Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Betroffene gibt es viele. Trotzdem wird kaum ein anderes Thema so beharrlich verdrängt und verschwiegen. Mehr als drei Viertel aller berufstätigen Frauen sind gegen ihren Willen mit sexuellen Annäherungen am Arbeitsplatz konfrontiert.

Sexuelle Belästigung heißt, dass das beiderseitige Einverständnis nicht vorhanden ist oder sogar von einer Seite erzwungen wird. Diese Form der Belästigung stört den Arbeitsfrieden und den Erfolg des gesamten Unternehmens.

Beispiele für sexuelle Belästigung sind:

  • Verbale Zudringlichkeiten, zum Beispiel zweideutige Witze
  • Körperliche Zudringlichkeiten, zum Beispiel unerwünschte Berührungen
  • Handgreiflichkeiten
  • Eindeutige Anträge
  • Pin-up-Fotos als Bildschirmschoner oder Poster
  • Vorzeigen von Pornografie

Rat und Unterstützung

Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind erste Anlaufstelle und persönliche Ansprechpartnerinnen für Bedienstete der Stadt Wien, wenn sie sich am Arbeitsplatz sexuell belästigt beziehungsweise aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert fühlen.

Im Gegensatz dazu ist die Vertretung der Dienstgeberin verpflichtet, sexuelle Belästigung bei Bekanntwerden auf dem Dienstweg zu melden. Daraus ergeben sich disziplinäre Maßnahmen.

Die Gleichbehandlungsbeauftragten stehen Belästigten beratend und auf Wunsch begleitend zur Seite. Sie sind an ihre Verschwiegenheitspflicht gebunden. Sie unternehmen nur etwas, wenn die betroffene Person mit gemeinsam vereinbarten Maßnahmen einverstanden ist. Zögern Sie nicht, die Erfahrung und Kompetenz der Gleichbehandlungsbeauftragten zu nützen und bei Bedarf rechtzeitig eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und die Schweigepflicht der Gleichbehandlungsbeauftragten als Möglichkeit zum "darüber Reden" wird immer mehr genutzt. Bewusstseinsbildung im Sinne vom Recht auf den eigenen Körper und die persönliche Würde ist ein wichtiger Schritt für das Selbstbewusstsein von Frauen.

Schadenersatzansprüche können binnen drei Jahren ab dem Auftreten der Belästigung gegenüber der belästigenden Person beziehungsweise gegenüber der Wiener Stadtverwaltung als Dienstgeberin geltend gemacht werden, wenn deren Vertretung es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen.

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Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten
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