Enteignungsverhandlungen nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (MA 64)

Bei Vorhaben im öffentlichen Interesse, wie etwa dem Ausbau der Eisenbahn (U-Bahn, Straßenbahn et cetera) besteht die Möglichkeit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung von Liegenschaften wie etwa der (teilweisen) Abtretung von Grundstücken oder der zwangsweisen Einräumung einer Servitut.

Das Verfahren in solchen Fällen ist im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz geregelt. Nach § 13 Absatz 2 dieses Gesetzes hat die Behörde unter anderem im Internet die von der Enteignung berührten Katastralgemeinden, Ort und Zeit einer möglichen Einsichtnahme sowie Ort und Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung bekanntzugeben.

Derzeit gibt es keine anberaumten Verhandlungen.

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