Patientenverfügung und weitere Vorsorgemöglichkeiten

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus abgelehnt werden. Die Patientenverfügung ist für Situationen gedacht, in denen Patientinnen oder Patienten später ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können - zum Beispiel weil sie nicht mehr kommunizieren können oder weil sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.

Eine Patientenverfügung dient der Vorsorge und sichert die Selbstbestimmung. Für Ärztinnen und Ärzte ist sie entweder bindend oder nur eine Information über den seinerzeitigen Willen der Patientin beziehungsweise des Patienten.

Das am 1. Juni 2006 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung (vor einer Patientenanwaltschaft, einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, nach vorheriger Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt) sowie deren Wirkung und mögliche Inhalte. Im Gesetz sind zwei Formen der Patientenverfügung vorgesehen:

  • Bei der verbindlichen Patientenverfügung sind Ärztinnen und Ärzte daran gebunden.
  • Bei der beachtlichen Patientenverfügung müssen Ärztinnen und Ärzte den darin geäußerten Willen beachten. Sie sind aber nicht unter allen Umständen daran gebunden.

Ratgeber Patientenverfügung (144 KB PDF)Ratgeber Patientenverfügung (124 KB RTF)

Erstellung einer Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Diese ist gesetzlich im Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (Bundesgesetzblatt Nr. 92/2006) geregelt.

Es handelt sich um eine Vollmacht, in der jemand (Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber) festlegt, wer später für sie oder ihn einmal bestimmte Angelegenheiten, zum Beispiel Wohnungsmietangelegenheiten, Entscheidung über medizinische Behandlungen et cetera, besorgen beziehungsweise erledigen soll, wenn sie oder er seine Geschäfts-, Urteils- oder Einsichtsfähigkeit nicht mehr besitzt, zum Beispiel bei länger dauernder Bewusstlosigkeit oder bei einer Demenzerkrankung.

Für eine solche Vollmacht gibt es drei Möglichkeiten:

  • zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder
  • Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht oder
  • ein Formular wird ausgefüllt, dieses wird selbst sowie von drei Zeugen unterschrieben.

Weitere Informationen und Formular:

Die Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht ist vor allem dann nötig, wenn die Vollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen umfasst, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, oder wenn sie Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Vermögensangelegenheiten umfasst.

Damit die beziehungsweise der Bevollmächtigte auch über ein Bankkonto der Vollmachtgeberin beziehungsweise des Vollmachtgebers verfügen kann, verlangen Banken regelmäßig eine Spezialvollmacht. Es muss detailliert beschrieben sein, für welches Konto und bei welcher Bank diese Spezialvollmacht gilt. Diesbezüglich wendet man sich an sein Bankinstitut.

Eine besondere Form der Vorsorgevollmacht ist die Sachwalterverfügung: Hierin wird bestimmt, wer im Anlassfall (Verlust der Geschäftsfähigkeit) zur Sachwalterin beziehungsweise zum Sachwalter bestellt werden soll. Der Vorteil gegenüber der vom Gericht bestimmten Sachwalterschaft liegt darin, dass man sich die künftige Vertreterin beziehungsweise den künftigen Vertreter selbst aussuchen kann.

Sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht müssen gut überlegt werden und sollen nicht im Schnellverfahren errichtet werden. Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung oder auch die Vorsorgevollmacht sowohl mit Expertinnen und Experten als auch mit den Ihnen nahe stehenden Menschen.

Für Fragen stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zur Verfügung: post@wpa.wien.gv.at

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Wurde nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt und auch (noch) keine Sachwalterin oder kein Sachwalter bestellt, so besteht für bestimmte Rechtsgeschäfte (jene des täglichen Lebens, die den Lebensverhältnissen entsprechen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen.

Diese umfasst Alltagsgeschäfte, zum Beispiel im Zuge der Haushaltsführung, Organisation der Pflege des Betroffenen, Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit oder Armut zustehen können (zum Beispiel Pflegegeld, Sozialhilfe) sowie auch die Zustimmung zu nicht schweren medizinischen Behandlungen.

Besteht zu bestimmten Angehörigen kein Vertrauen, so kann ein Widerspruch gegen deren Vertretungsbefugnis erhoben werden.

Weiterführende Informationen und Formular

Weitere Informationen sowie ein Formular für den Widerspruch finden Sie:

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Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
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