Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 9. September 201336. Stück
36. Gesetz: Risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung

36.
Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Gemeinde Wien hat in ihrer Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement folgende Mindeststandards als Grundsätze einzuhalten:
1. Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko. Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft) und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen;
2. Grundsatz einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe;
3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen, insbesondere Berichterstattung an die Kontrollgruppe gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung;
5. Die Grundsätze der Z 1 bis 4 sind auch einzuhalten, wenn die Gemeinde Wien ihre Finanzgeschäfte teilweise oder zur Gänze an Dritte auslagert.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind Mindestanforderungen für die Umsetzung der in Abs. 1 aufgezählten Grundsätze festzulegen.

§ 2. Soweit die Regelung der Organisation von Rechtsträgern in die Zuständigkeit des Landes Wien zur Gesetzgebung fällt, sind die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Mindeststandards auch von Rechtsträgern der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sinngemäß anzuwenden. Die betroffenen Rechtsträger sind von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

§ 3. (1) Rechtsträger gemäß § 2 im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, haben der Gemeinde Wien einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(2) Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) haben einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand unmittelbar der Kontrollgruppe gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Termine der Berichte gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere auch darüber, ob und inwieweit diese Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 4. (1) Dieses Landesgesetz ist, unbeschadet der Übergangsregelungen gemäß Abs. 2, auf alle nach dem In-Kraft-Treten gesetzten Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden. Bei Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes getroffen worden sind, gelten die für diese Maßnahmen bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter.
(2) Auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes können entgegen den Grundsätzen und Vorgaben in § 1 Z 1 bei Vertragsbeziehungen, die vor dem 1. Jänner 2013 eingegangen wurden,
1. mit diesen im direkten Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen bestehender Geschäfte vereinbart werden, und
2. weitere Vertragsbeziehungen für das Management des Portfolios, ohne das Nominale zum Stichtag 31. Dezember 2012 durch Zuführung von Mitteln zu erhöhen, vereinbart werden, insoweit die Finanzgeschäfte eines Rechtsträgers des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) im Rahmen eines Finanzmanagements an Dritte ausgelagert wurden,
wenn in beiden Fällen
a) der Rechtsträger bis 31. Dezember 2013 dem Österreichischen Koordinationskomitee eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der Verträge, die in Widerspruch zu den Grundsätzen gemäß § 1 stehen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 übermittelt, und
b) der Rechtsträger seine Vertragsbeziehungen gemäß dieser Strategie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 tatsächlich anpasst.
Die Strategie für einen stufenweisen Abbau kann einen späteren Endtermin als 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn dies auf Grund des Volumens oder der Art der betroffenen Vertragsbeziehungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.

§ 5. Für die Finanzgebarung von Wien als Land sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2013, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab seiner Kundmachung auch vor dessen Wirksamkeit erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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