Bedingungen für Subventionen der Kulturabteilung
- Der Antragsteller/die Antragstellerin hat das Subventionsansuchen vollständig ausgefüllt, die geforderten Beilagen angeschlossen und die Subventionsbedingungen durch seine/ihre Unterschrift und seine Organe mit ihren Unterschriften vorbehaltlos akzeptiert.
- Zuerkannte Subventionsmittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
- Subventionsnehmer/Subventionsnehmerinnen und ihre Organe haben Änderungen, Verzögerungen, die Unmöglichkeit der Durchführung des subventionierten Vorhabens sowie Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien - MA 7 schriftlich anzuzeigen. In diesen Fällen kann der Magistrat der Stadt Wien - MA 7 neue Bedingungen und Auflagen vorsehen oder in gravierenden Fällen sowie bei Zuwiderlaufen gegen die kulturellen Interessen der Stadt Wien die zuerkannte Subvention widerrufen und die Rückzahlung der Subventionsmittel verlangen. Etwaige nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten des Subventionsnehmers/der Subventionsnehmerin.
- Die zuerkannten Subventionsmittel werden auf das vom Subventionsnehmer/von der Subventionsnehmerin genannte Konto ausgezahlt. Für die Abwicklung der Subvention ist eine von der sonstigen Gebarung gesonderte Verrechnung zu führen, die dazu gehörenden Belege können in der allgemeinen Buchhaltung des Subventionsnehmers/der Subventionsnehmerin abgelegt werden.
- Die Subventionsmittel dürfen nur für den subventionierten Zweck unter Berücksichtigung des beabsichtigten künstlerischen Ziels in wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Weise verwendet werden. Rabatte, Skonti und dgl. sind in Anspruch zu nehmen. Bei der Vergabe von Aufträgen - ausgenommen bei Beauftragung von künstlerischen Leistungen - ist der Bestbieter/die Bestbieterin zu wählen; übersteigt der Auftragswert 200.000 Euro, ist das Bundesvergabegesetz sinngemäß anzuwenden. Für Subventionsnehmer/Subventionsnehmerinnen, die Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes uneingeschränkt.
- Subventionsnehmer/Subventionsnehmerinnen haben alle zur Überprüfung der widmungsmäßigen Verwendung der Subventionsmittel notwendigen Aufzeichnungen zu führen und diese mit den Belegen über zehn Jahre nach Auszahlung der Subvention aufzubewahren. Auf Verlangen des Magistrats der Stadt Wien - MA 7, der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Kontrollamtes der Stadt Wien sind Einsicht in diese Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Subventionsnehmer/Subventionsnehmerinnen stimmen im Sinne des Datenschutzgesetzes ausdrücklich zu, dass der Magistrat der Stadt Wien - MA 7
- insbesondere im Zug der Entscheidung über die Subvention zweckdienliche Auskünfte bei Dritten (zum Beispiel bei Finanzbehörden und Banken) einholt.
- seinen/ihren Namen, den Subventionszweck und die Höhe der Subvention im Kunst- und Kulturbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien veröffentlicht sowie für statistische Zwecke bekannt gibt.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Magistrat der Stadt Wien - MA 7 widerrufen werden. Der Widerruf bewirkt rückwirkend das Erlöschen des Subventionsanspruches und die Rückforderung bereits gewährter Subventionen. Desgleichen nimmt der Subventionswerber/die Subventionswerberin zur Kenntnis, dass aufgrund geltender Rechtsvorschriften für Kontrollzwecke eine Datenweitergabe an den Rechnungshof, das Kontrollamt der Stadt Wien und die Europäische Union erforderlich werden kann.
- Bis zu dem in der Subventionszusage angeführten Termin ist die Durchführung des subventionierten Projektes und die widmungsgemäße Verwendung der Subventionsmittel entsprechend den Subventionsrichtlinien und -bedingungen schriftlich nachzuweisen.
- Subventionsnehmer/Subventionsnehmerinnen haben über Aufforderung ausbezahlte Subventionsmittel unverzüglich rückzuerstatten, wenn
- Organe des Magistrats der Stadt Wien - MA 7 oder der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem subventionierten Projekt über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden;
- er seinen/sie ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht gemäß Ziffer 2, 3, 5, 6 und 8 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist und Information über die Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen ist;
- über sein/ihr Vermögen vor Abschluss des subventionierten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde;
- Subventionsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
- das subventionierte Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt wurde.
Trifft Subventionsnehmer/Subventionsnehmerinnen ein Verschulden am Eintritt eines Rückforderungsgrundes, wird der Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit neun Prozent pro Jahr verzinst.
- Wurden aus Subventionsmitteln Anlagegüter angeschafft und werden diese nach Abschluss des Vorhabens oder bei Wegfall beziehungsweise wesentlicher Änderung des Zuwendungszweckes nicht mehr benötigt, kann der Magistrat der Stadt Wien - MA 7 die unentgeltliche Eigentumsübertragung dieser Güter an den Magistrat der Stadt Wien - MA 7, an einen Dritten/eine Dritte oder die Abgeltung zum Zeitwert verlangen oder bestimmen.
- Der Obmann/die Obfrau und Kassier/Kassierin beziehungsweise Geschäftsführer/Geschäftsführerin und der für die Finanzen Verantwortliche sind auch der Stadt Wien gegenüber analog § 24 Vereinsgesetz verpflichtet, unter persönlicher Haftung diese Bedingungen der Subventionsgewährung als ordentliche und gewissenhafte Organwalter wahrzunehmen beziehungsweise wahrnehmen zu lassen und ihrerseits die Subventionsbedingungen im Rahmen ihres Wirkungskreises zu erfüllen.
- Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus der Subventionsangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
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Kulturabteilung (Magistratsabteilung 7)
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