ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.10.1996
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LGBl
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10.12.2001
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LGBl
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Auf Grund des § 42 des Gesetzes über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/1996) wird verordnet:
§ 1. Der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe beträgt je Stellplatz 8 720,74 Euro.
§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 9/1975, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1994, außer Kraft. Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
a) dieser Verordnung LGBl. für Wien Nr. 56/1996 anhängigen
Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der
Einheitssatz je Stellplatz 5 813,83 Euro,
b) der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 30/1994 anhängigen
Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der
Einheitssatz je Stellplatz 3 633,64 Euro.
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