Sofortmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Bei Gefahr in Verzug müssen die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Regionalstellen - Soziale Arbeit mit Familien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen vor weiterer Gewalt, vorläufig ohne Gerichtsbeschluss und mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen.

Zur Klärung der aktuellen Problemsituation und möglicher weiterer Maßnahmen ist die vorübergehende Unterbringung des gefährdeten Kindes oder Jugendlichen in einem Krisenzentrum möglich.

Für die getroffene Maßnahme - bei Gefahr in Verzug meist die Herausnahme aus der Familie - muss unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, mit entsprechender Begründung ein Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht gestellt werden. Bei solchen schwerwiegenden akuten Eingriffen in die Privatsphäre einer Familie werden alle bekannt gewordenen Gefährdungsaspekte sorgfältig überprüft und abgewogen. Die Maßnahmensetzung wird auch gemeinsam mit anderen Fachkräften wie zum Beispiel Psychologinnen und Psychologen der Regionalstelle, durchdacht.

Zum Schutz vor Gewalt bei Gefahr in Verzug kann auch ein Betretungsverbot (Wegweisung) der gewalttätigen Person durch die Polizei erfolgen.

Weiterführende Informationen

Formen der Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

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