Grundeinlösungen - Grundstückstechnische Sachverständige (MA 64)
Bei Anträgen auf Grundeinlösung wird überprüft, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit als Bauplatz oder Baulos genehmigt wurde.
Gibt es keinen Bescheid der Baubehörde, in der die Liegenschaft ausdrücklich als Bauplatz genehmigt wurde, überprüft die MA 64 anhand von Baubewilligungen, Grundbuchseintragungen und Katastermappen, ob die Liegenschaft als Bauplatz gemäß Artikel III Bauordnung anzusehen ist. Dieser Umstand ist für die Festsetzung der Entschädigung von Bedeutung.
Anhand des geltenden und der vorangegangen Bebauungspläne wird beurteilt, ob und seit wann ein Einlösungsanspruch gegeben ist.
Schließlich wird noch festgestellt, ob einer der in § 59 Absatz 2 Bauordnung für Wien angeführten Tatbestände zutrifft, wonach kein Einlösungsanspruch zusteht.
Magistratsabteilung 64
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