Benützungsordnung - Wiener Stadt- und Landesarchiv

Verordnung durch den Magistrat der Stadt Wien

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Wiener Archivgesetzes (Wr ArchG), LGBl. für Wien Nr. 55/2000, wird verordnet:

Formelle Voraussetzungen für den Zugang zur Benützung von Archivgut
§ 1. Der Benützer hat sich bei seinem ersten Besuch im jeweils laufenden Kalenderjahr im Wiener Stadt- und Landesarchiv gegenüber dem Dienst habenden Archivar mit einem Lichtbildausweis zu legitimieren, seine Adresse, gegebenenfalls Namen und Anschrift des Auftraggebers sowie Zweck und Thema seiner Forschungen bekannt zu geben und die Kenntnisnahme der Benützungsordnung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Vorlage eines Lichtbildausweises ist auch bei jedem späteren Besuch erforderlich.
Bestellung von Archivgut
§ 2. Bestellungen, Reservierungen und Rückstellungen von Archivalien und Büchern erfolgen über den Ausgabeschalter oder über den Dienst habenden Archivar. Die Zahl der Einzelbestellungen ist grundsätzlich mit fünf pro Tag limitiert. Bereitgestelltes Archivgut wird für zwei Wochen reserviert; Verlängerungswünsche sind rechtzeitig anzumelden. Wurden für einen Benützer bereits Archivalien in größerem Ausmaß bereit gestellt, können Neubestellungen von der Rückstellung bereits ausgehobener Archivalien abhängig gemacht werden. Im Bedarfsfall kann der Direktor des Wiener Stadt- und Landesarchivs über jedes in Benützung befindliche Archivale oder Buch bei gleichzeitiger Verständigung des Benützers anderweitig verfügen. Nicht mehr benötigte Archivalien sind umgehend zurück zu stellen. Der Abschluss der Benützung ist am Ausgabeschalter bekannt zu geben.
Verhalten im Lesesaal
§ 3. Taschen, Überkleider, Schirme u. dgl. sind ausnahmslos in der Garderobe abzulegen. Im Lesesaal ist Ruhe zu bewahren. Die Verwendung elektronischer Geräte (Computer, Digitalkameras etc. ist gestattet, sofern nicht durch ihren Gebrauch andere Benützer bei ihrer Arbeit gestört werden. Daher ist der Betrieb von Diktiergeräten und Mobiltelefonen (Handys) grundsätzlich untersagt. Das Rauchen ist im Lesesaal verboten, desgleichen die Mitnahme bzw. der Verzehr von Speisen oder Getränken. Den Anweisungen der Bediensteten des Wiener Stadt- und Landesarchivs ist im gesamten Archivbereich Folge zu leisten. Bei einem schwer wiegenden Verstoß gegen die Benützungsordnung kann die Benützung von Archivgut gemäß § 9 Abs. 3 Z. 4 Wr ArchG untersagt werden.
Benützung von Archivgut
§ 4. Das vorgelegte Archivgut sowie die Bestände der Archivbibliothek sind an den zugewiesenen Arbeitsplätzen im Lesesaal zu benützen und schonendst zu behandeln. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass diese nicht als Schreibunterlage verwendet, aufgeschlagene Bände nicht übereinander gelegt werden, das Blättern vorsichtig und nicht mit befeuchteten Fingern erfolgt. Das Durchpausen ist untersagt. Aus konservatorischen Gründen können für die Benützung einzelner Archivalien besondere Bedingungen (z.B. Verwendung von Schutzfolien) vorgeschrieben oder Archivalien nur in Kopie zugänglich gemacht werden. Das Archivgut muss in jener Ordnung verbleiben, in der es vorgelegt wird; die Vornahme von Beschriftungen auf Akten oder in Büchern ist untersagt. Vorhandene infrastrukturelle Einrichtungen, wie Freihandbibliothek, Rollfilm- und Microfichelesegeräte, Computer für Recherchen in Datenbeständen des Archivs und anderer Institutionen oder Anschlüsse für tragbare Computer, stehen allen Benützern zur Verfügung. Unter Wahrung der konservatorischen Erfordernisse besteht im Archiv die Möglichkeit zur Herstellung von Kopien, Scans und Rückstrahlungen, worüber die Bediensteten des Magistrats (des Wiener Stadt- und Landesarchivs) Auskunft geben. Fotoaufträge werden entgegen genommen.
Entlehnung
§ 5. (1) Die Entlehnung von Archivgut oder Büchern aus der Archivbibliothek ist ausschließlich für den amtlichen Gebrauch möglich.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 können vom Magistrat (Wiener Stadt- und Landesarchiv) für Ausstellungszwecke genehmigt werden.
Reproduktionen
§ 6. Jegliche Form der Reproduktion sowie die Herstellung von Ausdrucken oder elektronischen Kopien aus Datenbeständen unterliegt der Genehmigung durch den Magistrat (das Wiener Stadt- und Landesarchiv). Für Reproduktionen ist nach Maßgabe des Beschlusses des Wiener Gemeinderats vom 25. Juni 1986 (PrZ 2077) eine Gebühr zu entrichten. Darüber informiert ein eigenes Formular.
Auswertung und Verwendung von Archivgut zur Verfassung von Werken
§ 7. Bei Auswertungen oder Veröffentlichungen unter Heranziehung von Archivgut mit schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind die Bestimmungen von § 13 Abs. 1 Wr ArchG zu beachten. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere betreffend die Werknutzung von Bildern, Plänen und Entwürfen, Brief- und Bildnisschutz, sind einzuhalten. Bei jeder Form der Wiedergabe von Archivgut ist ein entsprechender Herkunftsvermerk samt Angabe der Archivsignatur anzubringen. Von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, ist diesem - unabhängig von der Veröffentlichungsform - unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen.
Haftung
§ 8. Der Benützer haftet gemäß § 12 Abs. 3 Wr ArchG für alle Schäden, die durch sein Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archivs oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut und dessen Benützung entstehen.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 10. So weit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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Wiener Stadt- und Landesarchiv (Magistratsabteilung 8)
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