ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.05.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 22. November 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

Artikel 2
Begriffsbestimmung

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/
2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.

2. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

Artikel 3
Einrichtung

(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:
1. Vereinszweck;
2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen hiezu;
3. Mitgliedschaft und Beendigung derselben;
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu;
6. Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte;
7. Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu;
8. Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

Artikel 4
Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:
1. die Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen;
2. die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;
3. die Erstattung von technischen Gutachten;
4. die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;
5. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;
6. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;
7. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;
8. die Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten;
9. die Erfüllung der Aufgabe als Produktinformationsstelle für das Bauwesen.

Artikel 5
Organisation

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls:
1. Generalversammlung;
2. Vorstand;
3. Kontrollorgane;
4. Schiedsausschuss;
5. Geschäftsführung.
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
1. institutseigenes Personal,
2. personelle Ressourcen der Vertragsparteien sowie
3. externe Sachverständige
heranziehen.

Artikel 6
Finanzierung

(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.

Artikel 7
Gebarungskontrolle

(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Artikel 8
Auflösung

Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.

3. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle

Artikel 9
Technische Bewertungsstelle

Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Artikel 10
Produktinformationsstellen für das Bauwesen

Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Artikel 11
Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Artikel 12
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.

Artikel 13
Baustoffliste ÖA

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) Weiters können festgelegt werden:
1. Verwendungszweck;
2. Klassen und Stufen;
3. Geltungsdauer der Produktregistrierung (Art. 14);
4. Maßnahmen nach Abs. 4.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

Artikel 14
Produktregistrierung

(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet.
(4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.

Artikel 15
Verfahren der Registrierung

(1) Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig.

Artikel 16
Registrierungsstellen und registerführende Stelle

(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind
1. bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder
2. sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Artikel 17
Einbauzeichen ÜA

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.

5. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Artikel 18
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

Artikel 19
Baustoffliste ÖE

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
3. die zu erfüllende Leistung des Bauproduktes nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien;
4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;
5. das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

6. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

Artikel 20
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.

7. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

Artikel 21
Bautechnische Zulassung

(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:
1. das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;
4. Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;
5. sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:
1. eine technischen Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;
2. Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;
3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Art. 18 und 19), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

Artikel 22
Zulassungsstelle

(1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Artikel 23
Gegenseitige Anerkennung

Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.

8. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

Artikel 24
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

9. Abschnitt
Verfahren, Sanktionen

Artikel 25
Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Artikel 26
Durchsetzung

Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 27
In-Kraft-Treten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 28
Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über
1. die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie) (Richtlinie des Rates der EG vom 21. Dezember 1988-89/106/EWG), Burgenland LGBl. Nr. 52/1993, Kärnten LGBl. Nr. 56/1993, Niederösterreich LGBl. 8207-0, Oberösterreich LGBl. Nr. 52/1993, Salzburg LGBl. Nr. 112/1993, Steiermark LGBl. Nr. 53/1993, Tirol LGBl. Nr. 37/1993, Vorarlberg LGBl. Nr. 28/1993, Wien LGBl. Nr. 24/1993, und
2. die Regelungen der Verwendbarkeit von Bauprodukten, Burgenland LGBl. Nr. 51/1999, Kärnten LGBl. Nr. 45/1999, Niederösterreich LGBl. 0816-0, Oberösterreich LGBl. Nr. 62/1999, Salzburg LGBl. Nr. 87/1999, Steiermark LGBl. Nr. 80/1999, Tirol LGBl. Nr. 102/1998, Vorarlberg LGBl. Nr. 41/1999, Wien LGBl. Nr. 32/1999
außer Kraft.
(2) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der diese Vereinbarung umsetzenden landesrechtlichen Bestimmungen bereits erteilten österreichischen technischen Zulassungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsfrist aufrecht bleiben.

Artikel 29
Kündigung

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.

Artikel 30
Ausfertigung, Mitteilung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Artikel 31
Anpassung und gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.



Anhang
zu Artikel 17 Absatz 3

I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach Artikel 17 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,
b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:
1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.
b005010000.jpg
2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
b005010001.jpg

III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 17 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

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