Pflegefreistellung

Die Dienstordnung (DO) in der derzeit gültigen Fassung von 1994 regelt Rechte und Pflichten der Beamten der Gemeinde Wien, die Vertragsbedienstetenordnung (VBO) die der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, also der nicht-pragmatisierten Angestellten.

§ 61 DO 1994 und analog dazu § 37 VBO 1995 regeln den Anspruch auf Pflegefreistellung. Einen solchen hat ein Beamter/Vertragsbediensteter nach Absatz 1 Z 1 "wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen". So weit so gut. Absatz 5 definiert den Begriff "naher Angehöriger" folgendermaßen: "Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt" (DO 1994 § 61 Abs. 5 bzw. VBO 1995 § 37 Abs. 5).

Die Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen hat im Herbst 1999 durchgesetzt, dass Bedienstete der Stadt Wien nun auch verbindlichen Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung zur nötigen Pflege ihrer gleichgeschlechtlichen PartnerInnen haben.

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