Auflage von Projektunterlagen nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (MA 64)
Für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (wie Fotovoltaikanlagen, Wind- oder Wasserkraftwerke, Notstromaggregate) ist nach § 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) eine Genehmigung erforderlich.
Projektunterlagen
Nach § 7 WElWG 2005 sind für Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 15 kW sowie für Netzersatzanlagen und sonstige Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen und bekannt zu geben, dass Nachbarinnen und Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können.
Einwendungen können nur bis zu dem Datum, das in Klammer angeführt ist, erhoben werden.
Folgende Projektunterlagen liegen zur Einsicht auf:
- 10., Leebgasse 61 (bis 29. Mai 2012)
- 10., Roubiczekgasse 2, Haus 17 (bis 29. Mai 2012)
- 13., Melchartgasse 39 (bis 29. Mai 2012)
- 19., Kosselgasse 27 (bis 29. Mai 2012)
- 21., Roggegasse 12 (bis 29. Mai 2012)
- 19., Hohe Warte 38 (bis 6. Juni 2012)
- 22., Lange Allee 158, Parzelle 24 (bis 8. Juni 2012)
Augenscheinsverhandlung
Nach § 8 WElWG 2005 ist in den übrigen Verfahren aufgrund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Parteistellung sind durch Veröffentlichung auf Gemeinderecht Wien und durch Anschlag in den unmittelbar angrenzenden Häusern und in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, bekannt zu machen.
Folgende Verhandlungen wurden anberaumt:
21., Katharina-Scheiter-Gasse (am 25. Mai 2012)
Magistratsabteilung 64
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