entstehen.“
Unterklasse 1.4: „Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge.“
Unterklasse 1.5: „Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.“
1 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45).
Unterklasse 1.6: „Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.“
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
Unterklasse 1.4: „Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge.“
Unterklasse 1.5: „Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.“
1 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45).
Unterklasse 1.6: „Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.“
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
3. „Entzündlich“,
„leichtentzündlich“ und „hochentzündlich“ (in
den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet
a) entzündliche Flüssigkeiten:
Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 ºC
und höchstens 55 ºC haben (Gefahrenhinweis R 10) und die
Verbrennung unterhalten;
b) leichtentzündliche Flüssigkeiten:
1. – Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei
Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer
fangen können (Gefahrenhinweis R 17),
– Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 ºC
haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei
bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur,
das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann;
2. – Stoffe und Zubereitungen, die einen
Flammpunkt unter 21 ºC haben und nicht hochentzündlich sind
(Gefahrenhinweis R 11 zweiter Gedankenstrich);
c) hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten:
1. flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0
ºC haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines
Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 ºC beträgt
(Gefahrenhinweis R 12 erster Gedankenstrich),
und
2. Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur
entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich) und die sich
in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden,
und
3. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und
Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts
gehalten werden.
4. Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder keine
Einzelzubereitung in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen
Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob
der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt,
folgende Additionsregel angewendet.
Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe
q1/QU1 + q2/QU2 +
q3/QU3 + q4/QU4 +
q5/QU5 +... größer oder gleich 1 ist, dabei ist
qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher
Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2
dieses Anhangs fällt (fallen),
und QUx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene
relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Richtlinie ist — mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13
— anzuwenden, wenn die Summe
q1/QL1 + q2/QL2 +
q3/QL3 + q4/QL4 +
q5/QL5 +... größer oder gleich 1 ist,
dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder
gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter
Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),
und QLx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene
relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit,
Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt.
Sie ist daher dreimal anzuwenden:
a) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1
aufgeführt und als giftig oder sehr giftig eingestuft sind, zu den Stoffen
und Zubereitungen, die in die Kategorie 1 oder 2 fallen;
b) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1
aufgeführt und als oxydierend, explosionsgefährlich, entzündlich,
leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind, zu den
Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 3, 4, 5, 6, 7a, 7b oder 8
fallen;
c) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1
aufgeführt und als umweltgefährlich (R 50 (einschließlich R
50/53) oder R 51/53) eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in
die Kategorie 9 Ziffer i) oder 9 Ziffer ii) fallen.
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn
eine der bei Buchstaben a), b) oder c) erhaltenen Summen größer oder
gleich 1 ist.
[1] CELEX-Nrn.:
32003L0054
und 32003L0105
[2] CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0008 und 320004L0038
[3] CELEX-Nrn.: 32005L0089 und 32006L0123
[4] CELEX-Nrn: 32009L0028, 32009L0072 und 32006L0032
Verantwortlich für diese Seite:[2] CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0008 und 320004L0038
[3] CELEX-Nrn.: 32005L0089 und 32006L0123
[4] CELEX-Nrn: 32009L0028, 32009L0072 und 32006L0032
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