M58/004398/2011
Stand: 2. Jänner 2012
zu LG – 03189-2011/0001 eRecht



E n t w u r f


Gesetz mit dem das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren geändert wird



Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Straßenkanäle sind:
a) Mischwasserkanäle,
b) Teilmischwasserkanäle,
c) Schmutzwasserkanäle,
d) Regenwasserkanäle,
e) Teilregenwasserkanäle.
(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller Abwässer, das sind Schmutz- und Regen-wässer, bestimmt (Mischsystem). Die Teilmischwasserkanäle sind zur Ableitung von Schmutzwässern und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Die Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern einschließlich von Fäkalien und unschädlichen (§ 3) Abfallstoffen, die Regen-wasserkanäle nur zur Ableitung von Regenwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen Wässern (Trennsystem). Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle können jedoch in einem gemeinsamen Kanal-körper verlegt werden. Teilregenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Ableitung der Regenwässer von Ver-kehrsflächen. Teilregenwasserkanäle und Schmutzwasserkanäle können ebenfalls in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden (Teiltrennsystem).“

2. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „alle Abwässer (§ 1 Abs. 2)“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 entfällt der dritte Satz und wird im letzten Satz die Wortfolge „Schmutz- oder Regenwässer“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegen-stehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist ver-boten.“


Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.


Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:



M58/004398/2011
Stand: 2. Jänner 2012
zu LG – 03189-2011/0001 eRecht


Vorblatt

zum Entwurf eines Gesetzes mit dem das Gesetz über Kanalanlagen
und Einmündungsgebühren geändert wird


Ziele und wesentlicher Inhalt:
Nach den einschlägigen Regelungen werden Regenwässer derzeit größtenteils in das öffentliche Kanalnetz ein-geleitet. Anlagen mit großen Dach-, Parkflächen etc. (z.B. Supermärkte) nehmen das Kanalsystem unverhältnis-mäßig in Anspruch. Niederschlagswässer sind daher weitgehend vor Ort zu behandeln (versickern, zwischen-speichern etc.)

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
Finanzielle Auswirkungen:
Dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften werden durch das gegenständliche Gesetz keine Kosten ent-stehen.

Zu den dem Land Wien entstehenden Kosten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen verwiesen.

- Auswirkungen auf die Bezirke:
Für die Bezirke sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.

- Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:
Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Die Entlastung des Wiener Kanalsystems reduziert die Gefahren von Überflutungen und trägt zur Verbesserung des Mikroklimas durch höhere Luftfeuchtigkeit und verminderte Staubbildung bei.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der gegenständliche Regelungsbereich unterliegt keinen speziellen Vorschriften der Europäischen Union.
Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Grundsätze werden eingehalten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.



M58/004398/2011
Stand: 2. Jänner 2012
zu LG – 03189-2011/0001 eRecht


E r l ä u t e r u n g e n



zum Entwurf eines Gesetzes mit dem das Gesetz über Kanalanlagen und
Einmündungsgebühren geändert wird



I. Allgemeiner Teil


Im Regierungsübereinkommen vom November 2010 wurde zur besseren Bewältigung von mit dem Klimawandel zusammenhängenden Starkregenereignissen das Ziel der Entlastung der Regenwasserkanäle formuliert, da Stark-regenereignisse oft zu einer Überlastung des Kanalsystems führen.

Regenwässer sollten daher weitgehend im natürlichen Kreislauf belassen, vor Ort genutzt, versickert oder ge-speichert werden. Damit könnten die Gefahren von Überflutungen reduziert werden. Außerdem wird durch die Ver-sickerung der Regenwässer vor Ort das Mikroklima verbessert (höhere Luftfeuchtigkeit, verminderte Staubbildung) und das Grundwasser angereichert.

Nach den einschlägigen Regelungen werden Regenwässer derzeit größtenteils in das öffentliche Kanalnetz einge-leitet. Anlagen mit großen Dach- und Parkflächen etc. (z.B. Supermärkte) nehmen das Kanalsystem unver-hältnismäßig in Anspruch. Niederschlagswässer sind daher weitgehend vor Ort wieder dem natürlichen Wasser-kreislauf zuzuführen (zu versickern) oder (nach Zwischenspeicherung) zu verwerten.

Finanzielle Auswirkungen
Dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften werden durch das gegenständliche Gesetz keine Kosten ent-stehen.

Da der vorliegende Entwurf darauf abzielt, dass weniger Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal ge-
langen - vor allem dort, wo es zu Problemen im Kanalnetz kommen kann -, wird sich der enorme Verwaltungsauf-wand im Zusammenhang mit Überflutungen bei Starkregenereignissen für das Land Wien reduzieren, sobald diese Maßnahme Wirkung zeigt.

Für die Bezirke sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

II. Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 1 und 2):
Im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Entfall der Verpflichtung zur Einleitung von Regenwasser in die öffentliche Kanalisation ist es zweckmäßig für Gebiete, in denen ein Teilmischkanalsystem besteht, zusätzlich zu Mischwasserkanälen, Schmutzwasserkanälen und Regenwasserkanälen auch Teilmisch-wasserkanäle und Teilregenwasserkanäle zu definieren, um klare Entscheidungsgrundlagen für Anträge auf Zu-lässigkeit der Einleitung von Regenwasser zu schaffen.

Teilmischwasserkanäle: Weite Teile des Wiener Stadtgebietes werden im sogenannten Teilmischsystem entsorgt. Das bedeutet, dass in den öffentlichen Straßenkanal alle Schmutzwässer und jene Niederschlagswässer, die auf den Verkehrsflächen anfallen, eingeleitet werden. Die Kanäle in diesen Bereichen sind Teilmischwasserkanäle.

Teilregenwasserkanäle: In einigen Bereichen von Wien, die im Trennsystem entsorgt werden (Ableitung von
Regenwässern und Schmutzwässern in getrennten Kanälen), werden lediglich Niederschlagswässer, die auf den Verkehrsflächen anfallen, in Regenwasserkanälen abgeleitet. Dies gilt unter den beschriebenen Voraussetzungen auch dann, wenn nur ein Regenwasserkanal vorhanden ist.

Zu Art. I Z 2, 3 und 4 (§ 2 Abs. 1 und 3):
Gemäß § 2 Abs. 1 besteht bisher die Verpflichtung zur Einleitung aller Abwässer von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen in den öffentlichen Kanal. Dazu gehören auf Grund der Bestimmungen des § 1 auch Regenwässer.

Aus ökologischen Gründen und zur Entlastung des Kanalsystems ist die Versickerung oder Verwendung von
Niederschlagswasser vor Ort anzustreben. Für Neubauten und Verkehrsflächen soll daher die Verpflichtung zur Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Kanal entfallen.

Somit bleibt lediglich die Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal bestehen.



M58/004398/2011
Stand: 2. Jänner 2012
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG
zu LG – 03189-2011/0001 eRecht



E n t w u r f
G E L T E N D E F A S S U N G
Art. I Z 1:

§ 1.
§ 1.
(1) Die Straßenkanäle sind:
a) Mischwasserkanäle,
b) Teilmischwasserkanäle,
c) Schmutzwasserkanäle,
d) Regenwasserkanäle,
e) Teilregenwasserkanäle.
(1) Die Straßenkanäle sind:
a) Mischwasserkanäle,
b) Schmutzwasserkanäle,
c) Regenwasserkanäle.
(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller Abwässer, das sind Schmutz- und Regenwässer, bestimmt (Mischsystem). Die Teilmisch-wasserkanäle sind zur Ableitung von Schmutzwässern und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Die Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern einschließlich von Fäkalien und un-schädlichen (§ 3) Abfallstoffen, die Regenwasserkanäle nur zur Ableitung von Regenwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen Wässern (Trennsystem). Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle können jedoch in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden. Teilregenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Ableitung der Regenwässer von Verkehrsflächen. Teilregen-wasserkanäle und Schmutzwasserkanäle können ebenfalls in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden (Teiltrennsystem).
(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller Abwässer, das sind Schmutz- und Regenwässer, bestimmt (Mischsystem). Die Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern einschließlich von Fäkalien und un-schädlichen (§ 3) Abfallstoffen, die Regenwasserkanäle nur zur Ableitung von Re-genwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen Wässern (Trennsystem); Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle können jedoch in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden.
(3) ...
(3)...
Art. I Z 2 bis 4:

§ 2. (1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutzwässer zu beseitigen.
§ 2. (1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen alle Abwässer (§ 1 Abs. 2) unterhalb der Verkehrs-flächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Ist nur ein Schmutzwasserkanal vorhanden, so besteht die Verpflichtung zur Einmündung nur hinsichtlich der Schmutzwässer, ist nur ein Regenwasserkanal vorhanden, so besteht diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Regenwässer. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutz- oder Regenwässer zu beseitigen.
(2)...
(2)...
(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ab-leitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und über-wiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körper-lichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Anspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist verboten.
(3) Auf Antrag hat die Behörde eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Regenwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn hiedurch öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Personen, nicht geschädigt werden. Einem Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 ist stattzugeben, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicher-heit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn Vor-aussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist auch bei Ausspruch einer Ausnahme verboten.
(4)...
(4)...




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