Energieversorgungssicherheitsgesetz

Die Liberalisierung im Energiesektor veränderte in den letzten Jahren die Energiewirtschaft in Österreich massiv. Auslöser waren mehrere EU-Richtlinien, die in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

Die wesentlichsten EU-Richtlinien waren die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003 und in deren Weiterführung die Beschleunigungsrichtlinie zur Vollendung des EU-Binnenmarkts, die Erdgasbinnenmarktrichtlinie und die Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie.

Darauf reagierte auch der nationale Gesetzgeber. Am 23. Mai 2006 hat der Nationalrat sechs Gesetzesnovellen verabschiedet. Diese behandeln neben den erforderlichen EU-Anpassungen auch Aspekte der Versorgungssicherheit und der Krisenvorsorge, aber auch konsumentenschutzrechtliche und wettbewerbspolitische Themen. Die sechs Gesetzesnovellen werden unter dem gemeinsamen Oberbegriff "Energieversorgungssicherheitsgesetz" zusammengefasst. Diese sind im Einzelnen:

  • ElWOG - Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
  • Gaswirtschaftsgesetz
  • Energielenkungsgesetz
  • Erdöl-, Bevorratungs- und Meldegesetz
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Energie-Regulierungsbehördengesetz

Änderungen für Energiekundinnen und -kunden

Das Energieversorgungssicherheitsgesetz sieht für die Endkundschaft im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Standards der technischen Sicherheit, der Zuverlässigkeit und der Qualität von Netzen wurden erstmalig festgelegt. Damit sollen Netzausfälle minimiert und die Betriebssicherheit erhöht werden.
  • Der Regelzonenführer, der für ein ausgeglichenes Angebots- und Nachfrageverhältnis im Netz zuständig ist, hat nun das Recht, den Betrieb von Kraftwerken anzuordnen oder einzustellen. Das tritt jedoch nur im Falle von Versorgungsengpässen ein. Die Kraftwerksbetreiber erhalten dafür einen vollständigen Kostenersatz. Im Osten Österreichs ist der Regelzonenführer die Verbundgesellschaft.
  • Investitionssicherheit im Netzausbau: Die Investitionskosten werden nun anerkannt, noch bevor investiert wird. Dadurch wird in die Netzerhaltung und den Netzausbau investiert. Dies erhöht die Versorgungssicherheit.
  • Im Erdgasbereich wurden Lenkungsmaßnahmen für den Fall von Verknappung oder einer Versorgungskrise festgesetzt.
  • Biokraftstoffe werden nun erstmalig in die Bevorratungspflicht miteinbezogen.
  • Aufgrund einer neuen Regelung wurde den Endverbraucherinnen und -verbrauchern nun das Recht auf Grundversorgung mit elektrischer Energie eingeräumt. Dadurch soll verhindert werden, dass sie von der Versorgung ausgeschlossen werden.
  • Bessere Kundinnen- und Kundeninformation: Rechnungen und Werbematerialien müssen Mindestinformationen enthalten
  • Regelungen für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle bei der E-Control wurden geschaffen, um Streitigkeiten zwischen Endkundschaft und Energieversorger zu klären.
  • Herkunftsnachweise für Strom aus KWK-Anlagen müssen vom Netzbetreiber ausgestellt werden. Voraussetzung dafür war die Schaffung einer einheitlichen Basis für die Beurteilung der fossilen KWK-Kraftwerke.
  • Bei begrenztem Netzzugang besteht Vorrang für umweltschonende Erzeugungskapazitäten. Dadurch kam es zu einer Gleichstellung von erneuerbaren Energieträgern und Strom aus KWK-Anlagen.
  • Strom- oder Gashändlerinnen und -händler können jetzt jederzeit auch ohne Ankündigung eine Preiserhöhung durchführen. Jene Kundinnen und Kunden, die der Erhöhung widersprechen, müssen drei Monate lang zum alten Preis versorgt werden. In dieser Zeit kann die Kundin oder der Kunde eine neue Versorgerin beziehungsweise einen neuen Versorger wählen und den Wechsel durchführen.
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