Wiener Landesgesetzblatt: Rechtliche Grundlagen
Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.
Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung
- der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
- der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
- der Verordnungen der Landesregierung,
- der Verordnungen des Landeshauptmannes,
- der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG,
- der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG,
- der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG),
- der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5 B-VG),
- der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG),
- der Geschäftsordnung des Landtages,
- sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien gesetzlich angeordnet ist.
Zu einem Landesgesetz ist der Beschluss des Landtages, die Beurkundung durch den Landeshauptmann, die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor und die Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich (§116 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung).
Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind gemäß §116 Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung seit der Novelle LGBl für Wien Nummer 31/1996 ausdrücklich als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") zu bezeichnen.
Alle Verlautbarungen im Landesgesetzblatt erfolgen unter fortlaufenden, mit Ende eines jeden Jahres abzuschließenden Zahlen.
Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblattes für Wien und Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages und dergleichen) werden durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien berichtigt.
Alle im Landesgesetzblatt für Wien enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt für Wien ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird. Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Landesgesetzblatt anzugeben.
Die Darstellung der konsolidierten Fassungen landesrechtlicher Vorschriften und des Inhaltes des Landesgesetzblattes im Internet enthält im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Landesgesetzblatt keine authentischen Daten.
Presse- und Informationsdienst (Magistratsabteilung 53)
Kontaktformular
