Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008 Ausgegeben am 11. April 2008 23. Stück

23. Gesetz: Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002; Änderung



23.
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/2007, wird wie folgt geändert:

Dem § 10 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten, dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis 1. Jänner 2010 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.

Keine PEGI oder USK Kennzeichnungspflicht besteht für Computerspiele zu Informations-, Instruktions-oder Lehrzwecken, die als Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind und junge Menschen in ihrer Entwicklung nicht gefährden.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:
Häupl Theimer




Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien

Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3

Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.

LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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