UN-Frauenrechtskonvention CEDAW

CEDAW ist die Kurzbezeichnung für die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen" und ergibt sich aus den Anfangbuchstaben der englischen Bezeichnung (= Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women).

Die CEDAW-Konvention wurde im Zeitgeist des Weltfrauenjahrzents im Dezember 1979 von der UN-Generalversammlung angenommen. CEDAW zählt zu den wichtigsten internationalen Menschenrechtsdokumenten und ist die bedeutendste Frauenrechtskonvention. Von vielen Feministinnen und Feministen sowie Menschenrechtsexpertinnen und Menschenrechtsexperten wird sie als die "Magna Charta der Frauenrechte" gefeiert.

1982 hat der österreichische Nationalrat die Konvention ratifiziert. Somit gehört Österreich zu den ersten der insgesamt bereits 185 Vertragsstaaten. Das CEDAW-Fakultativprotokoll wurde 1999 von der UN-Frauenstatuskommission und der UN-Generalversammlung angenommen und bereits im September 2000 von Österreich ratifiziert.

Besonderheiten von CEDAW

  • CEDAW stellt nach wie vor die wichtigste internationale rechtliche Grundlage zur Durchsetzung der Rechte von Frauen dar. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet alle geeigneten Mittel zu ergreifen und alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, um die in der Konvention formulierten Ziele zu erreichen.
  • CEDAW regelt, dass der Staat auch bei Konventionsverletzungen seitens Privater verantwortlich ist oder zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Besonderheit liegt darin, dass der Staat auch für Menschenrechtsverletzungen, die nicht direkt von staatlichen Organen begangen wurden, zur Verantwortung gezogen wird: der Staat muss also im Anlassfall angemessen handeln und durch präventive Maßnahmen potentiellen Menschrechtsverletzungen vorbeugen.
  • CEDAW geht über herkömmliche Gleichheitsverbürgungen hinaus. Der Staat darf vorübergehende Sondermaßnahmen ("positive discrimination") zur Herstellung von de facto Gleichstellung setzen (Art. 4).
  • CEDAW ist "allumfassend": die Konvention legt Maßnahmen und Grundsätze für die Gleichberechtigung in allen Regionen, auf allen Ebenen (national, international, privat, öffentlich), und in allen Bereichen (Politik, Wirtschaft, Sozialwesen, Kultur) fest und umfasst bürgerliche, politische, soziale und kulturelle Menschenrechte von Frauen.
  • Die Durchsetzungsmechanismen der in der Konvention enthaltenen Rechte wurden seit Annahme der Konvention entscheidend weiterentwickelt. CEDAW verfügt seit 1999 über ein Zusatzprotokoll (CEDAW-Fakultativprotokoll).

Die Möglichkeit der Vertragsstaaten gegen einzelne Artikel Vorbehalte zu erheben, schmälert die Reichweite und stellt eine Schwächung der Konvention dar. Dennoch ist der teilweisen Verpflichtung der Vorzug vor einer Nicht-Ratifizierung (zum Beispiel USA) zu geben. Mit der Teilratifizierung setzt sich der jeweilige Staat der Prüfung durch den CEDAW-Ausschuss aus und tritt somit in einen internationalen Dialog über Frauenrechte ein.

Überprüfung der Einhaltung der CEDAW-Verpflichtungen

Der CEDAW-Ausschuss, bestehend aus 23 Expertinnen und Experten, überprüft die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Umsetzung der Konvention. Alle vier Jahre müssen die Vertragsstaaten einen nationalen Umsetzungsbericht an den Ausschuss schicken und sich einer anschließenden Prüfung vor dem Ausschuss unterziehen. Als kritischer Gegenpol hat sich die Praxis der NGO Schattenberichte entwickelt, die den Ausschuss gezielt auf gewisse Umsetzungsmängel hinweisen. Die Länderprüfung endet in den sogennanten "concluding comments", den "Abschließenden Bemerkungen", in welchen positive Umsetzungsschritte, Mängel und Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Sanktionen bei Nichteinhaltung bestehen zwar lediglich in Kritik und Aufforderungen zur Revision oder Erlassung bestimmter Gesetze, deren Bedeutung ist aufgrund ihrer Veröffentlichung politisch nicht zu unterschätzen. Die Staaten wollen negative Schlagzeilen vermeiden. Zudem können die "Abschließenden Bemerkungen" als wirksames Druckmittel zur Einforderung von Rechten auf nationaler Ebene dienen.

Länderbericht Österreichs

Durch die knappe Sitzungsdauer von lediglich zwei Wochen pro Jahr, ergibt sich ein enormer Rückstau an Berichten. Länderberichte werden oft erst Jahre nach Einreichung geprüft. So wurde der 6. Bericht Österreichs (Berichtzeitraum: 1999 bis 2003) erst im Frühjahr 2007 in New York einer Überprüfung durch den CEDAW-Ausschuss unterzogen. Eine etwa 15-köpfige Delegation aus diversen Bundesministerien stand Rede und Antwort. Österreichische NGO-Vertreterinnen wurden vorab von Mitgliedern des Ausschusses empfangen, um auf die wesentlichsten Inhalte des Schattenberichtes hinzuweisen und um zur Umsetzungspraxis Stellung zu nehmen.

Fakultativprotokoll zur CEDAW-Konvention

Im Jahr 2000 wurde mit dem Inkrafttreten des CEDAW-Zusatzprotokolls, dem sogennanten Fakultativprotokoll, ein wichtiger Schritt in der Durchsetzung individueller Beschwerderechte getan. Österreich ratifizierte dieses bereits im September 2000. Damit räumt Österreich Einzelpersonen und Personengruppen das Recht ein, sich nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges an den CEDAW-Ausschuss zu wenden, wenn sie sich in den in der Konvention verankerten Rechten verletzt fühlen. Bereits bei der Ausarbeitung des Konventionstextes bestanden Pläne, die Möglichkeit der Individualbeschwerde zu integrieren, was sich aber in der UN-Staatengemeinschaft zu dem Zeitpunkt nicht durchsetzen ließ. Die Aufbruchstimmung im Zuge der 2. Menschenrechtskonferenz 1993 in Wien und der 4. Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking ebnete den Weg zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe (Vorsitz: Aloisia Wörgetter, Österreich) zur Erarbeitung des Fakultativprotokolls zu CEDAW. 1999 wurde das Protokoll von der UNO angenommen.

Neue Verfahrensarten

Die wesentlichsten Elemente des Fakultativprotokolls sind zwei neue Verfahrensarten zur verbesserten Überwachung der Umsetzung der Konventionsinhalte: das Individualbeschwerdeverfahren und das Untersuchungsverfahren.
Beide Verfahren sind sogennanten "soft-law"-Mechanismen und setzen die Bereitschaft zur Zusammenarbeit des jeweiligen Vertragsstaates voraus. Staaten, die das Protokoll nicht unterzeichnet haben, können auch nicht belangt werden.

Individualbeschwerdeverfahren

Das Individualbeschwerdeverfahren gewährt jeder Frau (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges eine Beschwerde an den Ausschuss zu richten, wenn sie sich von Seiten des Staates in ihren Rechten verletzt sieht. Zudem gibt es Beschwerdemöglichkeiten im Namen einer Betroffenen einerseits und durch Opfergruppen andererseits.

Untersuchungsverfahren

Beim Untersuchungsverfahren kann der Ausschuss von sich aus tätig werden, wenn er Kenntnis von schwerwiegenden und systematischen Verletzungen von Frauenrechten erlangt. Dieses Verfahren zielt auf strukturelle Veränderungen in einem Staat.

Literaturhinweis

Leitfaden zum Fakultativprotokoll der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau. Frauenabteilung der Stadt Wien (MA 57). Bearbeitung: Anna Sporrer, Wien 2000

Weiterführende Informationen

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