Aufgaben des Dienstrechtssenates

Dem Dienstrechtssenat obliegt:

  • gemäß § 74a Abs. 1 DO 1994
    • die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind,
    • die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Disziplinarkommission,
    • die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt (Disziplinarverfahren) berufen ist und
  • gemäß § 39 Abs. 4 Z 5 und 6 und § 39a Abs. 4 W-PVG
    • die Entscheidung über Beschwerden des Zentralausschusses wegen behaupteter Verletzung bestimmter Mitwirkungsrechte der Personalvertretung
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