Hilfen zur Erziehung

Unterstützung der Erziehung

Diese Unterstützung wird dann eingesetzt, wenn eine Gefährdung von Kindern beziehungsweise Jugendlichen festgestellt wird. Mit den Obsorgeberechtigten wird über die Art der Hilfe und deren Durchführung eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die auch Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung beinhaltet. Die betroffenen Kinder werden in die Erstellung der Vereinbarung ihrem Alter entsprechend mit einbezogen. Wenn bei bestehender Gefährdung keine Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten zu Stande kommt, muss ein Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt werden. Das Gericht verfügt dann die Unterstützung der Erziehung, die zur Abwendung der Gefährdung notwendig ist. Bei straffälligen Minderjährigen kann die Regionalstelle vom Gericht ersucht werden, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob pflegschaftsbehördliche Maßnahmen in Form von Hilfen zur Erziehung notwendig sind.

Das betroffene Kind verbleibt in seiner Familie. Die Familienmitglieder arbeiten mit den betreuenden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern bei der Lösung der Problematik zusammen. Ziel der Unterstützung der Erziehung ist es, die Erziehung durch die Eltern und die Entwicklung des Kindes zu fördern beziehungsweise zu sichern.

Eine sehr intensive und eng mit der Familie arbeitende Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeit ist die mobile Arbeit mit Familien.

Unterbringung in sozialpädagogischen Einrichtungen oder bei Pflegeeltern

Wenn Angebote und Vereinbarungen zur Verbesserung der Familiensituation nicht ausreichend sind und das Kind oder der Jugendliche weiter gefährdet ist, können Kinder und Jugendliche in Wohngemeinschaften oder anderen sozialpädagogischen Einrichtungen sowie bei Pflegemamas und Pflegepapas aufgenommen werden. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter arbeiten weiterhin mit den Eltern beziehungsweise den Obsorgeberechtigten an Perspektiven für eine Rückkehr des Kindes in die Familie zusammen.

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