Entstehungsprozess des Sammelakts des Volksgerichts zur Gestapo

Mit der Anlage des Sammelakts Vg 4c Vr 5840/1947 bezweckte das Wiener Landesgericht eine allgemeine und koordinierte Erfassung der Gestapo und Ausforschung aller ihrer Mitglieder. Es handelt sich um einen fünf Zentimeter dicken Papierakt samt zwei Ordnern mit Fotos, von denen die meisten Passbildformat aufweisen.

Rechtsgrundlage

Erster Antrag der Staatsanwaltschaft aus dem Allgemeinen Gestapo-Akt (1947)

Seite aus dem Gestapo-Akt (1947)

Der Akt setzt mit einer Aktenübersicht ein. Die Anklage wurde gegen UT (unbekannter Täter) Gestapo-Angehörige gemäß § 3 Kriegsverbrechergesetz erhoben. Das Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945 (Staatsgesetzblatt 32/1945), beschlossen von der provisorischen Staatsregierung, legt unter § 3 fest: Quälereien und Misshandlungen: Strafausmaß fünf bis zehn Jahre schwerer Kerker bis Todesstrafe; Absatz 3: Dieses Verbrechens sind insbesonders schuldig und mit dem Tode zu bestrafen: "...alle nicht ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraute leitende Beamte der Geheimen Staatspolizei (Gestapo)".


Verfahrensbeginn

Erhebungen wurden vom Staatsanwalt Dr. Wolfgang Laßmann durchgeführt. Er beantragte die Einvernahme Franz Josef Hubers (Leiter Gestapo-Leitstelle Wien 1938 bis 1944) und Dr. Rudolf Mildners (1944 bis 1945 Leiter Gestapo-Leitstelle Wien) in Nürnberg und Garmisch-Partenkirchen, um die in den Einzeluntersuchungen in Wien gegen Gestapo-Beamtinnen und -Beamte getätigten Aussagen zu überprüfen. Hierfür benötigte er allerdings die Erlaubnis der amerikanischen Behörden.

Lichtbilder für Täteridentifikation

Die Fotos im Sammelakt gehen auf eine Initiative des Staatsanwalts Laßmann zurück. Er beantragte die Auflegung aller Lichtbilder ehemaliger Gestapo-Angehöriger. Während sich die Einvernahme der führenden Gestapo-Mitglieder in die Länge zog, machte die Idee rasche Fortschritte, diese Lichtbilder in einer öffentlich zugänglichen Ausstellung zu zeigen. Die Bevölkerung sollte in die Suche nach den Täterinnen und Tätern miteinbezogen werden. Die Justiz erhoffte sich, dass Besucherinnen und Besucher der Ausstellung Gestapo-Täterinnen und -Täter identifizieren könnten.

Gestapo-Ausstellung im Landesgericht für Strafsachen im Jahr 1947

Ergebnisse

Bis Dezember 1947 kam es zu keiner der von Dr. Pausinger geplanten Einvernahmen Hubers in Nürnberg. Die Fotos wurden seinem "Dauervertreter" Dr. Karl Ebner vorgelegt, der sie - wie aus Randbemerkungen in einer beigefügten Liste ersichtlich wird - bezüglich der Namenszuweisung kommentierte. Mildner konnte nicht einvernommen werden, da er aus dem Kriegsgefangenenlager geflüchtet war. Am 26. November 1949 erfolgte der Antrag des Staatsanwalts, das Verfahren gegen UT gemäß § 412 Strafprozessordnung abzubrechen. § 412 legt das Verfahren wider Unbekannte, Abwesende oder Flüchtige fest: "Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltpunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen."

Der Akt enthält unter anderem Material über den Bau des Modells, die Herstellung der Fotos und dazugehörige Rechnungen, eine provisorische Konkordanzliste von Fotonummern und Namen, Organisationsunterlagen der Gestapo, Kontakte mit den amerikanischen Stellen in Nürnberg und einige von dort zur Verfügung gestellte Kopien zur Organisation der Gestapo. Die Rückmeldungen der Bevölkerung sind darin leider nicht enthalten. Mögliche Folgen der Ausstellung lassen sich nur anhand einzelner Volksgerichtsverfahren nachweisen.

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Wiener Stadt- und Landesarchiv (Magistratsabteilung 8)
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